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Informationen zum Dokument  BGer 9C_601/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_601/2015 vom 28.12.2015
 
9C_601/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Juni 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt die IV-Stelle des Kantons Zürich an einer polydisziplinären medizinischen Abklärung des eine Dreiviertels-Invalidenrente beziehenden A.________ (geb. 1966) durch die B.________ AG fest, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durch Abweisung der hiegegen eingereichten Beschwerde bestätigte (Entscheid vom 15. Juni 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Anträge: Verzicht auf Begutachtung, insbesondere durch die B.________ AG; eventualiter einvernehmliche Bestimmung eines Gutachters; subeventualiter hoheitliche Bestimmung neutraler und fachkompetenter Experten in den notwendigen Disziplinen; vorgängige Gewährung der Mitwirkungsrechte) ist angesichts von BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227, 138 V 271 und des Urteils 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 offensichtlich unzulässig, was keiner näheren Begründung bedarf und als kurze Angabe des Grundes im Sinne von Art. 108 Abs. 3 BGG genügt (vgl. auch die in den ähnlich gelagerten Fällen 9C_465/2015 und 9C_710/2015 ergangenen Urteile vom 27. August 2015 und vom heutigen Tage).
1
2. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen, was zur Erhebung reduzierter Gerichtskosten führt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
2
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Dezember 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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