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Informationen zum Dokument  BGer 1B_443/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_443/2015 vom 22.01.2016
 
{T 0/2}
 
1B_443/2015
 
 
Urteil vom 22. Januar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Moritz Gall,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom
 
24. November 2015 des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiteren Delikten, begangen im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2014. Der Beschuldigte wurde am 18. August 2014 verhaftet und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 2014 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2015 bis zum 29. Dezember 2015.
1
Diesen Entscheid focht A.________ am 12. Oktober 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an und beantragte seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Auferlegung verschiedener Ersatzmassnahmen.
2
Seit dem 14. Oktober 2015 befindet sich A.________ auf dessen Gesuch hin im vorzeitigen Strafvollzug.
3
Mit Beschluss vom 24. November 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ vom 12. Oktober 2015 ab und bestätigte den Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2015.
4
B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem folgenden Hauptantrag:
5
"Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 24. November 2015 aufzuheben und die beschuldigte Person unter Auferlegung folgender Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen:
6
a) regelmässige Meldung bei der Bewährungshilfe Basel-Landschaft sowie Einhaltung der von dieser vorgegebenen Termine und Anweisungen;
7
b) Anbindung an eine deliktsorientierte Psychotherapie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel;
8
c) wöchentliche Abstinenzkontrolle (Alkohol, Kokain und Cannabis) durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel."
9
Eventualiter beantragt A.________ die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Des Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 19. Januar 2016 an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.
11
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der Umstand, dass er am 14. Oktober 2015 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat, lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist die Sache deshalb nicht gegenstandslos (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.1 und 2.2 S. 178 ff.). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Entlassung unter Ersatzmassnahmen ist somit zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
12
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).
13
Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Weitere Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Taten verübt hat (vgl. aber BGE 137 IV 13). Die Vortaten müssen sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
14
Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden und ist durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen, wenn diese den gleichen Zweck zu erfüllen vermögen (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen stellen mögliche Ersatzmassnahmen im Sinne des Gesetzes das (vgl. Art. 237 Abs. 2 StPO).
15
3. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei ihm bewusst, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausreichten, um einen dringenden Tatverdacht gegen ihn zu begründen. Auch müsse er zur Kenntnis nehmen, dass seitens des Gutachters das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht worden sei. Hingegen würden die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen genügen.
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Damit bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht. Dies hat er auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht getan, wo er insoweit einzig relativierend eingewandt hat, es sei von vier - und nicht wie von der Staatsanwaltschaft behauptet von acht - mutmasslichen Opfern auszugehen. Die Vorinstanz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Willkür verfallen und hat sein rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie das Bestehen eines dringenden Tatverdachts und von Wiederholungsgefahr als unbestritten erachtet hat.
17
Des Weiteren hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. B.________ vom 25. Juni 2015 sowie auf dessen Ergänzungsschreiben vom 11. September 2015 begründet, weshalb sich aus i hrer Sicht Ersatzmassnahmen als unzureichend erweisen. Es liegt auch unter diesem Blickwinkel keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. Ob die Einschätzung der Vorinstanz inhaltlich bundesrechtskonform ist, ist nachfolgend zu prüfen.
18
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz eine willkürliche Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 25. Juni 2015 und des Ergänzungsschreibens vom 11. September 2015 an. Der Gutachter habe ausdrücklich festgehalten, es könne nicht sicher ausgesagt werden, dass auch bis zur Hauptverhandlung einschlägige strafrechtlich relevante Handlungen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auftreten würden. Aufgrund dieser positiven Prognose für die Zeit bis zur Hauptverhandlung sei er unter Auferlegung der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
19
Ergänzend hält der Beschwerdeführer fest, im Falle einer Entlassung könne er bei seiner Mutter wohnen, bis er wieder eine eigene Wohnung gefunden habe. Er sei in der Lage, seine früheren sozialen Kontakte zu aktivieren und namentlich wieder mit dem Fussballspielen zu beginnen. Auch sei er motiviert, nach seiner Entlassung wieder eine Arbeitsstelle zu suchen und in ein geregeltes Leben zurückzufinden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er mit einer Suchttherapie begonnen habe.
20
 
