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Informationen zum Dokument  BGer 8C_728/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_728/2015 vom 15.01.2016
 
{T 0/2}
 
8C_728/2015
 
 
Urteil vom 15. Januar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Hinwil,
 
vertreten durch die Sozialbehörde,
 
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1969, wird seit 2009 von der Gemeinde Hinwil (nachfolgend: Gemeinde) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 18. März 2014 beantragte er die Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage (nachfolgend: MIZ) von Fr. 100.- ab März 2014. Die Gemeinde verpflichtete ihn am 30. April 2014 unter Androhung einer Leistungskürzung, sich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) untersuchen zu lassen, und lehnte das Begehren auf eine MIZ ab. Der Bezirksrat Hinwil sistierte am 21. Juli 2014 das Rekursverfahren infolge eines bereits hängigen Verfahrens zur Frage der MIZ. Nachdem Letzteres mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2014, mit welchem es die Gemeinde zur Ausrichtung einer MIZ von November 2012 bis April 2013 verpflichtete und im Übrigen die Angelegenheit an die Gemeinde zurückwies, beendet wurde, hob der Bezirksrat die Sistierung am 30. September 2014 wieder auf. Die Gemeinde wies am 29. Oktober 2014 eine MIZ auch für die Zeit von Mai 2013 bis Februar 2014 ab. Im dagegen erhobenen Rekurs liess A.________ nebst der durchgehenden Ausrichtung einer MIZ auch die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Am 27. April 2015 vereinigte der Bezirksrat die beiden hängigen Verfahren und verpflichtete die Gemeinde zur Ausrichtung einer MIZ ab April 2014. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung und verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
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B. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2015 teilweise gut und sprach A.________ von Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von monatlich Fr. 100.- sowie für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziff. 1). Weiter gewährte es ihm die unentgeltliche Prozessführung für die von ihm hälftig zu tragenden Gerichtskosten (Ziff. 2 bis 4), verzichtete auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziff. 5) und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Ziff. 6).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, Ziff. 6 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben; ebenso sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids, soweit sich daraus die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im Rekursverfahren ergebe, abzuändern. Weiter sei ihm für die Verfahren vor dem Bezirksrat wie auch vor der Vorinstanz unter Einsetzung des unterzeichneten Anwalts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.
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Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, das Grund (Art. 95 ff. BGG) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 134 II 244 E. 2.1 S. 245; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1a S. 336).
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2. Streitig ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksrat und Vorinstanz (vgl. Ziff. 3 der Begründung seiner Beschwerde).
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3. Vor Bezirksrat und Verwaltungsgericht waren materiell die Ausrichtung einer MIZ sowie die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung durch den RAD strittig.
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3.1. Bezüglich der MIZ hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz letztlich obsiegt, weshalb diese ihm für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine reduzierte Parteientschädigung zusprach; hingegen verzichtete sie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mangels überwiegendem Obsiegen auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Somit kommt hinsichtlich der strittigen MIZ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege in Frage resp. ein solches Gesuch wäre infolge Obsiegens gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hätte allenfalls Anspruch auf Parteientschädigung vor Verwaltungsgericht. Vor Bundesgericht hat er jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt, so dass es in dieser Hinsicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
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3.2. Bezüglich der ärztlichen Untersuchung bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Anordnung einer solchen im Grundsatz nicht, wehrt sich aber dagegen, dass diese durch den RAD erfolgt. In diesem Punkt unterliegt er vor allen Instanzen, so dass er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, sondern nur unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen kann. Die Vorinstanz hat ihm in diesem Zusammenhang die unentgeltliche Prozessführung gewährt, nicht jedoch die unentgeltliche Verbeiständung. Vor Bundesgericht macht er vor allem geltend, die anwaltliche Verbeiständung sei notwendig gewesen, da die Verweigerung einer MIZ für ihn einen wesentlichen Eingriff in seine Rechte darstelle. Diesbezüglich hat er aber letztlich obsiegt, so dass sich nicht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern nur der Parteientschädigung stellen kann (vgl. E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege in Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung durch den RAD thematisiert er in seiner Beschwerde hingegen nur am Rande und in allgemeiner Art (vgl. Ziff. 11 seiner Begründung). Ob dies eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellt (vgl. E. 1), kann offen bleiben. Denn in diesem Punkt wäre ein entsprechendes Rechtsmittel als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. etwa BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226) und damit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen.
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4. Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Januar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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