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Informationen zum Dokument  BGer 8C_750/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_750/2015 vom 18.01.2016
 
{T 0/2}
 
8C_750/2015
 
 
Urteil vom 18. Januar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch
 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
 
Leistungen und Services, 8010 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Unfallbegriff),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 24. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1969, war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 5. August 2014 meldete die Arbeitgeberin einen Zahnunfall vom 29. Juli 2014. Der Versicherte habe in einem Restaurant einen Salat mit gerösteten Croûtons und Nüssen gegessen und sich dabei einen Zahn herausgebrochen. Im Fragebogen vom 18. August 2014 ergänzte er, dass er einen "Caesar-Salat" bestellt und auf einen Croûton aus geröstetem Walnussbrot gebissen habe. Er habe den Küchenchef informiert. Der Restaurant-Manager habe den Securitas-Angestellten beigezogen, welcher alles fotografiert habe. Mit Verfügung vom 22. September 2014 und Einspracheentscheid vom 19. März 2015 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht ab.
1
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2015 gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. März 2015 auf und verpflichtete die AXA, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 29. Juli 2014 zu erbringen.
2
C. Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Ziffer 1: Gutheissung; Ziffer 3: Prozessentschädigung) sei ihr Einspracheentscheid vom 19. März 2015 zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
3
A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit zutreffend dargelegt (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404; 134 V 72 E. 2.2 S. 74 f., E. 4 S. 76 ff.). Darauf wird verwiesen.
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3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer auf einen Croûton aus geröstetem Walnussbrot gebissen, der sich in einem "Caesar-Salat" befunden hatte. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass üblicher Bestandteil eines solchen Salates Weissbrotwürfel seien, ein Croûton aus geröstetem Walnussbrot mit entsprechend harten Nussbestandteilen jedoch grundsätzlich und insbesondere auch in einem "Caesar-Salat" unüblich und keineswegs alltäglich sei. Nach seiner Auffassung war das für den Unfallbegriff vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors deshalb gegeben und die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen.
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4. Es kann mit dem kantonalen Gericht aufgrund der im Wesentlichen stets gleichen Angaben des Versicherten als erstellt gelten, dass er auf ein Stück Nuss gebissen hat, das sich in dem von ihm im Restaurant bestellten Salat befunden hat. Im vorinstanzlichen Verfahren reicht er ein Foto von einem Croûton mit einem Stück Nuss, vermutlich Baumnuss, ein. Bei der Unfallmeldung gab er an, dass der Salat auch Nüsse enthalten habe.
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Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Ungewöhnlichkeit der Walnuss im Salat beziehungsweise im Brot auf dem Salat kann mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, vormals des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in vergleichbaren Fällen jedoch nicht gefolgt werden (vgl. dazu Urteil 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3).
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5. Nicht massgeblich ist, dass der am 29. Juli 2014 verletzte Zahn vorgeschädigt war. Die Annahme eines Unfalles darf nach der Rechtsprechung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt funktionstüchtig ist (BGE 112 V 201 E. 3a S. 204). Da es sich jedoch um eine Schädigung im Körperinnern handelt, müsste, wie in BGE 134 V 72 (E. 4.1.1 S. 76 f.) erwogen, das exogene Element so ungewöhnlich sein, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt. Selbst wenn eine krankheitsbedingte Ursache auszuschliessen wäre, müsste das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit also erfüllt sein. Immerhin könnte die vorliegende Gesundheitsschädigung, da es sich um einen sanierten Zahn handelt, auch innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten, weshalb sie nicht von vornherein einem äusseren Faktor zugeordnet werden kann. Somit müsste die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein, die Einwirkung würde erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urteil 8C_718/2009 vom 30. September 2009 E. 6.2).
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Ausschlaggebend ist dabei nach der Rechtsprechung zu den Zahnverletzungen beim Essen, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 E. 2b). Nüsse sind weder im Brot noch im Salat - als Dekoration beziehungsweise geschmackliche Anreicherung - grundsätzlich unüblich. Jedenfalls war die Nuss im Salat zum Essen bestimmt (RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24 E. 3a), und es geht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht über das Alltägliche und Übliche hinaus (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76), wenn Nüsse in einem Salat verwendet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er im Restaurant offenbar als "Caesar-Salat" angeboten wurde und solche Salate nicht regelmässig mit Nüssen gereicht werden (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 E. 2c). Nicht massgebend ist, ob der Beschwerdeführer persönlich davon ausging, dass der Salat keine Nüsse enthalte (Urteil U 288/01 vom 28. Februar 2003 E. 2).
12
Die Walnuss im Salat lässt sich daher nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit der erlittene Zahnschaden nicht als Unfall qualifizieren.
13
6. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
14
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 19. März 2015 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Januar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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