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Informationen zum Dokument  BGer 1B_389/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_389/2015 vom 07.01.2016
 
{T 0/2}
 
1B_389/2015
 
 
Urteil vom 7. Januar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 5600 Lenzburg 2,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ wegen häuslicher Gewalt mit versuchter schwerer Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau A.A.________.
1
A.A.________ konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 stellte sie zudem den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
2
Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 5. August 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei von einem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 3'426.25 auszugehen. Das Einkommen der Privatklägerin betrage nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 4'196.20, wobei ein allfälliger 13. Monatslohn noch nicht einmal eingerechnet sei. Mithin resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 769.95, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege könne verzichtet werden.
3
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies am 11. September 2015 sowohl die Beschwerde als auch einen Verfahrensantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 661.-- auferlegte es dementsprechend A.A.________. Auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft zur Bedürftigkeit ging das Gericht nicht ein. Stattdessen hielt es fest, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zu den ehe- und familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten und es sei nicht erstellt, dass A.A.________ von ihrem Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könne.
4
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 6. November 2015 beantragt A.A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'587.-- seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme dazu hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
6
 
Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen). Würde das Verfahren eingestellt, wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, da sich dies auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte. Sie ist deshalb auch zur Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigt (vgl. 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe seinen Entscheid unzureichend begründet. Die Feststellung, dass der Beschuldigte Fr. 6'000.-- verdiene, habe sie in ihrer Beschwerde als willkürlich bezeichnet. Das Obergericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Auch habe sie in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2015 vorgebracht, eine berufliche Anstellung ihres Ehemannes sei nicht erwiesen und ein Lohn wäre ohnehin erst Ende September zu erwarten, da die Untersuchungshaft bis am 19. August 2015 gedauert habe. Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung massgebend seien, dass ein Einkommen des Beschuldigten zunächst für den Kinder- und Ehegattenunterhalt verwendet würde und dass über die Parteikosten in einem Strafverfahren erst am Schluss entschieden werde. Darauf sei das Obergericht nicht eingegangen.
8
Das Obergericht erwog, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könne. Weder habe sie einen entsprechenden Antrag gestellt noch begründet, weshalb sie davon abgesehen habe. Sie habe bloss behauptet, die Staatsanwaltschaft hätte den Beschuldigten aufzufordern gehabt, sich an ihren Anwaltskosten zu beteiligen, nicht aber, dieser sei nicht in der Lage, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Damit sei sie ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen.
9
Diese Erwägungen genügen der Begründungspflicht. Nach Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und muss den Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ob die Rechtsauffassung des Obergerichts zutrifft, ist eine von der Begründungspflicht verschiedene Frage.
10
2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid auch deshalb für unzureichend begründet, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohne weitere Ausführungen verweigert worden sei.
11
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen darlegte, weshalb sie das Rechtsmittel für aussichtslos hielt, doch geht dies aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erwägungen ohne Weiteres hervor. Auch in dieser Hinsicht ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet.
12
2.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, da unklar sei, auf welche gesetzlichen Bestimmungen er sich stütze.
13
Das Obergericht hielt explizit fest, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin im Licht von Art. 136 StPO beurteilte. Die Kritik geht auch insofern ins Leere.
14
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Strafprozessordnung eine Kostenvorschusspflicht der beschuldigten Person für die Anwaltskosten nicht vorsehe. Ob es eine entsprechende Ersatzpflicht gebe, könne erst im Endurteil entschieden werden. Dies vorher zu tun, verletze die Unschuldsvermutung.
15
Das Obergericht legte dar, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu den ehe- und familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten sei. Von einer strafprozessualen Kostenvorschusspflicht der beschuldigten Person ist im angefochtenen Entscheid dagegen nicht die Rede. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unschuldsvermutung verletzt worden sein könnte.
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4. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 433 StPO und macht geltend, diese Bestimmung über den Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung könne erst am Ende des Verfahrens angewendet werden. Dies trifft zu, ist jedoch irrelevant, da es vorliegend nicht um eine strafprozessuale Entschädigungspflicht geht. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Art. 30 Abs. 3 OHG (SR 312.5) besage, dass das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten müssten. Eine derartige Rückerstattungspflicht ist nicht Prozessgegenstand.
17
 
