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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1155/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_1155/2014 vom 01.02.2016
 
{T 0/2}
 
2C_1155/2014
 
 
Urteil vom 1. Februar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________ geb. C.________,
 
beide vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2006 (Enteignungsvertrag; Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen)
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ bewirtschaften in U.________/AG ein landwirtschaftliches Gewerbe. Zwecks Erstellung einer Strasse benötigte der Kanton Aargau einen Teil des von den Eheleuten bewirtschafteten Kulturlandes. Nach längeren Verhandlungen kam am 26. September 2006 ein "Zu- und Enteignungsvertrag" zustande. Darin verpflichtete A.A.________ sich zur Abtretung von Kulturland im Halt von 3'540 m2, wofür der Kanton einen Betrag von Fr. 12.--/m2, insgesamt Fr. 42'480.--, leistete. Zudem sprach der Kanton eine Entschädigung von Fr. 3'007.20 für den Verlust von Ökoflächen zu und verpflichtete er sich zu einer Kapitalabfindung für "Minderwert, Unzukömmlichkeiten usw." in Höhe von Fr. 210'000.--.
1
B. Unter die Kapitalabfindung für "Minderwert, Unzukömmlichkeiten usw." fielen gemäss einem Schreiben vom 31. Januar 2006 des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Wesentlichen folgende Positionen:
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Fr. 9'000
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Herbstweide für die Kühe
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Fr. 29'668
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Erschwerter Zugang zu den Ackerflächen
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Fr. 25'712
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Blumenanlagen
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Fr. 109'180
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Lohnunternehmen
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Fr. 20'000
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Chinaschilf
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Fr. 13'460
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C. A.A.________ neutralisierte die Kapitalabfindung im Geschäftsabschluss 2006 durch Vornahme einer Abschreibung auf dem unbeweglichen Anlagevermögen. Hierzu nahm er folgende Buchungen vor:
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- 1030 / 4300 (Debitoren an Übrige Betriebseinnahmen), Entschädigung Minderwert Landenteignung, Fr. 210'000.00.
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- 4300 / 1300 (Übrige Betriebseinnahmen an Boden und Meliorationen), Entschädigung Minderwert Landenteignung, Fr. 210'000.00.
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Der Eingangsbilanz 2006 zufolge hatte der Buchwert des Kontos 1300 ("Boden und Meliorationen") sich auf Fr. 360'467.60 belaufen. Bei einem Gesamthalt von 177'687 m2entsprach dies einem Ansatz von Fr. 2.00/m2. Zur selben Zeit war im konkreten Fall von einem Verkehrswert von  Fr. 10.20/m2 auszugehen. Nach Vornahme der Abschreibung um Fr. 210'000.-- und geringfügigen Mutationen erreichte der Buchwert in der Schlussbilanz 2006 noch Fr. 150'240.40 oder rund  Fr. 0.85/m2.
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Die Kontengruppe "Liegenschaften" (umfassend die Konti 1300, 1301 [Haus], 1330 [Betriebsgebäude], 1331 [Feldscheune] und 1340 [mechanische Einrichtungen]) wies Anfang 2006 einen Buchwert von Fr. 1'229'325.20 aus und Ende 2006, immer gemäss Buchhaltung, von noch Fr. 965'408.35. Der Steuerwert (Ertragswert) dieser Kontengruppe betrug im Steuerjahr 2006 Fr. 460'900.--.
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D. Die Steuerkommission U.________/AG erachtete die Abschreibung als unzulässig und rechnete diese in der Veranlagungsverfügung 2006 vom 19. Mai 2010 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Im Einspracheentscheid vom 30. August 2011 kam sie auf ihre ursprüngliche Beurteilung zurück und liess sie die Aufrechnung ersatzlos fallen. In Gutheissung des Rekurses des Kantonalen Steueramtes Aargau hob das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, den Einspracheentscheid am 22. März 2012 auf, worauf die örtliche Steuerkommission, nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Einsprache vom 1. Juni 2010 abwies. Das Spezialverwaltungsgericht, nunmehr angerufen von den Eheleuten A.________-C.________, wies den Rekurs am 20. Juni 2013 ab, welcher Sichtweise sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Entscheid WBE.2013.400 vom 7. November 2014 anschloss.
