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Informationen zum Dokument  BGer 8C_762/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_762/2015 vom 28.12.2015
 
{T 0/2}
 
8C_762/2015
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 10. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1975 geborene A.________ war als Lastwagenchauffeur bei der Firma B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Bei zwei Unfällen vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 verletzte er sich am rechten Handgelenk und am linken Ellbogen. Die SUVA erbrachte für die beiden Unfälle und mehrere Rückfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 11. März 2008 und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 sprach sie A.________ für die verbleibenden Unfallfolgen an Handgelenk und Ellbogen eine ab 1. Februar 2008 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. November 2009 ab. Mit Urteil 8C_21/2010 vom 27. Mai 2010 hob das Bundesgericht diesen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung an die SUVA zurück.
1
A.b. Der Unfallversicherer holte eine handchirurgische Expertise des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2011 (mit Ergänzung vom 21. Juni 2012) ein. Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei der sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, gab bei der MEDAS ein interdisziplinäres (internistisch/handchirurgisch/psychiatrisch) Gutachten in Auftrag, welches am 14. Juni 2012 (mit Ergänzung vom 8. August 2012) erstattet wurde. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2013 einen IV-Rentenanspruch. Dies wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2014 vom 21. Februar 2014 bestätigt. Die SUVA zog die IV-Akten, einschliesslich des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni/8. August 2012, bei. Im Weiteren nahmen SUVA-Fachärzte Stellung. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 sprach die SUVA dem Versicherten für die Unfallfolgen an Handgelenk und Ellbogen erneut eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Sie verneinte überdies ihre Leistungspflicht für die daneben geklagten psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu den Unfällen.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. September 2015, des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2014 sowie der Verfügung vom 1. Oktober 2013 sei die Erwerbsunfähigkeit auf mindestens 49 % und die Integritätseinbusse auf mindestens 35 % festzusetzen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
6
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
7
2. Der Beschwerdeführer hat unstreitig für die Folgen der beiden Unfälle vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Streitig und zu prüfen ist, ob die rentenbestimmende Erwerbsunfähigkeit und die Integritätseinbusse für die Integritätsentschädigung höher anzusetzen sind.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung, zum hiefür nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowie zur Adäquanzbeurteilung, insbesondere bei psychischen Beschwerden nach Unfall nach der sog. Psycho-Praxis, zutreffend dargelegt. Auch hat es sich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich, zur Festsetzung der Integritätsentschädigung unter Verwendung der SUVA-Tabellen betreffend Integritätsschäden sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten geäussert. Darauf wird verwiesen.
9
4. Die Vorinstanz hat als erstes den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den beiden Unfällen geprüft. Sie hat erkannt, Letztere seien als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Von den gemäss BGE 115 V 133 zu berücksichtigenden Zusatzkriterien sei beim ersten Unfall lediglich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen in einem gewissen Ausmass, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt. Beim zweiten Unfall sei nebst dem genannten Kriterium auch, aber ebenfalls nicht besonders ausgeprägt, dasjenige des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher zu verneinen.
10
Diese Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der Sach- und Rechtslage. Der Einwand, wonach Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Form vorliegen sollen, ist unbegründet. Gemäss den medizinischen Akten erreichen die Schmerzen nicht die hiefür im Lichte der Rechtsprechung erforderliche Intensität. Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass die Schmerzsituation als nachvollziehbar betrachtet wurde, medizinische Behandlung stattfand und die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur beeinträchtigt ist. Fehlt es demnach am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den psychischen Beschwerden, so wurde ein Leistungsanspruch für Letztere zu Recht verneint. Massgeblich für die im Folgenden zu prüfende Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse sind daher nur die somatischen Unfallfolgen.
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Erwägung 5
 
