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Informationen zum Dokument  BGer 9C_892/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_892/2015 vom 22.01.2016
 
{T 0/2}
 
9C_892/2015
 
 
Urteil vom 22. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich - nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) bereits mehrere Rentengesuche abgelehnt hatte - am 6. März 2014 zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz (Expertise vom 2. Dezember 2014), und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung).
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Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Blick auf das ärztliche Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 13. November 2015, wonach der Beschwerdeführer vom 19. bis 30. Oktober 2015 - mithin gegen Ende der Beschwerdefrist - notfallmässig im Spital C.________ hospitalisiert und nicht in der Lage gewesen sei, administrative Belange zu regeln, und das innert Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG) eingereichte Wiederherstellungsgesuch sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen; Urteil 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Der Beschwerdeführer legt einen erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten Bericht des behandelnden Dr. med. D.________ vom 23. November 2015 ins Recht. Dieses Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt vieler Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2).
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2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz (Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG i.V.m. Art. 6-8 ATSG) und Rechtsprechung (insbesondere BGE 140 V 193 bezüglich Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht) zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das kantonale Gericht sei zu Unrecht der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der MEDAS gemäss deren Gutachten vom 2. Dezember 2014 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % bedingt allein durch eine rezidivierende depressive Störung) nicht gefolgt. Dieser Einwand verfängt nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Urteile 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (a.a.O. E. 4.3.1.2 S. 299). Der Beschwerdeführer vermag nicht dazutun, inwiefern die auf der MEDAS-Expertise beruhende Erwägung der Vorinstanz, von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten könne - mit Blick auf die Therapiedauer von nicht einmal anderthalb Jahren und die Intensität der Therapiebemühungen (lediglich ein- bis zweimal im Monat stattfindende ambulante Therapie, bisher keine [teil-]stationäre Behandlung) - nicht gesprochen werden, bundesrechtswidrig sein soll (zu den Therapieintervallen: vgl. Urteil 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Gegenteils ist nach den verbindlichen Feststellungen den Vorinstanz, wonach bis September 2013 keine psychiatrische Behandlung erfolgte, eine langjährige Depressionstherapie zu verneinen. Ferner kann dem Vorbringen, selbst die Experten der MEDAS gingen von einer "lege artis" durchgeführten Therapie aus, (lediglich) insoweit gefolgt werden, als die Fortführung der aktuellen Therapie gutachterlicherseits empfohlen wurde. Indem die grundsätzliche Eignung der begonnenen Therapie bejaht wird, ist jedoch nicht gesagt, eine Intensivierung der Depressionsbehandlung sei nicht angezeigt. Mithin ist der vorinstanzliche Schluss, die gutachterlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sei aufgrund der fehlenden konsequenten Depressionstherapie (noch) nicht als resistent ausgewiesen und daher aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten, bundesrechtskonform. Schliesslich stellt die vom MEDAS-Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das kantonale Gericht keine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung (Art. 95 lit. a BGG) der an sich beweiskräftigen Expertise dar, sondern ist Folge davon, dass die normativen Rahmenbedingungen die Annahme einer rentenauslösenden Gesundheitsschädigung bei psychischen Störungen der hier interessierenden Art bei den in concreto gegebenen Umständen nicht zulassen. Nach dem Gesagten entfällt mit dem kantonalen Gericht die Annahme eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen.
 
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Januar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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