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E. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 17. Dezember 2014 erheben die Eheleute A.________-C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersuchen um Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2014 und um Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2006 gemäss Einspracheentscheid vom 30. August 2011 (steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 53'900.--). Eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 263'900.-- festzusetzen, dies bei einem Steuersatz von Fr. 89'400.--.
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Die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt Aargau schliessen in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, wogegen die Eidgenössische Steuerverwaltung praxisgemäss von einer Vernehmlassung absieht.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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1.2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2.3. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Das Bundesgericht prüft auch das harmonisierte kantonale Steuerrecht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - mit voller Kognition (Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 1.3.3, in: ASA 84 S. 331).
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1.2.4. Der angeblichen Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht hingegen nur nach, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Fehlt es daran, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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1.2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 V 365 E. 1.1 S. 366; 141 V 439 E. 1.2 S. 442).
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Erwägung 2
 
2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Die Steuerpflichtigen machen neben den materiellrechtlichen Einwänden (hinten E. 3 ff.) eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 Teilsatz 1 BV), eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein vertrauensverletzendes Vorgehen der Vorinstanz geltend (Art. 9 Teilsatz 2 BV). Bei den angeblich verletzten Rechtspositionen handelt es sich um Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht herrscht (vorne E. 1.2.4). Die Steuerpflichten lassen es aber damit bewenden, in aller Kürze ihre Sichtweise aufzuzeigen, ohne die zentrale Verfassungsfrage überhaupt anzusprechen. Sie kritisieren zwar die unterbliebene Einvernahme eines Zeugen und die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Erschliessung des Betriebs eine Verbesserung erfahren habe, tun dies aber in rein appellatorischer Weise, ohne klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Auf diese Kritikpunkte ist nicht einzutreten (vorne E. 1.2.5).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Nicht anders verhält es sich mit dem angeblich treuwidrigen Verhalten der kantonalen Instanzen. Unstreitig liegt ein Schreiben vom 10. November 2009 vor, worin ein Mitglied des Regierungsrats des Kantons Aargau ausführt, dass es sich beim Betrag von Fr. 210'000 um eine "reine Abgeltung des Minderwertes" handle, der durch den Bau der Strasse hervorgerufen worden sei. Selbst wenn eine rechtsgenügliche Rüge und Begründung bestünde, könnten die Steuerpflichtigen daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in staatliches Verhalten setzt allem voran eine Grundlage voraus, auf welche die betroffene Person mit Recht vertrauen durfte und gestützt auf welche sie nachteilige Dispositionen traf, die sie nun nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 141 I 61 E. 3.1 S. 164; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170). Eine solche Vertrauensgrundlage ist aber nicht ersichtlich.
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2.2.2. In seiner Eigenschaft als Vorsteher des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt fiel der Magistrat von vornherein nicht in Betracht, um überhaupt in vertrauenserweckender Weise über die steuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung befinden zu können (vgl. BGE 138 II 545 E. 2.2 S. 548; 101 Ia 92 E. 3b S. 100). Seine funktionelle Unzuständigkeit springt geradezu ins Auge, zumal er sich in seinem Schreiben vom 10. November 2009 auch gar nicht zur steuerrechtlichen Qualifikation äussert. Hinzu kommt, dass die vermeintliche Zusicherung ohnehin erst am 10. November 2009 erging, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag vom 26. September 2006 längst unterzeichnet war. Dies schliesst aus, dass die Steuerpflichtigen Dispositionen haben treffen können, die sie bei Fehlen des Schreibens aller Voraussicht nach nicht getroffen hätten.
