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Informationen zum Dokument  BGer 6F_31/2015  Materielle Begründung
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BGer 6F_31/2015 vom 14.01.2016
 
{T 0/2}
 
6F_31/2015
 
 
Urteil vom 14. Januar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1231/2014 vom 11. Februar 2015.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1231/2014 vom 11. Februar 2015 auf eine Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.
 
Der damalige Beschwerdeführer wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c, lit. d, Art. 122 lit. c und Art. 123 BGG (Gesuch S. 2 Ziff. 8). Indessen beschränkt er sich in der Begründung darauf, die Angelegenheit weitschweifig aus seiner Sicht zu schildern. Solche Vorbringen sind im Rahmen eines Revisionsverfahrens unzulässig. Zu den einzelnen von ihm aufgezählten Revisionsgründen äussert er sich nicht. Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit einer dieser Gründe erfüllt wäre. Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es abzuweisen.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Aus welchem Grund die Verfahrenskosten definitiv abgeschrieben werden sollten (Gesuch S. 14 Ziff. 6), ist nicht ersichtlich.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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