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Informationen zum Dokument  BGer 2C_753/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_753/2015 vom 04.02.2016
 
{T 0/2}
 
2C_753/2015
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Fuchs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Justiz und Sicherheit
 
des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 3. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 26. November 1977) reiste nach der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau am 11. April 2003 in die Schweiz ein, wo er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 11. April 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat zwei Kinder, geboren in den Jahren 2004 und 2012.
1
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 wurde A.________ vom Bezirksgericht U.________wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Nichtabgabe von Kontrollschildern, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung, der Übertretung gegen das Lotteriegesetz sowie der Übertretung gegen das Gastgewerbegesetz für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt.
2
 
B.
 
Am 23. April 2014 verfügte das Migrationsamt des Kantons Thurgau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, verweigerte A.________ den weiteren Aufenthalt im Kanton und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid mit der strafrechtlichen Verurteilung sowie der Tatsache, dass per 27. Februar 2014 gemäss Betreibungsregisterauszug 19 Betreibungen gegen A.________ in der Höhe von Fr. 26'027.05 ausstehend sowie Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 135'966.35 vorhanden waren. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 10. November 2014 des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau). Mit Urteil vom 3. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. September 2015 beantragt A.________: "Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer unter Verlängerung der Niederlassungsbewilligung die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten, stattdessen sei er zu verwarnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen."
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Das Verwaltungsgericht, das Departement für Justiz und Sicherheit, das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).
10
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers seit der Begehung des verfahrensauslösenden Delikts, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
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3.3. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
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3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Ausreise eines Straftäters (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; vgl. auch Urteile 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.1; 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 5.2).
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Erwägung 4
 
