VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_629/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_629/2015 vom 05.01.2016
 
{T 0/2}
 
4A_629/2015
 
 
Urteil vom 5. Januar 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Letter,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
 
vom 15. September 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 15. Mai 2014 eine von den Beschwerdeführern erhobene Klage abwies, in den vom Beschwerdegegner eingeleiteten Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilte und die Widerklage des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 1'551.25 nebst Zins guthiess;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. September 2015 die von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15. Mai 2014 erhobene Berufung teilweise guthiess, indem es auf die Widerklage des Beschwerdegegners nicht eintrat und die Prozesskosten neu festlegte, wobei das Obergericht die Berufung der Beschwerdeführer im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einer am 16. November 2015 der Post übergebenen Eingabe erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
 
dass die Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag in der Sache stellen und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2015auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnen, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründen;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
 
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).