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Informationen zum Dokument  BGer 4A_641/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_641/2015 vom 22.01.2016
 
{T 0/2}
 
4A_641/2015
 
 
Urteil vom 22. Januar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietausweisung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Im Rahmen eines von der C.________ AG (Vermieterin) beim Bezirksgericht Bremgarten eingeleiteten Mietausweisungsverfahrens nach Art. 257 ZPO beantragten A.A.________ und B.A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) mit Stellungnahme vom 31. August 2015 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1
Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies der Gerichtspräsident das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen ein Überschuss an Einkünften von Fr. 437.50, so dass die Bedürftigkeit zu verneinen sei.
2
 
B.
 
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und ersuchten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht und ebenso für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht ab. Es erwog, mangels Einreichung aktueller Belege über ihre finanzielle Lage hätten die prozesserfahrenen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert worden sei. Dieselbe könne ihnen wegen Aussichtslosigkeit auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht nicht gewährt werden.
3
 
C.
 
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2015 sei aufzuheben. Es sei den Beschwerdeführern für die kantonalen Verfahren vor Bezirksgericht und vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.
4
Ausserdem ersuchen sie für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
5
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die Vorinstanz die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden erstinstanzlichen Entscheid abwies. In einem solchen Fall folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In der Hauptsache geht es um ein Mietausweisungsverfahren, bei dem der für die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird (vgl. das Verfahren in der Hauptsache, Urteil 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016, Erwägung 1). Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
7
 