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2.2.3. Schliesslich gilt, dass im steuerrechtlichen Widerstreit zwischen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) und Vertrauensschutzprinzip (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) jenes gegenüber diesem in aller Regel vorgeht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 118 Ib 312 E. 3b S. 316; 101 Ia 92 E. 3 S. 99; Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.3, in: ASA 84 S. 252 mit zahlreichen Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. In der Sache selbst werfen die Steuerpflichtigen der Vorinstanz vor, sie habe "missbräuchliche Gesetzesauslegung" betrieben. Mit Blick auf die recht summarische Begründung bleibt freilich unklar, ob sie dadurch zum Ausdruck bringen wollen, die empfangene Kapitalabfindung von Fr. 210'000 stelle Schadenersatz dar und sei von vornherein nicht steuerbar, ob sie meinen, der von ihnen beobachteten Werteinbusse sei mit einer ausserordentlichen Abschreibung zu begegnen oder ob sie davon ausgehen, die Disparität zwischen dem einkommenssteuerrechtlichen Buchwert und dem vermögenssteuerrechtlichen Ertragswert gebe ganz grundsätzlich Anlass zu einer ausserordentlichen Abschreibung.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StHG; im konkreten Fall: § 25 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [SAR 651.100; nachfolgend: 
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3.2.2. Mit keinem Reinvermögenszugang verbunden sind Leistungen, die dazu dienen, einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden zu ersetzen ( 
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3.2.3. Anders verhält es sich, was die Abgeltung entgangenen Gewinns ( 
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3.2.4. Für den Fall, dass eine "Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen" zugesprochen wird, sieht das Gesetz eine von der Regel abweichende Besteuerungsform vor (Art. 11 Abs. 2 StHG bzw. § 44 StG/AG; auf Ebene Bund: Art. 37 DBG). Auch dabei handelt es sich um eine Erscheinungsform der ordentlichen Einkommensbesteuerung (Urteil 2C_158/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1, in: ASA 82 S. 228, RDAF 2014 II 203, StE 2013 B 26.13 Nr. 29, StR 68/2013 S. 895; BGE 135 II 195 E. 6.3 S. 199). Mit der "Verrentung" konkretisiert der Gesetzgeber das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 I 78 E. 9.1 S. 90 und 9.2 S. 91; 133 I 206 E. 7.1 S. 217; 99 Ia 638 E. 9 S. 652). Angesichts teils kräftig progressiv ausgestalteter Einkommenssteuertarife wäre es mit dem steuerlichen Verhältnismässigkeitsgebot unvereinbar, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen hinsichtlich des anwendbaren 
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3.2.5. Einkünfte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Gewerbe beruhen auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit und unterliegen als solche der 
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3.2.6. Die Abgrenzung von Kapitalertrag und Kapitalgewinn ist im Regelfall anhand des Substanzverzehrskriteriums vorzunehmen (LOCHER, DBG I, N. 73 ff. zu Art. 16 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a. a. O., N. 1 ff. zu Art. 16 DBG). Unerlässliche Voraussetzung des steuerfreien Kapitalgewinns ist das Vorliegen einer Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten. Diese verlassen das Eigentum der veräussernden Person und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der Gegenleistung, die Substanz (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 365). Im Umfang, in welchem Vermögenszugang und Vermögensabgang sich die Waage halten, bleibt ein Reinvermögenszugang aus. Der reine Aktiventausch vermag keine Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuerfolgen auszulösen (PETER LOCHER, Abgrenzung von Kapitalgewinn und Kapitalertrag im Bundessteuerrecht, in: recht 8/1990 S. 109 ff., insb. 110). Soweit der Vermögenszugang den Vermögensabgang betragsmässig übersteigt, besteht ein Gewinn. Im Bereich des Geschäftsvermögens sind Gewinne durchwegs steuerbar (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 StHG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG). Im Bereich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke greift indes die Grundstückgewinnsteuer (vorne E. 3.2.5).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Während das Handelsrecht 
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3.3.2. Handels- und steuerrechtlich unterliegen die Aktiven (und Verbindlichkeiten) regelmässig einer Einzelbewertung (Urteil 2A.549/2005 vom 16. Juni 2006 E. 3.3, in: StE 2007 B 72.11 Nr. 14; PHILIP FUNK, in: Klöti-Weber/ Siegrist/ Weber, a. a. O., N. 14 zu § 36 StG/AG). Daher dürfen Mehrwerte regelmässig nicht mit Minderwerten anderer Aktiven verrechnet werden (Art. 960 Abs. 2 OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011 [AS 2012 6679]; zum vorrevidierten Recht Urteil 2A.201/ 2006 vom 22. August 2007 E. 3.3, in: StE 2007 B 23.43.2 Nr. 14, StR 62/2007 S. 918; neurechtlich LUKAS MÜLLER/DAVID P. HENRY/PETER BARMETTLER, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2014, N. 11 ff. zu Art. 960 OR; Treuhandkammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2014, S. 59 ff., PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, N. 864 ff., insb. 868 f.; LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, N. 581 ff.). Eine Gruppenbewertung ist nur ausnahmsweise zulässig. Bei der Bewertung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erfolgt die Bewertung parzellenweise, wobei Boden und Gebäude separate Abschreibungsobjekte darstellen (Urteil 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004 E. 2.2.2, in: StE 2005 B 23.43.2 Nr. 11, StR 60/2005 S. 40). Dies gilt auch für landwirtschaftliche Gewerbe (Urteile 2A.201/2006 vom 22. August 2007 E. 3.3, in: StE 2007 B 23.43.2 Nr. 14, StR 62/2007 S. 918; 2A.571/1998 vom 25. Januar 2000 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen, in: ASA 69 876, RDAF 2000 II 541, StE 2000 B 23.43.2 Nr. 8).
