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Informationen zum Dokument  BGer 4A_40/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_40/2016 vom 26.01.2016
 
{T 0/2}
 
4A_40/2016
 
 
Urteil vom 26. Januar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
 
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kreisgericht See-Gaster den Beschwerdeführern mit Entscheid vom 29. Mai 2015 befahl, die Liegenschaft D.________ (Hausteil x) und E.________ (Hausteil y) in U.________ innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, und die Politische Gemeinde U.________ anwies, den Entscheid nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- und der Räumungsfrist auf erstes Verlangen hin zu vollziehen;
 
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung erhoben;
 
dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 9. November 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellten;
 
dass die Beschwerdeführer der anschliessenden Aufforderung durch das Kantonsgericht vom 10. November 2015, das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege innert 10 Tagen substantiiert zu ergänzen und zu dokumentieren, nicht nachkamen, nachdem sie das betreffende Schreiben innert der postalischen Abholfrist nicht abgeholt hatten;
 
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 abwies, soweit darauf einzutreten sei (Dispositiv Ziffer 1), und den Beschwerdeführern eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegte (Dispositiv Ziffer 2);
 
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit den Anträgen, den Entscheid vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und für das Verfahren vor der Vorinstanz keine Gerichtskosten zu erheben;
 
dass die Beschwerdeführer gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter sofortiger superprovisorischer Anordnung;
 
dass vorliegend auf eine superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteile 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);
 
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid mit der Hauptbegründung abwies, die Angaben der Beschwerdeführer (zu ihrer finanziellen Situation) seien nicht belegt, da diese es trotz der entsprechenden Aufforderung innert Frist unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen hätten, ihre Darstellung zu substantiieren und zu belegen, und sich ihre finanzielle Situation mithin mangels Mitwirkung, auch mit der eingeschränkten Optik der Glaubhaftmachung, nicht zuverlässig beurteilen lasse;
 
dass das Kantonsgericht sodann in einer ersten Alternativbegründung erwog, dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei im Sinn des Nichteintretens auch deshalb nicht stattzugeben, weil es bereits das dritte Gesuch in der nämlichen Auseinandersetzung darstelle, ohne dass sich die Ausgangslage in Bezug auf die Beurteilung der finanziellen Situation geändert hätte, so dass es sich rechtfertige, das erneute Gesuch, obwohl es das Rechtsmittelverfahren betreffe, unter dem Aspekt der Bedürftigkeit wie ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und darauf nicht einzutreten;
 
dass das Kantonsgericht in einer weiteren, zweiten Alternativbegründung erwog, das Gesuch sei auch aus dem folgenden Grund abzuweisen: Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer sei unklar und dies bzw. die Verletzung der betreffenden Mitwirkungspflicht habe bereits in einem früheren Verfahren zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt; ferner habe aus den gleichen Gründen schon die Erstinstanz im vorliegenden Verfahren ein erstes Gesuch abgewiesen und sei sie auf ein zweites nicht eingetreten; wenn die Beschwerdeführer nun im Berufungsverfahren ohne jegliche Substantiierung ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellten, müssten sie sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegenhalten lassen;
 
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde hauptsächlich auf die Rüge beschränken, die Vorinstanz hätte unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung der Verfügung vom 10. November 2015 mit der Aufforderung an die Beschwerdeführer, ihr Gesuch zu ergänzen und zu dokumentieren, fingieren dürfen, und sie hätte mithin schliessen müssen, dass die Verfügung den Beschwerdeführern ohne deren Verschulden nicht zuging; die Vorinstanz hätte ihnen demnach keine Verletzung der Mitwirkungspflicht und auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last legen sowie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nicht als blosses Wiedererwägungsgesuch behandeln dürfen;
 
dass die Beschwerdeführer sich damit und auch mit ihren weiteren Ausführungen nicht rechtsgenügend mit der zweiten Alternativbegründung der Vorinstanz auseinandersetzen, aus der klar hervorgeht, dass diese die Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb als rechtsmissbräuchlich erachtete, weil die Beschwerdeführer, obwohl ihnen aus früheren Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Substantiierungs- und Beweisanforderungen im Rahmen eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bekannt waren, im Berufungsverfahren ohne jegliche Substantiierung ein neues Gesuch gestellt hatten, was nur als Versuch interpretiert werden könne, den Ausweisungsentscheid hinauszuzögern;
 
dass somit auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 116 Abs. 6 ZPO auferlegte, weil es unter Hinweis auf die wiedergegebene zweite Alternativbegründung zur Hauptsache eine mutwillige Prozessführung bejahte;
 
dass die Beschwerdeführer auch diese Begründung nicht rechtsgenügend anfechten, indem sie auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend auf die erwähnte zweite Alternativbegründung eingehen, sondern bloss geltend machen, selbst wenn man zum Schluss käme, die Fingierung der Zustellung sei im vorliegenden Fall richtig, damit noch nicht belegt sei, dass die Verfügung vom 10. November 2015 die Beschwerdeführer allein aufgrund deren Verschuldens nicht erreicht habe und sie damit bös- und mutwillig gehandelt hätten;
 
dass somit auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der C.________ AG und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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