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Informationen zum Dokument  BGer 8C_717/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_717/2015 vom 12.01.2016
 
8C_717/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 12. Januar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil NW,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
 
vom 31. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 30. Oktober 2014 meldete sich A.________, geboren 1962, bei der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden zum Leistungsbezug an. Den bei der Taggeldbemessung massgeblichen versicherten Verdienst legte die Kasse mit Verfügung vom 24. Februar 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 lit. c AVIV pauschal auf monatlich Fr. 2'213.- fest. Auf Einsprache hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 5. März 2015.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 31. August 2015 ab.
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C. A.________ lässt vor Bundesgericht beschwerdeweise beantragen, in Aufhebung des kantonal-gerichtlichen und des Einsprache-Entscheids sei der versicherte Verdienst auf den Pauschalansatz gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV anzuheben.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfest-stellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen zu den bei versicherten Personen, die von der Beitragspflicht befreit sind, anwendbaren Pauschalansätzen für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV). Auch sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE, insbesondere C30 ff.) korrekt wiedergegeben. Zwar sind solche Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f. mit Hinweisen).
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3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gesetzmässigkeit von Art. 41 Abs. 1 AVIV in Frage stellt, worin der in Art. 23 Abs. 2 AVIG verwendete Begriff des Ausbildungsstands über die Zuordnung nach Abschlussstufen aufgeschlüsselt wird (lit. a: Abschluss Tertiärstufe [Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung]; lit. b: Abschluss der Sekundarstufe II [abgeschlossene berufliche Grundbildung]; lit. c: übrige), ist weder näher dargetan noch einsichtig, inwiefern diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Konkretisierung ausserhalb des rechtlich Zulässigen (dazu näher: BGE 126 V 468 E. 5b S. 473) stehen könnte. Die gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG neben dem Ausbildungsstand mit zu berücksichtigenden weiteren Umstände bei der Festlegung der Höhe des Pauschalansatzes (Alter sowie Gründe, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben) haben übrigens in Art. 41 AVIV, insbesondere in Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3, ebenfalls Eingang gefunden, was vorliegend aber ohnehin nicht Streitthema ist. Dass das seco als in diesem Bereich weisungsbefugte Aufsichtsbehörde für die Frage, was genau unter höhere Berufsbildung oder berufliche Grundbildung zu subsumieren ist, in der AVIG-Praxis ALE/C30 auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) zurückgreift und mit den dort verwendeten identischen Begriffen "berufliche Grundbildung" und "höhere Berufsbildung" gleichsetzt, ist dies naheliegend. Wenn das seco sodann weiter hinten unter C35 zum Nachweis eines solchen Ausbildungsabschlusses einen Urkundenbeweis verlangt, erscheint dies ebenfalls sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, stellt keine der von ihr eingereichten Urkunden ein Abschlusszeugnis einer beruflichen Grundausbildung im Sinne von Art. 41   Abs. 1 lit. b AVIV dar. Ist die Originalurkunde nicht mehr vorhanden und ein Duplikat von offizieller Seiten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich, muss es der um Leistungen ersuchenden Person zwar im Einzelfall möglich sein, den Nachweis mit anderen Urkunden zu erbringen. Insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Dieser Nachweis gelingt ihr indessen nicht, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat: Die vorinstanzlich im Recht gelegenen Arbeitsatteste und Kursbestätigungen lassen keineswegs ohne weiteres auf eine tatsächlich vor Jahrzehnten im Heimatland erfolgreich absolvierte berufliche Grundausbildung im Sinne von  Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV schliessen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass insbesondere im Gastronomiebereich (nach wie vor) eine stattliche Anzahl von lediglich über eine Anlehre verfügenden Personen durchaus qualifiziert erscheinende Arbeiten ausführt. Entscheidendes Zuordnungskriterium bei den Pauschalansätzen nach Art. 41 Abs. 1 AVIV ist nach dem klaren Wortlaut aber nicht, welche Art von Arbeiten jemand früher einmal tatsächlich ausgeübt hat oder auf Grund seiner Fähigkeiten allenfalls in der Lage wäre, auszuführen, sondern Anknüpfungspunkt ist allein die effektiv abgeschlossene berufliche Ausbildung (im Sinne des BBG). Und hier hat die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die ins Recht gelegten Beweismittel dies nicht hinreichend belegen. Dem ist nichts beizufügen. Von einer in diesem Zusammenhang begangenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht die Rede sein.
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Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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4. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Januar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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