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Informationen zum Dokument  BGer 9C_420/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_420/2015 vom 26.01.2016
 
{T 0/2}
 
9C_420/2015
 
 
Urteil vom 26. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1977 geborene A.________ arbeitete seit dem 18. Juli 2011 in einem 70 %-Pensum als Erzieherin bei der Kindertagesstätte B.________ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert. Nachdem ab 19. März 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende April 2012 auf. Seither geht A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Sozialversicherungsfachstelle K.________ der BVK mit, dass sich A.________ in stationärer Behandlung befinde und Leistungen der Taggeldversicherung beziehe. Die BVK werde deshalb gebeten, den Schadenfall entsprechend zu erfassen und die Police prämienbefreit weiterzuführen. In der Folge veranlasste die BVK eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher seinen Bericht am 22. Januar 2013 verfasste. Gestützt darauf hielt die BVK am 31. Januar 2013 gegenüber der Versicherten schriftlich fest, sie sei in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nach wie vor voll eingeschränkt. Das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit könne derzeit indessen noch nicht abschliessend beurteilt werden. Ungeachtet dessen entfalle eine Leistungspflicht ihrerseits jedoch, da die ab 19. März 2012 anhaltend attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitlich und sachlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe, die bereits seit Oktober 2004 und damit vor der sie betreffenden Versicherungszeit existiert hätten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die BVK ab (Einspracheentscheid vom 25. April 2013).
1
B. A.________ liess am 9. Dezember 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie für die seit 19. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der BVK Anspruch auf Invalidenleistungen (Berufsunfähigkeitsrente, evtl. Erwerbsinvalidenrente) habe, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 9. Dezember 2013. Die Sache sei an die BVK zurückzuweisen zur Feststellung des Invaliditätsgrades und des Leistungsbeginns sowie zur Festsetzung der Rentenhöhe nach Massgabe von Gesetz und Statuten. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 hiess das angerufene Gericht die Klage in dem Sinne gut, dass es feststellte, die BVK habe der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten.
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C. Die BVK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, über die Klage vom 9. Dezember 2013 neu entscheide. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage vom 9. Dezember 2013 abzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 %) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
5
3. 
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3.1. Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdegegnerin seit Jahren an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter. Nachweislich hat sie ferner in erheblichem Masse verschiedene Suchtmittel konsumiert. Auf Grund der psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit wurde sie sodann stationär behandelt - vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin letztmals vom 17. bis 29. Juli 2010 in der Klinik D.________ - und war während dieser Zeit arbeitsunfähig.
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3.2. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dahingehend einig, dass zwischen der seit 19. März 2012 bestehenden und früheren Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdegegnerin ein sachlicher Zusammenhang besteht, indem sie auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob ein zeitlicher Konnex im Sinne von Art. 23 lit. a BVG vorliegt oder ob dieser durch Phasen, während derer die Beschwerdegegnerin arbeitsfähig war, unterbrochen worden und daher die Beschwerdeführerin - als im Zeitpunkt der im März 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zuständige Vorsorgeeinrichtung - leistungspflichtig ist.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. mit Hinweisen).
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Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung (vgl. dazu Urteil 9C_359/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 3.2.1, in: SZS 2009 S. 409) angedauert (Urteile 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 und 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.2).
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
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4.2.2. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Verweisen), weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; Urteil 9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1 f.). Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteile 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.3 und 9C_340/2010 vom 23. November 2010 E. 5.2.2).
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4.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, bei welchen es sich um das Ergebnis einer Beweiswürdigung handelt, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hievor; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Tatfrage stellt auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit dar, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Urteile 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, und 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2.1, je mit Hinweis). Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen, vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteile 9C_327/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3, 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, und 9C_65/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 2.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22) und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206).