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Von Handelsrechts wegen müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 OR in der Fassung vom 18. Dezember 1936 [AS 1937 185]; nunmehr Art. 960 Abs. 3 OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011 [AS 2012 6679]). Anlass für eine Abschreibung geben hauptsächlich die Abnutzung des Vermögenswerts und die Verringerung der Substanz (JOACHIM HENNRICHS, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., 2015, § 9 N. 300). In der deutschen Steuerlehre ist die Rede von "Absetzung für Abnutzung" (AfA) und "Absetzung für Substanzverringerung" (AfS).
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3.4.2. Der laufende Wertverzehr eines Wirtschaftsguts begründet die Pflicht zur Vornahme 
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3.4.3. Betriebsliegenschaften stellen Anlagevermögen dar und unterliegen einem Wertverlust, dem mit ordentlichen Abschreibungen zu begegnen ist (Urteil 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 3.2, in: RDAF 2012 II 539, StE 2012 B 23.5 Nr. 6, StR 67/2012 S. 443). Dies lässt sich von Grund und Boden nicht sagen: Weder unterliegen sie einer Altersentwertung noch ist die Nutzungsdauer befristet (Urteil 2C_142/ 2012 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5, in: ASA 82 S. 477, RDAF 2014 II 309; vgl. Kaspar Fierz, Immobilienökonomie und Bewertung von Liegenschaften, 2011, S. 185 ff.). Es darf als allgemein notorisch gelten, dass die Bodenpreise aufgrund der Unvermehrbarkeit des Bodens und der steigenden Nachfrage langfristig zumindest stabil bleiben. (Ordentliche) Abschreibungen ("AfA") auf Grund und Boden fallen daher an sich ausser Betracht. Daher lässt das Merkblatt A/2001 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an sich keine Abschreibung zu (Ziff. 2.1; wobei gemäss Ziff. 6 Wertberichtigungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zulässig sind, soweit die Anlagekosten über dem Höchstpreis nach bäuerlichem Bodenrecht liegen). In Betracht fallen immerhin ausserordentliche Abschreibungen ("AfS"). Zu denken ist an Teilveräusserungen (durch Verkauf oder Abbau von Bodenschätzen) oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten (Urteile 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.5, in: ASA 82 S. 477, RDAF 2014 II 309; 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004 E. 2.2.2, in: StE 2005 B 23.43.2 Nr. 11, StR 60/2005 S. 40; KARL KÄFER, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Band VIII/2/2, Die kaufmännische Buchführung, 1981, N. 253 zu Art. 960 OR; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER, in: Zweifel/Athanas, DBG, N. 53 zu Art. 28 DBG).
44
 
Erwägung 3.5
 
3.5.1. Von den genannten Bestimmungen, welche die Handels- und Einkommens- bzw. Gewinnsteuerbilanz beschlagen, zu unterscheiden sind besondere Vorschriften zur 
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3.5.2. Der Ertragswert ist für die schweizerische Landwirtschaft von herausragender Bedeutung; er gehört zum und ermöglicht das Selbstbewirtschafterprinzip (so YVES DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, 1993, N. 146 zu Art. 10 und N. 215 zu Art. 17 BGBB; EDUARD HOFER, in: Schweizerischer Bauernverband [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 10 BGBB). Der Ertragswert erscheint bei der Anrechnung des landwirtschaftlichen Gewerbes an den Erbteil der selbstbewirtschaftenden Erben (Art. 17 Abs. 1 BGBB), ferner bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, an die Erben (Art. 21 Abs. 1), weiter bei der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum (Art. 37 Abs. 1 lit. a und b), im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht (Art. 44) und mit der Belastungsgrenze (Art. 73 Abs. 1 BGBB; HOFER, a. a. O., N. 7a zu Art. 10 BGBB).