Erwägung 4.2
 
4.2.1. Im ausführlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B.________ vom 25. Juni 2015 wird ausdrücklich eine stationäre Massnahme empfohlen; der Störungskomplex des Beschwerdeführers sei einer ambulanten Behandlung nicht zugänglich. Der Gutachter hat damit insoweit seine erste Einschätzung im Vorabgutachten vom 16. September 2014 revidiert. Gemäss Gutachten muss im ersten Behandlungsabschnitt mit einem Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren gerechnet werden, bis mit einer intensiveren Reintegration begonnen werden kann. Angesichts der Rückfallwahrscheinlichkeit sowie der mangelnden Einsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers seien keine ambulanten Massnahmen ersichtlich, mit welchen dieser Problematik ausreichend und vor allem hinreichend rasch begegnet werden könne. Insbesondere vor dem Hintergrund der desintegrierten sozialen Situation sei keine ausreichende Stabilität zu erwarten. In welchem Ausmass zudem die mögliche Aussicht auf eine mehrjährige Unterbringung die Kooperationsbereitschaft des mit dissozialen Handlungsbereitschaften ausgestatteten Exploranden kompromittieren würde, lasse sich nicht sicher abschätzen, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Selbststeuerungskompetenzen für einen Zeitraum von Wochen bis wenigen Monaten verfüge (Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25. Juni 2015, S. 67). Erneute Sexualdelikte mit direktem Opferkontakt seien insbesondere aufgrund der bislang unbehandelten Persönlichkeits- und Sexualproblematik mittel- und längerfristig mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25. Juni 2015, S. 69). Des Weiteren führte der Sachverständige aus, im Falle einer Haftentlassung des Beschwerdeführers aufgrund allfälliger juristischer Verhältnismässigkeitsgrundsätze müssten eine enge Anbindung an eine forensische Klinik, eine enge Aufsicht durch eine weitere Fachperson, Kontaktverbote sowie wöchentlich ein- bis zweimalige Abstinenzkontrollen installiert werden, um wenigstens eine relative Risikominderung zu gewährleisten (Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25. Juni 2015, S. 71).
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4.2.2. Der Sachverständige Dr. B.________ hielt sodann mit Ergänzungsschreiben vom 11. September 2015 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten fest, in Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit von sexuell motivierten Straftaten des Beschwerdeführers könne durch Ersatzmassnahmen allenfalls eine relative Risikominderung erwartet werden, dies vor dem Hintergrund durchschnittlicher Steuerungskompetenzen des Beschwerdeführers von Wochen bis wenigen Monaten. Damit korrespondiere die Einschätzung, dass mittel- bis längerfristig insgesamt von einer erheblichen Wiederholungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse. Mit einer relativen Risikominderung sei eine immer noch mindestens mässige, jedoch keine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit gemeint. Eine geringe Gefahr eines Rückfalls könne nicht angenommen werden, da nur der Risikofaktor des Substanzkonsums einigermassen zuverlässig kontrollierbar sei, während dies bei den anderen Risikofaktoren (PC-/ Internet-Zugang, Verfügbarkeit von Opfern) nicht zutreffe. Auch die desintegrierte soziale Situation werde sich nicht zeitnah aufheben lassen. Insbesondere jedoch auf der Ebene der das Gesamtrisiko dominierenden persönlichkeitsgebundenen Risikofaktoren (Persönlichkeits- und Sexualproblematik) könne eine risikorelevante Verbesserung im ambulanten Rahmen nicht erwartet werden. Es könne andererseits nicht sicher ausgesagt werden, dass bei den für eine gewisse Zeit (Wochen bis wenige Monate) anzunehmenden Selbststeuerungskompetenzen des Beschwerdeführers auch bis zur Hauptverhandlung einschlägige strafrechtlich relevante Handlungen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auftreten würden. Eine substantielle Veränderung der risikorelevanten Faktoren durch ein ambulantes Setting dürfe jedoch realistischerweise nicht erwartet werden. Klare Chancen für eine mittel- und längerfristige Deliktsfreiheit (d.h. ab drei Monaten) seien aufgrund von Ersatzmassnahmen in einem ambulanten Setting nicht erkennbar. Insofern müsse auch unter Ersatzmassnahmen von einer mindestens mässigen Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte ausgegangen werden (Ergänzungsschreiben vom 11. September 2015 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten).
22
4.3. Die Vorinstanz hat sich auf eine summarische Würdigung des Gutachtens vom 25. Juni 2011 und des Ergänzungsschreibens vom 11. September 2015 beschränkt. Sie hat erwogen, aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass die Wiederholungsgefahr mittels Ersatzmassnahmen nicht auf ein geringes Niveau reduziert werden könne. Folglich könne der Wiederholungsgefahr einzig mit der Aufrechterhaltung der Haft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs begegnet werden.