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Erwägung 5
 
5.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannt, dass die behandelnden Ärzte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 19. März 2012 festgelegt hätten. Für die Zeit davor existiere keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der Beschwerdegegnerin eine dauerhafte Einschränkung ihres Leistungsvermögens attestiere. Dr. med. C.________ beantworte die Frage der Beschwerdeführerin, ob schon vor dem 18. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, in seinem Bericht vom 22. Januar 2013 in dem Sinne, dass die gesamte beschriebene psychische Problematik auf Persönlichkeitsebene (Borderline-Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproblematik vorbestehend seien, die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang immer wieder arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Arbeitsstellen stets nur kurz habe halten können. Dokumentiert seien durch Klinikaufenthalte bedingte Arbeitsunfähigkeiten vom 5. Oktober bis 23. Dezember 2004, im Oktober/November 2008, vom 20. Januar bis 6. Februar 2009 und vom 17. bis 29. Juli 2010. Dem sei jedoch entgegenzuhalten - so das kantonale Gericht im Weiteren -, dass es sich bei den Anstellungen der Beschwerdegegnerin bei der Kindertagesstätte E.________ (vom 1. November 2008 bis 30. März 2009) und der Kindertagesstätte F.________ (vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010) jeweils um Praktikumsstellen gehandelt habe, welche üblicherweise von kürzerer Dauer seien. Laut Arbeitszeugnis der Kindertagesstätte E.________ vom 6. Januar 2009 sei die Versicherte ausserdem eine zuverlässige, selbstständig arbeitende und pflichtbewusste Mitarbeiterin gewesen, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der Kindertagesstätte F.________ habe die Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Juli 2010 sehr speditiv, gewissenhaft und selbstständig erledigt. Sie sei sehr lernfreudig gewesen und habe Kritik gut angenommen und umzusetzen versucht. Ihr Umgang mit Kindern, Eltern und Mitarbeitenden werde durchwegs mit positiven Attributen beschrieben. Im Arbeitszeugnis der Kinderkrippe G.________ vom 8. Februar 2010 (recte: 2011) schliesslich werde festgehalten, man habe die Versicherte als freundliche, selbstständige und hilfsbereite Mitarbeiterin kennengelernt. Sie habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Verantwortung übernommen. Konstruktive Kritik habe sie annehmen und umsetzen können. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den Kindern habe sie einen schnellen Zugang gefunden und sei ihnen liebevoll, mit Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeitsweise sei von einem grossen Einsatz für das Wohlergehen der ihr anvertrauten Kinder geprägt gewesen. Es sei ihr gelungen, die Kinder alters- und entwicklungsgerecht zu beschäftigten und sie individuell zu fördern. Sie sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Kinderkrippe G.________ habe am 31. Januar 2011 geendet. Am 1. Februar 2011 habe sie eine 100 %-Stelle bei der Kinderkrippe H.________ angetreten. Am 28. März 2011 sei eine Vertragsanpassung per 1. April 2011 auf 70 % erfolgt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums vorgenommen worden sei. Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 hätten ausschlaggebend gewesen sein sollen, ändere sich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin zuvor seit dem 1. Juni 2009 ununterbrochen in Arbeitsverhältnissen gestanden, eine zumindest genügende Arbeitsleistung zu erbringen vermocht und mit Ausnahme eines zwölftägigen Klinikaufenthalts Ende Juli 2010 keine längeren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufgewiesen habe. Auch allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Kinderkrippe H.________ wären vor diesem Hintergrund als vorübergehend zu taxieren, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigten. Beim Stellenantritt bei der Kindertagesstätte B.________ am 18. Juli 2011 sei die Versicherte zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt gewesen, eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe aber - jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem sie zuletzt angestellt und bei der Beschwerdeführerin auch (lediglich) versichert gewesen sei - nicht bestanden. Zum Zusammenbruch und zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem langjährigen Freund gekommen, mit welchem die Beschwerdegegnerin zwar eine konfliktreiche Beziehung geführt, der ihr aber auch einen gewissen Halt gegeben habe. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19. März 2012. Es gebe keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die Versicherte am 19. März 2012 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändere die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Kindertagesstätte B.________ gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die vor Stellenantritt am 18. Juli 2011 vorhandenen kurzzeitigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit seien zeitlich durchbrochen worden.
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5.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz wäre im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen, den näheren Umständen der anlässlich des Anstellungsverhältnisses bei der Kinderkrippe H.________ auf 1. April 2011 erfolgten 30%igen Pensumsreduktion und der Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 nachzugehen. Indem auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet worden sei, habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt. Als mangelhaft erweise sich die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die besagte Reduktion des Arbeitspensums und die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesundheitsbedingt erfolgt seien. Bejahendenfalls wirkte sich dieser Umstand entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts sehr wohl auf den Ausgang des Verfahrens aus, da der vorsorgerechtlich massgebliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Versicherungszeit bei der Beschwerdeführerin anzusiedeln und der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden wäre, was zur Abweisung der Klage geführt hätte. Indem das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen sei, dass selbst bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Reduktion des Arbeitspensums bzw. die spätere Vertragsauflösung bei der Kinderkrippe H.________ kein anderes Ergebnis resultierte, habe es eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Vielmehr genügte nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen eine Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen, um den rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zu erbringen. Der für den Verfahrensausgang entscheidwesentliche Sachverhalt sei somit offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden.