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3.5.3. Dies heisst nicht, dass der Verkehrswert im Bodenrecht ohne jede Bedeutung bliebe. Er spielt eine Rolle bei der Anrechnung des Gewerbes für die Übernahme durch einen nicht selbstbewirtschaftenden pflichtteilsgeschützten Erben (Art. 11 Abs. 2 BGBB); er bildet die Obergrenze für die Erhöhung des Anrechnungswerts bei einem Überschuss der Verbindlichkeiten (Art. 18 Abs. 1 BGBB) oder für die Erhöhung des Übernahmepreises beim Kaufsrecht von Verwandten (Art. 27 Abs. 2 BGBB). Ein Übernahmepreis unter dem Verkehrswert löst das Gewinnanteilsrecht aus (Art. 28 und 53 BGBB). Weiter stellt er die Ausgangsgrösse für die Gewinnbemessung bei Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone dar (Art. 31 Abs. 2 BGBB; HOFER, a. a. O., N. 24 zu Art. 10 BGBB).
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Erwägung 4
 
4.1. Den für das Bundesgericht verbindlichen - da nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend bestrittenen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.5) - Feststellungen der Vorinstanzen und den vorinstanzlichen Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) zufolge erreichte die Kontengruppe "Liegenschaften" zu Buchwerten und per Ende 2006 einen Stand von Fr. 965'408.35, wogegen er Anfang 2006 Fr. 1'229'325.20 betragen hatte. Die Differenz erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass die Steuerpflichtigen auf dem Konto 1300 ("Boden und Meliorationen") die hier streitige "Sofortabschreibung" von Fr. 210'000 vorgenommen hatten. Für die Zwecke der 
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Die Steuerpflichtigen scheinen zu bezweifeln, dass die Kapitalabfindung überhaupt Steuerfolgen auslöst. Die Vorinstanz qualifiziert die einzelnen Positionen, die zur Gesamtsumme von Fr. 210'000 führten, als steuerbares Einkommen. Dies erweist sich als zutreffend. Für die Abtretung von 35,40 Aren Kulturland entschädigte der Kanton Aargau die Steuerpflichtigen mit Fr. 12/m2, insgesamt rund Fr. 42'500 (vorne lit. A). Damit war der Substanzverzehr ("Sachschaden") gedeckt, weshalb eine Qualifikation als (steuerfreier) Schadenersatz ausscheidet (vorne E. 3.2.2). Anlass der Kapitalabfindung war vielmehr der "Vermögensschaden", der sich bei Bewirtschaftung des 
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4.2.2. Die vorinstanzliche Auslegung des kantonalrechtlichen Vertrags (Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.4.2, in: ASA 84 S. 331; BGE 122 I 328 E. 1a/bb S. 331 und E. 3a S. 333; 103 Ia 505 E. 1 S. 509) und die Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) sind von einem Verfassungsstandpunkt durchaus haltbar, zumal einschlägig begründete Rügen ohnehin ausgeblieben sind. Die Abgeltung des entgangenen Gewinns, sei dieser auf angestiegene Aufwände oder auf verminderte Erträge zurückzuführen, fällt daher steuerlich unter die Erwerbsersatzeinkünfte (vorne E. 3.2.3). Die entgangenen (Netto-) Einkünfte wären mit der Einkommenssteuer zu erfassen gewesen (vorne E. 3.2.1 und 3.2.5). Die Frage, in welcher Weise die Besteuerung zu erfolgen hat (vgl. vorne E. 3.2.4), wird unter dem Eventualantrag zu prüfen sein (hinten E. 5).
