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Informationen zum Dokument  BGer 5A_922/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_922/2015 vom 04.02.2016
 
{T 0/2}
 
5A_922/2015
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Bittel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.
 
Gegenstand
 
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord errichtete mit Kammerentscheid vom 9. September 2015 für A.________ (geb. 1949) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB, nachdem sich A.________ schriftlich mit dieser Massnahme und der Person des Beistands Fürsprecher und Notar B.________ einverstanden erklärt hatte. Gleichzeitig wurde ihm der Zugriff auf seine Konten - mit Ausnahme eines vom Beistand zu bezeichnenden Kontos - entzogen.
1
B. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ am 8. Oktober 2015 (Postaufgabe) handschriftlich und ohne anwaltliche Vertretung an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 nicht auf die Beschwerde ein, weil sich der Beschwerde weder Antrag noch Begründung entnehmen lasse. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
2
C. Mit Beschwerde vom 19. November 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) nun vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bittel an das Bundesgericht. Er beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz und stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die KESB Mittelland Nord und das Obergericht erklärten mit Eingaben vom 25. resp. 26. Januar 2016, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Obergericht verwies auf den angefochtenen Entscheid.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer Beistandschaft. Der Entscheid ist öffentlich-rechtlich, steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_357/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 2; 5A_493/2007 vom 20. August 2008 E. 1). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz hat sich demnach (noch) nicht über die Rechtmässigkeit der angeordneten Beistandschaft ausgesprochen. Zu Recht begnügt sich der Beschwerdeführer deshalb vor Bundesgericht damit, die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen, damit diese in der Sache entscheide (vgl. Urteile 5A_358/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2; 5A_440/2008 vom 19. März 2009 E. 2.2.1).
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3. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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4. Das Obergericht trat mit der Begründung nicht auf die Beschwerde des Betroffenen ein, dass dessen Eingabe "weder klare Anträge noch eine Begründung" enthalte.
7
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, dass er rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb von einer typischen Laienbeschwerde auszugehen sei. Anders als die Vorinstanz behaupte, habe die Beschwerde an die Vorinstanz sehr wohl eine Begründung enthalten. Er, der Beschwerdeführer, habe in seiner Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass er den Entscheid der KESB Mittelland Nord nicht verstehe und damit nicht einverstanden sei, weil er die Zahlungen für Wohnung, Krankenversicherung, Strom und andere Rechnungen alleine erledige, sein Bankkonto selber verwalte und dafür von niemandem Hilfe benötige. Sinngemäss habe er zudem, weil er nicht bezahlen könne, die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Seien seine Formulierungen in der Beschwerde an die Vorinstanz auch unvollkommen, so ergebe sich daraus sowie aus dem Zusammenhang bei sinngemässer Interpretation und Auslegung nach Treu und Glauben mit hinreichender Klarheit, was er gewollt habe (keinen Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten) und warum (weil er seine Zahlungen und Bankkontoverwaltung selber erledigen könne).
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5. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Gericht "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB; im französischen Gesetzestext: "dûment motivé et interjeté par écrit"; im italienischen Gesetzestext: "per scritto e motivato"). Anders als bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung, wo die Beschwerde ohne Begründung erfolgen kann (Art. 450e Abs. 1 ZGB), bedarf die Beschwerde gegen eine Verbeiständung also einer Begründung.
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Im zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerde an die Vorinstanz ausreichend begründet war resp. ob sich der Beschwerde überhaupt eine Begründung entnehmen lässt.
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5.1. Da es sich bei Art. 450 ZGB um eine Vorschrift des Bundesrechts handelt, prüft das Bundesgericht deren Anwendung frei (vorstehend E. 3).
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Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung der Bestimmung. So wird zum Erfordernis von Schriftlichkeit und Begründung explizit ausgeführt, in formeller Hinsicht dürften keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich sei und kurz hervorgehe, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden sei, solle hinreichend sein (vgl. BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, 2010, N. 27 zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014; N. 42 zu Art. 450 ZGB; derselbe, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 31 zu Art. 450 ZGB; derselbe, in: Breitschmid/Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 27 zu Art. 450 ZGB; Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, 2012, S. 140). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
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5.2. Die Vorinstanz setzte sich im Nichteintretensentscheid vom 19. Oktober 2015 in keiner Weise mit den einzelnen Formulierungen der Beschwerde auseinander. Sie hielt lapidar fest, die Eingabe enthalte "weder klare Anträge noch eine Begründung" (E. 4). Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr, seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Das Gericht trete deshalb auf die Eingabe nicht ein.
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Die Lektüre der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt indes ein anderes Bild. Vorab erklärt er ausdrücklich, dass er "mit dem Papier Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Mittelland Nord nicht gut nicht einverstanden" sei. Das Anfechtungsobjekt ist damit klar. Ebenso klar ist, dass der Beschwerdeführer mit der getroffenen Anordnung zumindest teilweise nicht einverstanden ist. Aus dem nachfolgenden Satz ergibt sich sodann wörtlich, dass er seine Zahlungen (er erwähnt beispielhaft die Rechnungen für die Wohnung, die Krankenkasse C.________ und den Strom) selber mache und dafür keine Hilfe benötige. Gleichzeitig geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den ihm als Beistand bezeichneten Fürsprecher B.________ als Menschen schätzt und dieser ihm bei Problemen helfe, wofür er dankbar ist. Ein eigentlicher Antrag lässt sich der Beschwerde zwar nicht entnehmen. Angesichts der Begründung (er mache seine Zahlungen selber und brauche niemanden für die Kontoführung) ist das Anliegen des Beschwerdeführers aber offensichtlich: es sei nämlich auf den Entzug seiner Vollmacht über die Konten zu verzichten. Hingegen wendet er sich nicht grundsätzlich gegen eine Beistandschaft oder die Person des Beistands. Der Begründungspflicht nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist damit genüge getan.
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Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eintrat.
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5.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz aufzufordern, auf die Beschwerde einzutreten und darüber zu befinden. Dabei wird die Vorinstanz auch über das im kantonalen Verfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), wobei die Entschädigung direkt an den Anwalt des Beschwerdeführers zu leisten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fürsprecher Thomas Bittel auszurichten.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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