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Informationen zum Dokument  BGer 5A_792/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_792/2015 vom 13.01.2016
 
{T 0/2}
 
5A_792/2015
 
 
Urteil vom 13. Januar 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erachsenenenschutzbehörde Frenkentäler.
 
Gegenstand
 
Kosten eines Gutachtens (Fürsorgerische Unterbringung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 16. April 2015 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler (KESB) A.________ (geb. 1961) auf dem Wege einer "vorsorglichen" fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP), U.________, ein; der Betroffene wurde schliesslich in der Klinik B.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 ordnete die KESB aufgrund ärztlicher Empfehlung die weitere Zurückbehaltung von A.________ (Betroffener) bis zum 28. Juni 2015 in der Klinik B.________ an.
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B. Der Betroffene gelangte dagegen mit Beschwerde vom 27. Mai 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Mit Gutachten vom 8. Juni 2015 nahmen Dr. med. C.________, Oberarzt, und Dr. D.________ zum Gesundheitszustand des Betroffenen Stellung. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 hob die angerufene Instanz die von der KESB mit Entscheid vom 27. Mai 2015 angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf und ordnete die Entlassung des Betroffenen per 12. Juni 2015 unter bestimmten, hier nicht wesentlichen Auflagen an. Im Weiteren wurde keine Gerichtsgebühr erhoben und erkannt, allfällige Kosten für die ärztlichen Berichte gingen zu Lasten des Betroffenen und würden separat verlegt. Mit Verfügung vom 7. September 2015 auferlegte das Kantonsgericht die Kosten des Gutachtens vom 8. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 1'650.-- dem Betroffenen und wies ihn an, den Betrag bis zum 7. Oktober 2015 zu begleichen.
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C. Der Betroffene hat am 6. Oktober 2015 (Postaufgabe) gegen die vorgenannte Verfügung des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; er beantragt sinngemäss, den Kostenentscheid aufzuheben.
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D. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verpflichtung, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens vom 8. Juni 2015 zu tragen. Angefochten ist somit ein Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Damit ist dieses Rechtsmittel auch für die hier allein strittige Kostenverlegung gegeben (BGE 137 III 47 E. 1.2). Die Übrigen Eintretensvoraussetzung (Art. 75, 76, 100 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
6
3. 
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3.1. Das Bundesrecht äussert sich nicht zu Frage, wer die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung und für die Erstellung eines Gutachtens nach Art. 450e Abs. 3 ZGB zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich vielmehr aufgrund des in der Sache anwendbaren kantonalen Rechts (siehe dazu: Urteil 5A_390/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 1.3; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383).
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3.2. Nach § 83 Abs. 1 des baselländischen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB; SGS 211) vom 16. November 2006 werden Kosten und Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises übernommen, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat.
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3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht darauf, die Handlungen bzw. das Vorgehen der KESB und der behandelnden Ärzte zu kritisieren. Er nennt indes weder die einschlägige kantonale Norm, noch nimmt er ausdrücklich Bezug auf die darin erwähnten Voraussetzungen für eine Kostenverlegung zu Lasten des Gemeinwesens. Insbesondere wird nicht rechtsgenügend erörtert, inwiefern die fürsorgerische Unterbringung vorliegend von Anfang an unrechtmässig war. Damit wird auch nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern die Verpflichtung zur Übernahme der Gutachterkosten geradezu willkürlich sein soll. Der Hinweis, in einem anderen ihn betreffenden Verfahren seien ihm keine Kosten auferlegt worden, ist nicht geeignet, eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts im konkreten hier zu beurteilenden Fall aufzuzeigen.
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4. Auf die ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist somit nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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