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Abschreibung. Die Vorinstanz erwägt, das Konto 1300 ("Boden und Meliorationen") berge stille Reserven in Höhe von gut 1,5 Mio. Franken. Dies ist nachvollziehbar. Ausgehend davon, dass der Kanton Aargau für das abgetretene Land 
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4.3.2. Die Steuerpflichtigen begründen die "Sofortabschreibung" - womit eine ausserordentliche Abschreibung gemeint ist - hauptsächlich mit der Nachfolgeplanung. Ihr Sohn habe im Sinn, das landwirtschaftliche Gewerbe zu übernehmen und als Selbstbewirtschafter weiterzuführen. Dies werde zum Ertragswert zu geschehen haben. Die Abschreibung diene der Angleichung von Buchwert und Steuerwert, weshalb sie geschäftsmässig begründet sei. Dazu ist folgendes zu sagen: Es trifft zu, dass die Abtretung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil anzurechnen ist (Art. 17 Abs. 1 BGBB; vorne E. 3.5.2). Ebenso stimmt es, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch für die Zwecke der Vermögenssteuer mit ihrem Ertragswert zu erfassen sind (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 StHG; vorne E. 3.5.1). Und schliesslich ist unbestritten, dass die Kontengruppe "Liegenschaften" per Ende 2006 einen Buchwert von Fr. 965'000 (nach Abschreibung) bzw. Fr. 1'175'000 (vor Abschreibung; je gerundete Zahlen) auswies, wogegen der Ertragswert lediglich Fr. 460'900 erreichte (vorne lit. C). Unter Ausklammerung der Abschreibung klaffen Buch- und Ertragswert damit um gut Fr. 700'000 auseinander.
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4.3.3. Das Harmonisierungsrecht unterscheidet, was die Bewertung gewerblich genutzter Grundstücke angeht, zwischen Einkommens- und Vermögenssteuerwert. Die beiden Wertansätze bestehen unabhängig voneinander und können deshalb voneinander abweichen (ZIGERLIG/ JUD, in: Zweifel/Athanas, StHG, N. 1 zu Art. 14 StHG). In aller Regel werden sie dies auch tun, sieht Art. 14 Abs. 1 und 2 StHG doch einen festen Wertansatz vor, nämlich den Verkehrs- oder den Ertragswert (vorne E. 3.5.1). Dagegen herrscht einkommenssteuerlich das Massgeblichkeitsprinzip: Bewegt ein konkreter Wertansatz sich zwischen handelsrechtlichem Höchst- und steuerrechtlichem Mindestansatz, hat die Veranlagungsbehörde ihn hinzunehmen (vorne E. 3.3.1). Für die Aktiven eines land- oder forstwirtschaftlichen Gewerbes gilt nichts Anderes: Weder bestehen besondere handelsrechtliche Bewertungsvorschriften noch sieht das Steuerrecht landwirtschaftsspezifische Abschreibungssätze vor. Grund und Boden unterliegen auch nach dem Merkblatt A/2001 an sich keiner Abschreibung (vorne E. 3.4.3).
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4.3.4. Daraus ergibt sich, dass das Auseinanderfallen von Buch- bzw. Einkommenssteuerwert einerseits und Vermögenssteuerwert anderseits gesetzlich gewollt ist oder zumindest in Kauf genommen wird. Eine Koordinationsnorm, aus welcher ein Primat der einen oder andern Steuerart abgeleitet werden könnte, besteht offenkundig nicht. Der Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich anordnen müssen, so wie er es für die immateriellen Güter und die beweglichen Aktiven des Geschäftsvermögens tat. Hierzu sieht Art. 14 Abs. 3 StHG vor, dass solche Wert zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Ansatz bewertet werden (so auch § 48 StG/AG).
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4.3.5. Es fragt sich, ob das bäuerliche Bodenrecht eigene steuerliche Bewertungsvorschriften enthält, die jenen des Kernsteuerrechts vorzugehen hätten. In diesem Sinne könnte das Merkblatt A/2001 gedeutet werden, wenn es unter dem Titel "Wertberichtigungen auf Boden" davon spricht, Wertberichtigungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken seien "nur möglich, soweit die Anlagekosten über dem Höchstpreis nach bäuerlichem Bodenrecht liegen" (Ziff. 6 des Merkblatts). Zur Auslegung des Merkblatts der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann jenes der Konferenz staatlicher Steuerbeamter vom 31. Mai 1996 herangezogen werden. Unter dem Titel "Wertberichtigung auf landwirtschaftlichem Boden" äussert dieses sich zu den Voraussetzungen. Zunächst ist festzuhalten, dass es dabei um Wertberichtigungen geht, nicht um Abschreibungen. Dem definitiven Wertverzehr auf Aktiven wird steuerlich mittels Abschreibungen Rechnungen getragen, wogegen vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (LOCHER, DBG I, N. 3 zu Art. 28 DBG). Entsprechend anerkennt das Steuerrecht die Wertberichtigungen bloss auf Zusehen hin (LOCHER, DBG I, N. 25 zu Art. 29 DBG). Darüber hinaus knüpft das Merkblatt die Vornahme von Wertberichtigungen an restriktive Voraussetzungen, deren Vorliegen auch von den Steuerpflichtigen nicht behauptet wird.