Erwägung 5
 
5.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Obergericht Art. 136 StPO verletzt, indem es das Einkommen und Vermögen des Beschuldigten als relevant ansah. Sie verweist auf eine Meinung in der Fachliteratur, wonach bei Opfern von häuslicher Gewalt für die Prüfung der Mittellosigkeit allein vom Einkommen und Vermögen der geschädigten Person auszugehen ist (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 136 StPO). Das Opfer wäre sonst abhängig vom Wohlwollen des Beschuldigten, was dem Schutzgedanken des Opferhilfegesetzes widersprechen würde. Die Bundesgerichtsurteile, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt, hält die Beschwerdeführerin für nicht vergleichbar. Es sei dabei nicht um Konstellationen gegangen, wo sich die Ehegatten als Parteien eines Strafverfahrens gegenübergestanden seien.
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Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach dem angefochtenen Entscheid offen sei, welche Anstrengungen sie hätte unternehmen sollen, um einen Prozesskostenvorschuss von ihrem Ehegatten zu erhalten. Es sei unklar, ob dieser beispielsweise betrieben oder sogar verklagt werden müsse.
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Auf die Angaben des Beschuldigten kann gemäss der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Seine Behauptung anlässlich der Haftverhandlung, per sofort eine Arbeitsstelle zu finden und Fr. 6'000.-- zu verdienen, sei denn auch nicht weiter belegt.
20
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie sich zunächst an ihren Ehemann halten müsse. Dies verletze Art. 305 Abs. 1 StPO, unbesehen des Umstands, dass sie anwaltlich vertreten sei.
21
5.2. Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil 1B_355/ 2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweis, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft ist nach Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
22
5.3. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis).
23
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_332/ 2012 vom 15. August 2012 E. 2.5, in: Plädoyer 2012/6 S. 70). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3b S. 205; je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gilt dies auch, wenn sich die Ehegatten als Gegenparteien im Prozess gegenüberstehen, wie dies etwa in einem Scheidungsverfahren der Fall ist. Auf Grund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann oder der Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten eingetrieben werden kann (Urteil 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2 mit Hinweis, in: Pra 2006 Nr. 143 S. 987).
24
5.4. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1; je mit Hinweisen). Erfüllt er seine Obliegenheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses ihn zur Klärung aufzufordern (Urteile 1D_2/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.3; 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4c/bb; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
25
In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege legte die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse offen, ohne jedoch auf jene ihres Ehegatten, der sich zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, einzugehen. Die Staatsanwaltschaft ging nicht davon aus, dass diese Angaben unvollständig gewesen wären. Bei ihrer Prüfung der Angaben hielt sie jedoch fest, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundbetrag für die Kinder nicht berücksichtigt werden könne. Der Unterhalt der Kinder sei auch vom Vater zu bestreiten, welcher gemäss seinen Angaben ein Einkommen von Fr. 6'000.-- erziele.
26
Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund der Auffassung war, die Bedürftigkeit sei nicht hinreichend dargelegt worden, so hätte sie die Beschwerdeführerin zur Klärung auffordern müssen, statt deren Rechtsmittel ohne Umschweife abzuweisen. Indem sie dies nicht tat, stellte sie überspannte Anforderungen an die Begründungsobliegenheit und verletzte damit Art. 136 StPO (vgl. Urteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4c/bb). Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, was die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Obergerichts hätte unternehmen müssen, um von ihrem Ehemann kurzfristig einen Prozesskostenvorschuss zu erhalten oder um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Das Obergericht beliess es in dieser Hinsicht bei der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe weder einen Antrag auf Prozesskostenbevorschussung durch ihren Ehemann gestellt noch begründet, weshalb sie das nicht getan habe. An wen der Antrag zu richten gewesen wäre und ob damit lediglich eine Aufforderung an den unterstützungspflichtigen Ehemann gemeint war, bleibt unklar.
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5.5. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ans Obergericht zurückzuweisen, damit dieses die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in bundesrechtskonformer Weise erneut prüfe. Im Hinblick auf das weitere Verfahren sind zudem folgende ergänzenden Bemerkungen angebracht.
28
 
