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Informationen zum Dokument  BGer 9C_348/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_348/2015 vom 21.01.2016
 
{T 0/2}
 
9C_348/2015
 
 
Urteil vom 21. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1961 geborene A.________ war zuletzt von November 1989 bis März 2006 (letzter effektiver Arbeitstag 23. März 2005) als Hausdienstangestellte im Spital B.________ tätig. Im Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (Schlafstörungen, psychische Beschwerden, Weichteilrheumatismus, Rücken- und Beinschmerzen, erhöhter Blutdruck, gestörte Schilddrüsenfunktion, Herzbeschwerden) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte A.________ am 9. Januar 2007 mit, es bestehe Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten (Gewichtsreduktion um 10 bis 15 kg pro Jahr) auf, anderenfalls die Invalidenrente nur bis zum 28. Februar 2007 gewährt werde. A.________ erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
1
Mit zwei Verfügungen vom 19. September 2007 und vom 28. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach A.________ unter Hinweis auf das Schreiben vom 9. Januar 2007 rückwirkend ab dem 1. April 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Juni 2008 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.
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A.b. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, psychiatrische) Begutachtung im Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Gutachten vom 11. März 2010). Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 19. März 2010) wies sie das Leistungsbegehren ab, hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 27. August 2010).
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B. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Obergutachten bei der Ärztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (ABI; Gutachten vom 10. November 2014) und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. März 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2015 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (polydisziplinäres Gutachten) und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Frage, ob ein (Gerichts-) Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) eine frei überprüfbare Rechtsfrage.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hielt gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 10. November 2014 fest, die Beschwerdeführerin sei für eine adaptierte Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig.
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2.2. Diese Feststellung (vgl. E. 1 hievor) ist weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig zu beanstanden, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist. Daran vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin - soweit sie nicht ohnehin als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung letztinstanzlich ausser Acht bleiben müssen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2) - nichts zu ändern. Ihre Einwände richten sich hauptsächlich gegen das Gerichtsgutachten des ABI und beschränken sich primär auf die Behauptung, es seien darin die vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 25. Juni 2008 gestellten Fragen erneut nicht beantwortet worden. Unbeantwortet geblieben sei namentlich, ob es sich bei der Adipositas um eine Primär- oder eine Sekundärerkrankung handle (vgl. nachfolgend E. 2.2.1), ob eine Gewichtsreduktion zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zumutbar und danach mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (vgl. nachfolgend E. 2.2.2), welche Gewichtsreduktion in welchem Zeitraum als zumutbar zu gelten habe (vgl. nachfolgend E. 2.2.3) und wie die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht nach einer zumutbaren Gewichtsreduktion beurteilt werde (vgl. nachfolgend E. 2.2.4).
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2.2.1. Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin, wies in der allgemeininternistischen Expertise des ABI-Gutachtens darauf hin, es würden vor allem Befunde im Rahmen des metabolischen Syndroms vorliegen, welche ihrerseits Folgeerkrankung der morbiden Adipositas seien. Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen wiesen die Gutachter alsdann explizit darauf hin, es handle sich bei der Adipositas um eine Primärerkrankung und nicht um eine sekundäre infolge einer psychischen Erkrankung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei diese Frage im Gerichtsgutachten nicht beantwortet worden, geht somit fehl. Entgegen ihrer Rüge bedurfte es diesbezüglich auch keiner weitergehenden Herleitung oder Begründung, nachdem sich dem psychiatrischen Teilgutachten ohne Weiteres entnehmen lässt, dass Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, - entgegen dem psychiatrischen Teilgutachten des SMAB - gerade keine 
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2.2.2. Ebenso beantworteten die Gutachter des ABI explizit, dass der Beschwerdeführerin eine Gewichtsreduktion zumutbar sei. Insofern sie diese Einschätzung unter Hinweis auf die Berichte des Medizinischen Zentrums E.________ vom 11. Oktober 2010 und vom 10. Februar 2015 anzweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die in den beiden Berichten von den Dres. med. F.________ und phil. G.________ vertretene Auffassung, die Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllbar, widerspricht - wie die Vorinstanz bereits im Rückweisungsentscheid vom 25. Juni 2008 zutreffend festgehalten hatte - sämtlichen bisherigen Einschätzungen von Ernährungsberaterin und Ärzteschaft. Aus der Begutachtung des ABI geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Gewicht im Laufe des der Begutachtung vorausgegangenen Jahres (2003) um ca. 10 kg reduzierte, womit sie den tatsächlichen Beweis erbracht hat, dass sie zu einer Gewichtsreduktion in der als zumutbar erachteten Grössenordnung (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3) imstande ist.