5.1. Unfallversicherer und kantonales Gericht haben die rentenbestimmende Erwerbsunfähigkeit mittels Einkommensvergleich ermittelt. Das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei auf Fr. 65'000.- festzusetzen. Bei der Bestimmung des trotz unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sei gestützt auf das beweiswertige MEDAS-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Sodann sei auf den Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) von Männertätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abzustellen. Die diesem Wert zugrunde gelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sei auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'019.-. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von rund 17 %.
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5.2. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen das Invalideneinkommen. Die ärztlich bestätigte 20%ige Einschränkung des Leistungsvermögens sei unberücksichtigt geblieben. Es sei auf einen Tabellenlohn von monatlich Fr. 4'588.- gemäss LSE-Tabelle TA1 abzustellen. Eine Umrechnung auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit sei nicht gerechtfertigt, da im MEDAS-Gutachten das zumutbare Arbeitspensum mit 8 Stunden pro Tag beziffert werde. Sodann sei der leidensbedingte Abzug auf 25 % anzusetzen.
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Die Vorbringen sind unbegründet. Gemäss MEDAS-Gutachten liegt die 20%ige Einschränkung in den psychischen Beschwerden begründet. Diese sind nicht unfallkausal (E. 4 hievor). Unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen besteht laut MEDAS-Expertise eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Diese Einschätzung wird auch durch die fachärztliche Beurteilung gemäss handchirurgischem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2011 (mit Ergänzung vom 21. Juni 2012) nicht in Frage gestellt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei der Verwendung von LSE-Löhnen in der Regel auf den branchenübergreifenden Totalwert abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 4). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb hier von dem von ihm postulierten Tabellenlohn - gemeint ist damit offenbar der Tabellenlohn der Sparte "Abfallbeseitigung, sonstige Entsorgung" gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 - auszugehen sei. Im Weiteren wird im MEDAS-Gutachten zwar ein Arbeitspensum von 8 Stunden pro Tag erwähnt. An anderer Stelle bestätigen die MEDAS-Experten aber ausdrücklich, für angepasste Tätigkeiten ergebe sich aufgrund der chirurgischen Befunde, mithin der somatischen Unfallfolgen, medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Körperlich angepasste Tätigkeiten seien zeitlich uneingeschränkt zumutbar. Aus dem Gesamtgutachten ergibt sich mithin zweifelsfrei, dass die unter Berücksichtigung der hier einzig interessierenden somatischen Unfallfolgen attestierte Arbeitsfähigkeit keiner zeitlichen Beschränkung auf 8 Stunden pro Tag unterliegt. D ie Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Zumutbarkeit einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen. Sodann kann das Bundesgericht die Höhe des im konkreten Fall vorgenommenen Leidensabzugs lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72f. mit Hinweis). Der hier vorgenommene Abzug hält dieser Überprüfung stand. Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keinen höheren Abzug. Das gilt auch für die konkrete Beeinträchtigung durch die somatischen Beschwerden. Zudem liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine unfallbedingte zeitliche Einschränkung des Arbeitspensums auf ein Teilzeitpensum vor. Der gegebene Sachverhalt lässt sich auch nicht mit den in der Beschwerde erwähnten Präjudizien, in denen ein höherer Abzug gewährt wurde, vergleichen. Dort lagen jeweils mehr abzugsrelevante Faktoren (vgl. BGE 126 V 75) vor resp. waren diese deutlich ausgeprägter als hier. Die Beschwerde ist im Rentenpunkt abzuweisen.
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6. Zu prüfen bleibt die Höhe des unfallbedingten Integritätsschadens.
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Die SUVA hat diesen für die verbleibenden Unfallfolgen an Handgelenk und Ellbogen auf je 5 %, gesamthaft 10 %, festgesetzt. Das kantonale Gericht hat dies mit einlässlicher und überzeugender Begründung bestätigt. Es stützt sich dabei namentlich auf Stellungnahmen von SUVA-Fachärzten. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Die übrigen medizinischen Akten begründen keine Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der SUVA-Fachärzte. Das gilt auch für die Äusserungen des vom Beschwerdeführer hiezu angerufenen Dr. med. C.________. Dieser hat sich im Gutachten vom 6. Juli 2011 unter Berücksichtigung der von ihm gestellten Diagnose "zunehmende Steifigkeit des linken Ellbogens im Vergleich zur Untersuchung vom 2007" bei der Beurteilung des Integritätsschadens der Einschätzung der SUVA mit einem jeweiligen Integritätsschaden von 5 % angeschlossen. Der Steifigkeit hat er keine eigenständige Bedeutung beigemessen, weshalb für die Berechnung des Integritätsschadens zu Recht nur auf die SUVA-Tabelle 5 abgestellt wurde. Die SUVA-Fachärzte sind zum Schluss gelangt, dass eine mässige Arthrose im Radiocarpalgelenk rechts sowie eine mässige Arthrose im linken Ellbogengelenk vorliege. Für mässige Arthrosen sieht die SUVA-Tabelle 5 beim Ellbogen sowie beim Handgelenk je eine Integritätseinbusse von 5-10 % vor. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 2012 äussert sich Dr. med. C.________ diesbezüglich zwar unbestimmter. Er bestätigt aber auch ausdrücklich, zu wenig Erfahrung in der versicherungsmedizinischen Festsetzung des Integritätsschadens zu haben. Die Einschätzung der SUVA-Fachärzte wird dadurch nicht in Frage gestellt, zumal diese sich auch auf die neusten radiologischen Befunde vom 7. Mai 2013 stützen konnten. Da keine relevanten Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Einschätzungen vorliegen, kann ohne Weiteres auf die Beurteilung der Versicherungsärzte abgestellt werden. Es sind auch keine weiteren Abklärungen erforderlich. Die Beschwerde ist somit bezüglich Integritätsentschädigung ebenfalls unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
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7. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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