23
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass dieser im Tatzeitraum der ihm vorgeworfenen Delikte über eine Arbeitsstelle und soziale Kontakte verfügt habe. Mithin habe ihn weder die soziale Integration noch eine geordnete Tagesstruktur vom Delinquieren abhalten können. Zudem sei eine medizinische Behandlung kaum je geeignet, die Wiederholungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken. Anders würde es sich verhalten, wenn eine gutachterlich empfohlene Therapie in Haft erfolgreich installiert werden könnte und ein entsprechender ärztlicher Bericht einen die Prognose entscheidend verbessernden Behandlungserfolg bescheinigen würde.
24
4.4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für eine einlässliche Würdigung umfangreicher Gutachten. Auch soll dem Entscheid des erkennenden Strafgerichts im Haftprüfungsverfahrens nicht vorgegriffen werden (vgl. Urteil 1B_18/2015 vom 4. Februar 2015 E. 2.5). Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht auf eine summarische Prüfung des Gutachtens und des Ergänzungsschreibens beschränkt.
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Sie ist bei ihrer Würdigung, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht in Willkür verfallen, indem sie im Ergebnis gefolgert hat, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Wiederholungsgefahr für Sexualdelikte mit Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden könne. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter sich bei seinen Ausführungen in unüberbrückbare Widersprüche verstrickt hätte. Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführte Zitat ist unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen (vgl. E. 4.1 und E. 4.2.2 hiervor). Der Gutachter empfiehlt in seinem Gutachten ausdrücklich eine stationäre Massnahme und erachtet den Störungskomplex des Beschwerdeführers als einer ambulanten Behandlung nicht zugänglich. Weiter ist er der Auffassung, dass sich die Selbststeuerungskompetenzen des Beschwerdeführers bestenfalls auf einen Zeitraum von Wochen bis wenigen Monaten erstrecken. Für diese Zeitspanne gibt der Gutachter an, dass nicht mit Sicherheit ausgesagt werden könne, dass einschlägige strafrechtlich relevante Handlungen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auftreten. Mittel- und längerfristig, d.h. für die Zeit ab drei Monaten, hingegen sieht der Gutachter auch bei der Auferlegung von Ersatzmassnahmen keine klaren Chancen für eine Deliktsfreiheit.
26
Zu beachten ist zudem, dass die Anklageerhebung beim Strafgericht noch nicht erfolgt und die Hauptverhandlung dementsprechend noch nicht angesetzt ist. Nach vom Beschwerdeführer nicht bestrittener, plausibler Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren ist angesichts des Aktenumfangs im nächsten halben Jahr nicht mit der Durchführung der Hauptverhandlung zu rechnen. Aufgrund der vom Gutachter attestierten mittel- bis langfristig, d.h. ab drei Monaten, bestehenden erheblichen Rückfallwahrscheinlichkeit für Sexualdelikte kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine positive Prognose gestellt werden.
27
Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz (betreffend Arbeitsstelle, sozialer Kontakte und medizinischer Behandlung) werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substanziiert in Frage gestellt.
28
Zusammenfassend vermögen die beantragten Ersatzmassnahmen nicht den gleichen Zweck zu erfüllen wie die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs. Sie können die bestehende Wiederholungsgefahr nicht bannen und erweisen sich damit als unzureichend. Mit einer Entlassung des Beschwerdeführers würden mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt (vgl. insoweit auch BGE 123 I 268 E. 2e S. 271; Urteil 1B_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 4.2.3).
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer ist bedürftig. Da die Haft respektive der vorzeitige Strafvollzug einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb zu bewilligen (Art. 64 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote vom 23. Dezember 2015 im Betrag von Fr. 2'237.-- (inkl. MWSt) ist indes übersetzt, da der Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot und der Anwalt damit aufgrund des kantonalen Verfahrens bereits vertraut war. Er hat im Verfahren vor Bundesgericht im Wesentlichen seine Argumentation in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 12. Oktober 2015 wiederholt. Für das gesamte bundesgerichtliche Verfahren erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen.
30
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Moritz Gall, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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