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Informationen zum Dokument  BGer 9C_881/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_881/2015 vom 12.01.2016
 
{T 0/2}
 
9C_881/2015
 
 
Urteil vom 12. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse B.________.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1970) wurde als Betriebsmitarbeiter der C.________ von einem herabfallenden Paket getroffen. In der Folge erhielt er durch Verfügung vom 22. Februar 2008 ab 1. Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Sein Revisionsgesuch vom 23. Mai 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. November 2012 ab. Diese hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau unter Rückweisung an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen auf (Entscheid vom 30. April 2013). Nach bidisziplinärer Begutachtung durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin und PD E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Gutachten vom 16. und 22. April 2014), und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 1. April 2015 auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der angefochtenen Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, die bisher bezogene Invalidenrente weiter auszurichten. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ sei "vollständig aus dem Recht zu weisen". Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens, subeventualiter an die IV-Stelle zwecks Beizugs einer neuen versicherungsexternen Expertise zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Das kantonale Gericht hat nach einer sorgfältigen, insbesondere auch die ihm eingereichten Berichte des behandelnden Spezialisten Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, umfassenden Beweiswürdigung auf eine - zufolge festgestellter Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse wieder erreichte - volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten geschlossen. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von 14 %, weshalb sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) der bisher bezogenen halben Invalidenrente bestätigte.
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2. Was die Beschwerde hiegegen vorbringt, hält nicht Stich.
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2.1. Ein "triftiger Ablehnungsgrund" im Sinne von Art. 44 ATSG gegen Dr. med. D.________ ist in keiner Weise ersichtlich. Sämtliche von ihm in seinem Gutachten vom 16. April 2014 abschliessend gemachten und beschwerdeweise beanstandeten Äusserungen erklären sich ohne Weiteres durch den Umstand, dass der Versicherte sich ganz aussergewöhnlich verhalten hatte, indem er jeden Untersuchungsschritt unter Angabe der abgelaufenen Zeit notierte. Dass der Rheumatologe gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen war, zeigt sich im Gegenteil allein schon daran, dass er dessen Verhalten ausdrücklich guthiess ("absolut in Ordnung") und ihm ferner eine gute Kooperation bei der Exploration attestierte, weshalb diese zügig und mit konklusivem Resultat erfolgen konnte (Gutachten S. 40 f.). Zu dieser besonderen Situation trug im Übrigen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insofern bei, als er im Vorfeld der Begutachtung Dr. med. D.________ am 3. März 2014 mitteilte, "dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anwesenheit von Drittpersonen (inkl. Angehörige einer versicherten Person) nicht zulässig" sei, was den Arzt, der seit "mittlerweile 20 Jahren (...) rheumatologische Gutachten auf Wunsch auch mit Angehörigen (Tochter, Sohn, Ehepartner) " verfasst hatte, was "nie beanstandet" worden sei, zu einer Rückfrage vom 6. März 2014 an die Beschwerdegegnerin veranlasste. Richtig ist vielmehr, dass der Versicherte 
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2.2. Was die weitere Rüge anbelangt, das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. März 2014 könne für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung vom 1. April 2015 - da durch die zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes überholt - keine Gültigkeit mehr beanspruchen (Beschwerde S. 8-12 Ziff. 2.5-2.7), handelt es sich auf weiten Stecken um appellatorische Tatsachenkritik, welche die entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig (willkürlich) erscheinen lässt.
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Im Übrigen verletzt es in keiner Weise Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht für den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung den Eintritt einer objektiven gesundheitlichen Verschlimmerung beweismässig ausgeschlossen hat: Der behandelnde Dr. med. F.________ legte in seinem Bericht vom 1. April 2015dar, dass die "lumbale Problematik etwas reduziert" sei. Hinsichtlich des Cervikalsyndroms könne kein sensomotorisches Defizit festgestellt werden; es bestehe eine überlagernde Beschwerdesymptomatik im linken Schulterbereich. Diesbezüglich verwies er ohne nähere Erläuterung auf eine "MR-tomographische Untersuchung", die eine "deutliche Problematik hinsichtlich einer Rotatorenmanschettenläsion" bestätigt habe. Inwiefern im Vergleich zu den bereits früher angegebenen - und durch Dr. med. D.________ bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigten - Schulterschmerzen eine objektive Verschlechterung eingetreten sein soll, legte er nicht nachvollziehbar dar. Die von ihm beigezogenen "Schulterspezialisten" (Dres. med. G.________ und H.________; Bericht vom 21. Mai 2015) empfahlen zwar eine Arthroskopie der linken Schulter. Davon erwarteten sie aber lediglich eine teilweise Beschwerdebesserung; zudem verwiesen sie ausdrücklich darauf, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_746/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.2).
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2.3. Schliesslich kann von mangelnder Beweiskraft der bisdisziplinären Expertise, insbesondere des äusserst gründlichen 41-seitigen Gutachtens des Dr. med. D.________, nicht gesprochen werden. Dr. med. E.________ seinerseits konnte, bei völlig blandem Befund, überhaupt keine psychiatrische Diagnose stellen, weshalb die Berufung auf BGE 141 V 281 von vornherein unbehelflich ist.
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2.4. Bei diesem Ergebnis würde auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Januar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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