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4.3.6. Die Praxis des Bundesgerichts folgt derselben Sichtweise (Urteil 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004 E. 2.2.2, in: StE 2005 B 23.43.2 Nr. 11, StR 60/2005 S. 40). Daran ist festzuhalten. Es mag sein, dass die künftige Hofübergabe zum Ertragswert erfolgen wird, nämlich dann, falls der Sohn den Hof als Selbstbewirtschafter übernimmt (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 44 BGBB; vorne E. 3.5.2 und 4.3.2). Im Zeitpunkt dieser Übergabe wird in den Büchern der Steuerpflichtigen wohl eine Abschreibung erforderlich sein (zit. Urteil 2A.22/2004 E. 2.2.3). In einem Zeitpunkt, in welchem die Übergabe an den selbstbewirtschaftenden Sohn zwar als möglich erscheint, aber keineswegs gesichert ist, wäre eine "vorgezogene" Abschreibung nicht gerechtfertigt. Eine solche Abschreibung verstiesse gegen die Prinzipien der Periodizität der Besteuerung und der Stetigkeit der Abschreibung. Auch im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts ist der Verkehrswert nicht bedeutungslos. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in welchen der Verkehrswert massgebend ist (vorne E. 3.5.3). Nachdem die Hofübergabe, welche angeblich im Jahr 2006 schon zur Diskussion stand, allem Anschein nach noch nicht erfolgt ist, kann auch nicht mit Recht argumentiert werden, die Nachfolgeregelung stehe kurz vor der Umsetzung.
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Erwägung 5
 
5.1. Im Eventualstandpunkt beantragen die Steuerpflichtigen eine Veranlagung zum Steuersatz für Kapitalabfindungen. Die Anwendung dieses Steuersatzes setzt voraus, dass eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen vorliegt (Art. 11 Abs. 2 StHG; § 44 StG/AG; vorne E. 3.2.4). Den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang die hier streitige Zahlung eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne der genannten Normen darstellen soll. Wie aber aus dem unterinstanzlichen Entscheid vom 20. Juni 2013 E. 5.4 hervorgeht (Art. 105 Abs. 2 BGG), qualifizierte die kommunale Steuerkommission Teile der Kapitalabfindung tatsächlich als wiederkehrende Leistungen. Im Fall der Positionen "Herbstweide für Kühe", "Erschwerter Zugang Ackerflächen" und "Lohnunternehmen" verrentete sie den Teilbetrag und berücksichtigte sie für die Zwecke des Steuersatzes den Rentensatz (vorne E. 3.2.4). In den übrigen Fällen, so namentlich auch hinsichtlich der Blumenanlagen, sah sie von einer Verrentung ab.
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5.2. Wenn die Steuerpflichtigen eine Verrentung aller Einzelpositionen verlangen, und zwar nach Massgabe der jeweiligen Zeitdauer, so gehen sie durchwegs von Abfindungen für wiederkehrende Leistungen (anstelle von Einzelzahlungen) aus. Dies ist eine Tatfrage, die als solche erhöhten Rüge- und Begründungsanforderungen unterliegt (vorne E. 1.2.4 f.). Verfassungsrügen sind unterblieben (vorne E. 2.1). Soweit die Unter- und die Vorinstanz nicht bereits von Leistungsströmen ausgegangen sind, gilt damit als erstellt, dass Einzelleistungen vorliegen. Solche berechtigen zu keiner Verrentung. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 11 Abs. 2 StHG gibt daher zu keinen bundesrechtlichen Beanstandungen Anlass.
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6. 
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6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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6.2. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Steuerpflichtigen. Nach dem Unterliegerprinzip werden sie kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6.3. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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