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Informationen zum Dokument  BGer 2C_4/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_4/2016 vom 11.01.2016
 
{T 0/2}
 
2C_4/2016
 
 
Urteil vom 11. Januar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Jörg Bühlmann,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
 
Gegenstand
 
Mehrwertsteuer (1998-2003); zweiter Rechtsgang,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. November 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Streit um die mehrwertsteuerrechtlichen Konsequenzen des wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenwirkens zwischen der X.________ AG und der Betriebsgesellschaft Y.________ AG erging in Bezug auf Erstere am 16. November 2013 ein erstes Urteil des Bundesgerichts (2C_106/2013), welches die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. Dieses wies die Angelegenheit seinerseits zwecks Berechnung der Mehrwertsteuer sowie der abzugsfähigen Vorsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück. Diese fällte am 24. März 2015 einen zweiten Einspracheentscheid. Die dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2015 teilweise gut und wies die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück, welche unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs die Mehrwertsteuer aus dem Handel mit Rechten an Sportlern, der als mehrwertsteuerpflichtiger Leistungsaustausch gewertet wird, zu berechnen habe.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Januar 2016 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verjährung der Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetreten sei. Sie vertritt die Auffassung, dass das Recht zur Besteuerung sämtlicher wirtschaftlichen Vorgänge aus den Jahren 1998 bis 2003 im Zusammenspiel der Regeln von aMWSTV, aMWSTG und MWSTG Ende 2015 absolut verjährt seien.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. 
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2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; vgl. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; Urteil 2C_538/2015 vom 21. Juni 2015 E. 2.1).
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2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zunächst zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Alsdann steht sie gemäss Art. 91 BGG auch offen gegen Teilentscheide, d.h. Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), oder wenn sie das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen (lit. b). Gegen Vor- und Zwischenentscheide steht sie hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG) offen.
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Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 209 B 96.21 Nr.14). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid allein dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_394/ 2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
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2.3. Da der angefochtene Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch seine Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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Es lässt sich nicht erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Hingegen würde wohl die Gutheissung der Beschwerde (wegen Bejahung der absoluten Verjährung für sämtliche streitigen Steuerperioden) zu einer sofortigen Erledigung des Rechtsstreits führen. Jedoch erscheint nicht evident, dass dadurch ein mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten verbundenes weitläufiges Beweisverfahren (als zweites kumulatives Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) vermieden werden könnte: Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts dürfte im strittigen Bereich eine Ermessenstaxation erfolgen müssen, und es wird zu klären sein, ob der Vorsteuerabzug rechtzeitig geltend gemacht wurde. Angesichts der unzureichenden Buchhaltungsunterlagen ist nicht mit einem besonderen Aufwand verursachenden Beweisverfahren zu rechnen. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 2 BGG darlegen müssen, dass die zweite kumulative Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sei. Sie äussert sich indessen zur Zwischenentscheid-Problematik nicht.
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2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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