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2.2.3. Dass die ABI-Gutachter nicht konkret bezifferten, welche Gewichtsreduktion in welchem Zeitraum der Beschwerdeführerin zumutbar sei, schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht. Zum einen lassen die gutachterlichen Ausführungen - übereinstimmend mit jenen im Gutachten des SMAB - immerhin darauf schliessen, es sei der Beschwerdeführerin eine Gewichtsreduktion von ca. 10 kg pro Jahr bis zum "Normalgewicht" zumutbar. Zum anderen gehen die Gutachter des ABI davon aus, es bestehe in Bezug auf eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, wobei dies mit Sicherheit ab September 2014 gelte. Aufgrund der vorliegenden Akten sei anzunehmen, dass eine vergleichbare Situation schon ab März 2010, wahrscheinlich gar schon ab April 2005 bestanden habe. Weil somit die attestierte Arbeitsfähigkeit unabhängig von einer Gewichtsreduktion zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt (vgl. E. 4 nachfolgend), kann die Frage nach dem exakten Mass des Zumutbaren offen bleiben.
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2.2.4. Aus demselben Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, wie die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht nach einer zumutbaren Gewichtsreduktion zu beurteilen sei, mithin der Hinweis auf die in E. 5.2 des Urteils I 757/06 vom 5. Juni 2007 festgehaltenen Abklärungsparameter nicht weiter hilft. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des ABI ist entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin auch nicht widersprüchlich. Die zur Begründung dieser Rüge herangezogenen Einschätzungen stammen je aus unterschiedlichen Teilgutachten (90 % aus allgemeininternistischer, 70 % aus psychiatrischer, 75 % aus rheumatologischer und 100 % aus neurologischer Sicht). Wenn die Gutachter im Rahmen ihrer interdisziplinären Einschätzung zum Schluss gelangen, dass 
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2.3. Grundsätzlich nicht näher einzugehen ist auf die in der Beschwerde erneut vorgebrachten Vorbehalte gegenüber der SMAB-Begutachtung vom 11. März 2010. So haben eben diese Vorbehalte die Vorinstanz dazu bewogen, das Obergutachten beim ABI zu veranlassen. Nicht gefolgt werden kann dem - auch in Bezug auf das ABI-Gutachten geäusserten - Einwand, das Schlafapnoesyndrom sei nicht in die gutachterliche Einschätzung miteinbezogen worden. So haben die Experten des ABI ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 Ziff. G47.3) bei relativer Beschwerdefreiheit unter adäquater Behandlung diagnostiziert und im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Therapiemassnahmen zuverlässig durchführe und sich durch das Schlafapnoesyndrom keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Die gute Einstellung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms wurde schliesslich auch im Rahmen der Untersuchung in der Klinik J.________ bestätigt (Bericht vom 5. Dezember 2014). Das ABI-Gutachten vom 10. November 2014 überzeugt daher auch in diesem Punkt.
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2.4. Der Rheumatologe Dr. med. H.________ wies in seinem Teilgutachten der ABI-Expertise ausdrücklich darauf hin, aus klinisch-rheumatologischer Sicht seien die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie (und einer somatoformen Schmerzstörung) nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage bedurfte es diesbezüglich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin keiner weiter gehenden Begründung (zur Aufgabe eines begutachtenden Mediziners: BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Insbesondere enthalten die der Rüge zu Grunde gelegten Berichte des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2010 und des Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. September 2010 in Bezug auf die darin diagnostizierte Fibromyalgie keine vom ABI-Gutachten abweichenden Befunderhebungen, mit denen sich Dr. med. H.________ überhaupt hätte vertieft auseinandersetzen können. Da somit nicht von einer Fibromyalgie auszugehen ist, erübrigen sich auch Weiterungen zu der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung, deren Berücksichtigung die Beschwerdeführerin mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. August 2015 beantragt hat.
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2.5. Was schliesslich den Einwand anbelangt, es fehle an einem materiell-rechtlichen Revisionsgrund, verkennt die Beschwerdeführerin, dass bisher über den Rentenanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Es sind folglich die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass die Verfügung vom 27. August 2010 fälschlicherweise von "Rentenaufhebung" spricht (und offenbar die halbe Rente trotz verfügungsaufhebendem kantonalen Urteil vom 25. Juni 2008 ausgerichtet worden ist).
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2.6. Da die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich nicht bestreitet, hat es mit dem rentenaussschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % sein Bewenden.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
20
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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