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5.3. Die Beschwerdegegnerin macht letztinstanzlich ihrerseits geltend, für die Zeit vor dem 19. März 2012 existiere keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche ihr eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Die vor Antritt der Stelle bei der Kindertagesstätte B.________ bestehenden kurzen Phasen der Arbeitsunfähigkeit seien zeitlich unterbrochen worden durch längere Perioden, während derer sie voll arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet habe. Aus den im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten Anstellungen ergebe sich, dass sie zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also während rund 32 Monaten, ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und arbeitsfähig gewesen sei, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen Klinikaufenthalt Ende Juli 2010. Die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse der früheren Arbeitgeber bestätigten mehr als genügende Arbeitsleistungen. Gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seien daraus nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz habe ohne Verletzung von Bundesrecht die Frage offen lassen können, aus welchen Gründen bei der Kinderkrippe H.________ eine Vertragsanpassung auf 70 % erfolgt sei bzw. weshalb sie bei der Kindertagesstätte B.________ eine Arbeitstätigkeit von 70 % aufgenommen habe. Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass im Betreuungsbereich oft nur Teilzeitpensen versehen würden. Selbst wenn aber gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären, vermöchte dieser Umstand einen vorsorgerechtlich zeitlich relevanten Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht wieder herzustellen. Sie sei bei der Kindertagesstätte B.________ zu 70 % angestellt und auch nur in diesem Umfang versichert gewesen. Ab 19. März 2012 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zuvor habe es an einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefehlt, weshalb die Beschwerdeführerin und keine frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig sei.
16
6. 
17
6.1. Unbestrittenermassen ergeben sich aus den Akten keine näheren Anhaltspunkte zum Grund der auf 1. April 2011 bei der Kinderkrippe H.________ erfolgten Pensumsreduktion von 100 auf 70 %. Namentlich die "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 1.12.2010" vom 28. März 2011 enthält diesbezüglich keine Angaben. Ebenso wenig wird aus dem Arbeitsvertrag mit der Kindertagesstätte B.________ vom 22. Juli 2011 ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin auch diese Anstellung lediglich zu einem Beschäftigungsgrad von 70 % aufgenommen hat. Dr. med. C.________ erwähnt in seinem ausführlichen Bericht vom 22. Januar 2013 bezogen auf die betreffende Zeitspanne einzig, "2010 erneuter Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.________ wegen Alkoholproblemen und Tablettenintoxikation, 2010/11 einjährige Stelle im Kinderheim I.________, auch dort wohnhaft, im Oktober 2011 trennte sie sich von ihrem Partner, zog ins Personalhaus der Kindertagesstätte B.________, sie hatte nun kein Verlangen nach Alkohol mehr, verlor aber den Boden unter den Füssen, konsumierte Kokain, KO-Tropfen, auch Methadon, was es ihr bald einmal verunmöglichte, ihre Stelle in der Kindertagesstätte B.________ (befristeter Anstellungsvertrag vom 18.07.2011 bis 30.04.2012) zufriedenstellend auszuführen, viele Absenzen, ab März 2012 krank geschrieben, das ganze Jahr 2012 verbrachte sie im Wesentlichen in Kliniken..." Ferner notierte der Arzt unter den "Angaben von Frau A.________" das Folgende : "... Schlimm sei es mit ihr geworden, als sie sich von ihrem langjährigen Partner getrennt habe, Oktober 2011 war das, danach hatte sie kein Verlangen nach Alkohol mehr, verlor aber den Boden unter den Füssen...." Unter dem Titel "Psychiatrie Beurteilung" hielt Dr. med. C.________ des Weitern fest, "... Ab 2006 berufliche Umstellung, nun in Kindertagesstätten arbeitend, immer nur kürzere Stellen. Relativ lange Beziehung zu einem Bankangestellten, mit dem es immer wieder heftige Auseinandersetzungen gab, immerhin lebte man mehrere Jahre zusammen und er vermittelte ihr einen gewissen Halt. Sie stürzte aber immer wieder mit Alkohol und Kokain ab. In jüngster Zeit einjährige Stelle im Kinderheim I.________, dort auch ein Jahr wohnhaft, zuletzt befristete Anstellung bei der Kindertagesstätte B.________. Als sie sich von ihrem langjährigen Freund trennte, verlor sie jeden Boden unter den Füssen, wurde bald einmal arbeitsunfähig, mehrere Suizidversuche,.." Die Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Klinik J.