Erwägung 2
 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was in der Beschwerde substantiiert vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
8
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Dies trifft zu, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, d.h. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen).
9
Die Beschwerdeführer machen willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9, 29 Abs. 1 und 3 und Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie erheben damit zulässige Rügen.
10
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).
11
Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 4.3.1; vgl. zum bundesgerichtlichen Verfahren BGE 125 IV 161 E. 4a). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteile 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2; 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1).
12
3.2. Die Vorinstanz schützte die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil die anwaltlich vertretenen und prozesserfahrenen Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Mittellosigkeit verletzt hätten. Zwar treffe zu, dass Sozialhilfeempfänger grundsätzlich als mittellos gelten müssten. Doch müssten sie dazu den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch Sozialhilfe empfangen. Die eingereichte Bestätigung betreffend Sozialhilfe der Gemeinde D.________ vom 8. April 2015 sei nicht mehr aktuell. Erstens seien zwischen dieser Bestätigung und der Gesuchseinreichung beinahe fünf Monate vergangen, weshalb nicht mehr von der Vorlage des aktuellsten Belegs betreffend Sozialhilfebezug gesprochen werden könne. Zweitens sei der Bestätigung vom 8. April 2015 zu entnehmen, dass die den Beschwerdeführern am 3. Februar 2014 befristet für ein Jahr bewilligte Sozialhilfe eigentlich abgelaufen gewesen sei und nur deshalb weiterhin Gültigkeit gehabt habe, weil die Gemeinde mit den Revisionen in Verzug sei. Gerade aus diesem Grund wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, bei Gesuchseinreichung am 31. August 2015 eine tatsächlich aktuelle Bestätigung der Gemeinde D.________ über die Bewilligung der Sozialhilfe einzureichen. Da sie dies nicht getan hätten, habe der Gerichtspräsident ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen.
13
3.3. Was die Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringen, verfängt nicht:
14
3.3.1. Sie beanstanden zunächst als willkürliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz ausführte, aus den von ihnen selbst aufgezählten früheren Verfahren sei den Beschwerdeführern bekannt, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen müssten. Sie könnten sich daher nicht auf das Recht der unbeholfenen Partei auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht berufen und behaupten, es gebe keinen sachlichen Grund, weshalb sie vor Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nach Treu und Glauben damit hätten rechnen dürfen, angehört und zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert zu werden.
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Worin die angebliche Willkür bestehen soll, zeigen sie jedoch nicht auf. Vielmehr untermauern sie die Richtigkeit jener Erwägung, indem sie durch ein ausführliches Zitat aus ihrer kantonalen Beschwerdeschrift behaupten, dass sie im Rahmen mehrerer anderen Verfahren ihrer Pflicht zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nachgekommen seien. Sie bestätigen damit, was die Vorinstanz ausführte, dass sie aufgrund vorangegangener Verfahren genau wussten, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse offen- und belegen müssen, und dass der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hierfür massgebend ist, monieren sie doch als Schikane, dass der Gerichtspräsident jeweils die Einreichung neuer Unterlagen verlangte. Zu Recht machen die Beschwerdeführer sodann ausdrücklich nicht geltend, es hätte ihnen eine Nachfrist gesetzt werden müssen, um ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. Sie vermögen aber auch nicht aufzuzeigen, dass sie wegen der anderen Verfahren davon hätten ausgehen dürfen, nun gerade im vorliegenden Verfahren keine aktuellen Belege mehr beibringen zu müssen. Ihre Argumentation entbehrt der Grundlage.
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Die Rüge geht daher fehl, so sie denn überhaupt als rechtsgenügend substantiierte Sachverhaltsrüge aufgefasst werden kann.
17
3.3.2. Nicht nachvollziehbar und jedenfalls unberechtigt ist der Vorwurf, die Vorinstanz bediene sich zwecks Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eines "neuen Sachverhaltselements" bzw. eines "Novums", nämlich, dass die Bestätigung der Sozialbehörde vom 8. April 2015 zum Nachweis der Bedürftigkeit nicht genüge. Bisher habe niemand, namentlich nicht der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten, diese Bestätigung beanstandet.
18
Letzteres trifft nicht zu, hat der Gerichtspräsident in seiner Verfügung vom 7. September 2015 das einzig mit jener Bestätigung vom 8. April 2015 belegte Armenrechtsgesuch doch gerade mit der Hauptbegründung abgelehnt, dass die aktuellen Einkommensverhältnisse und die aktuellen Lebenshaltungskosten nicht belegt seien (Verfügung vom 7. September 2015 E. 4). Damit ist offensichtlich, dass die einzig beigebrachte Bestätigung vom 8. April 2015 (Beilage 6) auch nach Ansicht des Gerichtspräsidenten den Beleg für die aktuellen Verhältnisse nicht erbrachte. Von der Benutzung eines "neuen Sachverhaltselements" bzw. eines "Novums", wie die Beschwerdeführer sich ausdrücken, durch das Obergericht kann keine Rede sein.
19
3.3.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, wie die Bestätigung vom 8. April 2015 belege, sei die Gemeinde mit den Revisionen um Monate in Verzug und damit offensichtlich nicht in der Lage, ständig neue Bestätigungen zu erstellen. In dieser Situation von den Beschwerdeführern zu verlangen, "ständig neue Bestätigungen vorzulegen", sei überspitzt formalistisch und blanke Willkür.
20
Das Vorbringen ist unbehelflich. Es geht nicht darum, "ständig neue Bestätigungen" vorzulegen. Verlangt ist nur eine einzige, auf den Zeitpunkt des Gesuchs bezogene aktualisierte Bestätigung. Der Rückstand mit den Revisionen kann kein Hinderungsgrund sein, eine solche zu erstellen. Es wäre den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, vom Sozialdienst D.________ eine aktuelle Bestätigung anzufordern, wonach sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nach wie vor Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz entschied weder willkürlich noch handelte sie überspitzt formalistisch.
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3.3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
22
 
Erwägung 4
 
Als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren gab die Vorinstanz an, die Beschwerde habe sich als aussichtslos erwiesen. Dem halten die Beschwerdeführer nichts entgegen, was über ihre - verworfene (Erwägung 3) - Ansicht hinausginge, ihre Beschwerde hätte gutheissen werden müssen. Es hat damit sein Bewenden.
23
 
Erwägung 5
 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
24
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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