4.1. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG ohne Weiteres gegeben, was der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig und verstosse damit gegen die Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 2 BV) und die EMRK (Art. 8 EMRK).
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4.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
15
4.2.1. Der Verurteilung vom 16. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt, unter Anrechnung von 58 Tagen Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) erfolgte wegen Verbrechen und mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Nichtabgabe von Kontrollschildern, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der Übertretung gegen das Lotteriegesetz sowie der Übertretung gegen das Gastgewerbegesetz. Das Strafverfahren wurde im abgekürzten Verfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer stimmte dabei der Anklageschrift zu. Danach hatte er im Jahr 2011 mit insgesamt 64.62 g reinem Kokain gehandelt. Daneben hatte er insgesamt 5.88 g reines Heroin verkauft und Anstalten für den Handel mit 250 g reinem Heroin getroffen. Der Handel mit Marihuana und Haschisch wurde aufgrund der geringen Menge bei der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt. Straferhöhend ins Gewicht fielen dagegen die mehrfache Tatbegehung und die Deliktskonkurrenz. Schliesslich wurde strafmildernd die Drogensucht des Beschwerdeführers berücksichtigt (Konsum von insgesamt ca. 99.3 g Kokaingemisch).
16
Die Verurteilung betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hat durch den Handel mit Kokain und Heroin eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (Urteil 2C_318/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu seinen Gunsten ist indessen zu berücksichtigen, dass er zu jener Zeit selber drogenabhängig war und die Tat somit teilweise auch im Rahmen der Beschaffungskriminalität erfolgte, was ihm im Strafurteil mildernd zugute gehalten wurde. Die Freiheitsstrafe wurde denn auch - unter Anrechnung der knapp zweimonatigen Untersuchungshaft - bedingt ausgesprochen. Hinzu sind jedoch noch weitere, wenn auch nicht besonders gravierende, Regelverstösse hinzugekommen. Bezüglich der Strassenverkehrsdelikte und der Verstösse gegen das Ausländergesetz ging die Staatsanwaltschaft von einem lediglich leichten Verschulden aus.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich seit der strafrechtlichen Verurteilung wohlverhalten und seine Drogensucht nachhaltig in den Griff bekommen, weshalb eine günstige Prognose gegeben sei. Soweit er in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente einreicht (Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 16. Juli 2015, Auflagenzeugnis vom 10. Juli 2015, Bericht des Bewährungsdienstes vom 2. September 2015), sind diese als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit wohlverhalte, einer Arbeit nachgehe und keine Drogen mehr nehme. Sie hielt aber auch fest, dass ein solches Verhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens und dem drohenden Entzug der Niederlassungsbewilligung zu erwarten sei. Da zudem das Abzahlen der Schulden noch lange Zeit dauern werde, dürfe im Rahmen der Interessenabwägung ein gewisses Rückfallrisiko berücksichtigt werden.
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Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein korrektes Verhalten im Strafvollzug oder unmittelbar danach bzw. während der Probezeit bei der Interessenabwägung nicht allein ausschlaggebend ist. So war auch im Falle des Beschwerdeführers die Probezeit - bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils - noch nicht abgelaufen. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf ausländerrechtlich erwartet werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit erhöht lediglich das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24; vgl. das Urteil 2C_224/2015 vom 19. November 2015 E. 4.3).
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4.2.3. Insgesamt ist daher von einem zwar nicht unerheblichen, jedoch auch nicht zum Vornherein deutlich überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
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4.3. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.
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4.3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit 12 Jahren in der Schweiz, was nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann. Allerdings ist er in Mazedonien aufgewachsen und erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, so dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland nicht allzu schwer fallen dürfte. Gegenteiliges wird von ihm jedenfalls nicht behauptet.
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4.3.2. Nach Phasen der Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer nun offenbar wieder arbeitstätig und vermag es, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Die finanzielle Situation spricht aber zu seinen Ungunsten: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer offene Verlustscheine im Betrag von über Fr. 135'000.-- und hängige Betreibungen über Fr. 26'000.-- (jeweils Stand per 27. Februar 2014) bestünden. Zudem seien Betreibungen gegen seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 6'054.85 und Verlustscheine im Wert von Fr. 46'115.90 zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schulden nicht grundsätzlich. Hingegen wehrt er sich gegen die vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vor Bundesgericht eingereichten Verlustschein-Journale und Betreibungsregisterauszüge per 28. resp. 22. September 2015 und macht geltend, der behauptete Schuldenanstieg treffe offensichtlich nicht zu, vielmehr betrügen die Schulden Fr. 48'344.90 und nicht gegen Fr. 100'000.-- (Ehefrau) resp. Fr. 91'804.-- und nicht Fr. 165'344.90 (Beschwerdeführer). Auf die jüngste Entwicklung der Schuldenlage seit Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015 ist vorliegend vor Bundesgericht indes nicht einzugehen. Als echtes Novum bleibt diese unbeachtlich (betr. Novenverbot vgl. vorstehend E. 4.2.2). Abzustellen ist somit auf den von der Vorinstanz festgestellten und als solchen nicht bestrittenen Schuldenbetrag. Dieser erweist sich als erheblich und es erscheint - selbst wenn sich die finanzielle Situation seit der Drogenabstinenz und der Entlassung aus der Untersuchungshaft stabilisiert haben sollte - fraglich, wie der Beschwerdeführer diesen abzubauen gedenkt.
23
4.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf Familienleben. Rechtsprechungsgemäss werden unter dem Aspekt des Ehe- und Familienlebens die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz wird gelebt werden können; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
24
4.3.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus Mazedonien. Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge ist unklar, ob sie in Mazedonien oder in der Schweiz aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, sie sei in der Schweiz aufgewachsen, allerdings ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen. Selbst wenn sie vor der Einreise in die Schweiz einige Kindheits- und Jugendjahre in Mazedonien verbracht haben sollte, ist nachvollziehbar, dass ihr eine Rückkehr schwer fallen wird. Gemäss Beschwerdeschrift verfügt sie jedoch immerhin noch über einen - wenn auch geringen - Bezug in ihr Herkunftsland. Zudem wird nicht geltend gemacht, dass sie nicht mit Sprache, Sitten und Gebräuchen in Mazedonien vertraut wäre. Was die Kinder betrifft, befindet sich das Jüngere mit zweieinhalb Jahren im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fraglos in einem anpassungsfähigen Alter. Dagegen dürfte dem älteren, 11-jährigen, ebenfalls in der Schweiz geborenen und bisher hier aufgewachsenen Sohn eine Ausreise nach Mazedonien wesentlich schwerer fallen. Dennoch ist es ihm nicht unzumutbar, mit seiner Familie nach Mazedonien zurückzukehren. Den vorinstanzlichen Feststellungen, dass er der Sprache mächtig sei, das Land aus Ferienaufenthalten kenne und durch seine Eltern mit der Kultur vertraut sei, wird nicht widersprochen. Da er zudem mit seiner Familie zurückreisen würde, kann davon ausgegangen werden, dass ihn die Eingliederung in Mazedonien nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen wird. Im Übrigen werden die Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt. Ihnen bleibt es unbenommen, weiter in der Schweiz zu verbleiben. Diesfalls könnte der Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden (vgl. etwa 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2.2).
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4.3.5. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem die Vorinstanz nicht auf die drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau und Kinder eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3. S. 445; je mit Hinweisen). Am Entscheid der Vorinstanz ist im Ergebnis nichts auszusetzen. In der Begründung ist das Verwaltungsgericht, wenn auch knapp, auf die gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausschlaggebenden Elemente eingegangen und der Entscheid konnte vom Beschwerdeführer ohne Weiteres angefochten werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Im Übrigen ist die befürchtete Sozialhilfeabhängigkeit der allenfalls in der Schweiz verbleibenden Familie nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal diese durch die fortbestehende Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers gemildert werden kann.
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4.3.6. Was das vom Beschwerdeführer als Vergleich herbeigezogene Urteil 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 anbelangt, bestehen - wie dies selbst der Beschwerdeführer eingesteht - Unterschiede zum vorliegenden Sachverhalt: In jenem Fall hatte sich der Beschwerdeführer einerseits bereits rund 20 Jahre in der Schweiz aufgehalten, andererseits war er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Zudem hatte die Familie wenige Jahre zuvor einen Übersiedlungsversuch in die Türkei unternommen, der jedoch gescheitert war. Eine erneute Übersiedlung wäre für die Ehefrau, die Kinder und Stiefkinder undenkbar gewesen und ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätte die Trennung der Familie zur Folge gehabt. Das Bundesgericht ging in jenem Verfahren von einem Grenzfall aus. Im vorliegenden Fall erweist sich dagegen der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig: Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz liegt in erster Linie in der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft in der Schweiz. Dieses Interesse erscheint angesichts der konkreten Umstände nicht derart gross, zumal auch seine Ehefrau mazedonische Wurzeln hat, die Kinder sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und damit eine Rückkehr der Familie in das Herkunftsland der Eltern nicht unzumutbar ist. Für den Fall, dass die Ehefrau und Kinder in der Schweiz verbleiben, ist die Distanz nach Mazedonien nicht unüberwindbar. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers als überwiegend erachtete.
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4.4. Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, auch wenn sie von einigem Gewicht sind, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig und eine vorgängige Verwarnung war unter diesen Umständen nicht erforderlich.
28
 
Erwägung 5
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
29
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs
 
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