________ gab gegenüber der Helsana Versicherungen AG sodann mit Schreiben vom 13. Juni 2012 an, die Versicherte habe bis Ende April 2012 über einen befristeten Anstellungsvertrag verfügt. Die Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis sei auf Grund der gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden Krankentage erfolgt. Die Beschwerdegegnerin bestätige, dass sie ab 1. Mai 2012 wieder eine Stelle im gleichen Pensum gesucht hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre. Im Bericht zum "Standortgespräch" der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. März 2013 wurde zum Pensum und der Art der von 2007 bis 2012 ausgeübten Erwerbstätigkeiten "80 %" angeführt, die restlichen 20 % habe die Leistungsansprecherin vielfach mit einem Nebenjob kompensiert. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde gleichenorts März 2012 vermerkt.
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6.2. Aus dem Dargelegten lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin seit ihrer Kindheit an nicht unerheblichen, auch ihren beruflichen Werdegang tangierenden psychischen Problemen leidet. Das ursprünglich unbefristet vereinbarte Anstellungsverhältnis bei der Kindertagesstätte B.________ wurde denn auch wohl aus gesundheitsbedingten Gründen nachträglich in ein auf Ende April 2012 befristetes geändert. Ob der Umstand, dass sie die betreffende Anstellung lediglich in einem 70 %-Pensum ausübte bzw. das vorangehende Arbeitsverhältnis bei der Kinderkrippe H.________ auf 1. April 2011 von 100 auf 70 % verringerte, ebenfalls auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist, kann aus den Akten demgegenüber nicht gefolgert werden. Vielmehr deuten diese klar darauf hin, dass die - zwar schon immer labile, aber zumindest ab Mitte 2009 doch weitgehend stabilisierte - psychische Verfassung der Versicherten erst durch die Trennung von ihrem langjährigen Partner im Oktober 2011 nachhaltig aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich daher nicht als unhaltbar und deren Feststellung, wonach die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit erst am 19. März 2012 eingetreten sei, keineswegs als offensichtlich unrichtig. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn eine Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf, während nicht genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_938/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Willkür im soeben dargelegten Sinn ist in Zusammenhang mit den kantonalgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Dass gewisse Unsicherheiten mit Bezug auf den Eintritt der leistungsauslösenden Arbeitsunfähigkeit vorhanden sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Auch aus beweisrechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, vom vorinstanzlichen Entscheid abzugehen. Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor dem Stellenantritt bei der Kindertagesstätte B.________ und seither ununterbrochen erheblich arbeitsunfähig gewesen, stellt eine rechtsaufhebende Tatsache (vgl. Art. 8 ZGB) dar. Dass diese - wie dargelegt - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
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Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
20
7. Soweit die Beschwerdeführerin für den Fall des Unterliegens eine Präzisierung des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme darauf beantragt, dass gemäss ihren Statuten Rentenleistungen frühestens mit demjenigen Tag begännen, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet würde, und der Bezug von Krankentaggeldleistungen die Erbringung von Invalidenleistungen ihrerseits aufschiebe, ist auf den Wortlaut des entsprechenden Dispositivs zu verweisen. Danach wird die "Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten hat". Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung wird sie damit nicht zu unmittelbar mit Wirkung ab 19. März 2012 zu entrichtenden Invalidenleistungen verpflichtet. Vielmehr hat sie die der Beschwerdegegnerin gestützt auf einen seit 19. März 2012 ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 100 % zu erbringenden Leistungen ausdrücklich nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben, d.h. ihrer Statuten, zu ermitteln. Miteingeschlossen sind dadurch auch die reglementarischen Verzugszinssatzmodalitäten der Beschwerdeführerin.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ferner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
22
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Januar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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