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Informationen zum Dokument  BGer 5D_7/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_7/2016 vom 18.01.2016
 
{T 0/2}
 
5D_7/2016
 
 
Urteil vom 18. Januar 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Genossenschaft B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aberkennungsprozess,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)
 
vom 17. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers über Fr. 3'166.30) abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Obergericht im Urteil vom 17. Dezember 2015 erwog, die Vorinstanz sei zu Recht auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer die beiden Aufforderungen zur Vorschusszahlung (mit Säumnisandrohung) erhalten, die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt und den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- nicht geleistet habe, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand zu Recht ungeprüft gelassen, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
6
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 verletzt sein sollen,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
10
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 18. Januar 2016
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Escher
17
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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