Erwägung 6
 
6.1. Verweigert der pflichtige Ehegatte die Unterstützung, so sind die betreffenden Mittel für den Gesuchsteller nicht tatsächlich verfügbar (zumindest nicht sofort), und können somit bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 118 Ia 370 E. 4 S. 370 ff.; 99 Ia 437 E. 3c S. 442; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5P.452/1997 vom 4. Februar 1998 E. 3b, wonach es unzulässig ist, rückständige und laufende Alimente zu berücksichtigen, wenn der Pflichtige säumig ist und die Mittel deshalb der Gesuchstellerin gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen). In einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Ehegatte der häuslichen Gewalt gegen die Gesuchstellerin beschuldigt ist, ist zudem nicht zu vermuten, der Beschuldigte sei bereit, die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin freiwillig zu bezahlen.
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6.2. Weiter ist festzuhalten, dass nicht nur bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin selbst, sondern auch hinsichtlich derer ihres Ehegatten auf die aktuelle Situation abzustellen ist. Als die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, war der Beschuldigte in Haft. Eine Arbeitsstelle hatte er nicht. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2015 festhielt, der Beschuldigte habe gemäss seinen Angaben an der Haftverhandlung per sofort eine Arbeitsstelle, rechtfertigte nicht, in jenem Zeitpunkt von einem entsprechenden regelmässigen Einkommen auszugehen. Die Staatsanwaltschaft führte im Übrigen an der besagten Haftverhandlung zur Begründung der Fluchtgefahr selbst ins Feld, der Beschuldigte verfüge über keine feste Arbeitsstelle, sondern gehe wechselnden Arbeiten nach, weshalb er in der Schweiz nicht fest verankert sei.
30
6.3. Verlangen die Strafverfolgungsbehörden vom Privatkläger den Nachweis, dass vom der häuslichen Gewalt beschuldigten Ehegatten kein Unterhaltsbeitrag erhältlich gemacht werden kann, dürfen damit, wie bereits angedeutet, realistischerweise keine hohen Anforderungen verbunden werden. Das Beschreiten des Rechtswegs nähme regelmässig Monate in Anspruch. Das Strafverfahren während dieser Zeit zu sistieren, kommt aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgebots nicht in Betracht (Art. 5 und 314 StPO; anders etwa im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 713/01 vom 22. April 2002 E. 3d mit Hinweisen, in: AJP 2002 S 1488; vgl. auch Urteil 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.3). Dagegen besteht die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege vorläufig und bedingt durch ein innert Frist anzuhebendes Eheschutzverfahren zu gewähren. In dieser Hinsicht ist jedoch zweierlei zu bedenken (vgl. zur Möglichkeit der Bevorschussung durch den Staat auch NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 132 StPO). Zum einen wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein Massnahmeverfahren nur sinnvoll erscheint, wenn einigermassen klar ist, dass auf diesem Weg vom Ehegatten ein Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht werden kann. Dies wird damit begründet, dass ein aussichtsloses Massnahmeverfahren (in welchem der Gesuchsteller wohl wiederum um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen wird) die Staatskasse bloss zusätzlich belastet (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35a zu Art. 117 ZPO). Zum andern ist im Auge zu behalten, dass der beschuldigte, unterstützungspflichtige Ehegatte die Kosten für den Rechtsbeistand des Privatklägers letztlich ohnehin trägt, sofern er verurteilt wird und sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Urteile 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1, in: SJ 2013 I p. 157; 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).
31
7. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
32
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau ist zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit erweist sich deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
33
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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