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Informationen zum Dokument  BGer 9C_922/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_922/2015 vom 24.12.2015
 
{T 0/2}
 
9C_922/2015
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 7. August 2008 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge fand eine polydisziplinäre Abklärung durch das Zentrum B.________ statt (Gutachten vom 25. Mai 2012). Eine hierauf erlassene abschlägige Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Entscheid vom 11. April 2013).
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Am 16. Januar 2015 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung und den vorgesehenen Fragekatalog, woraufhin A.________ um Aufnahme weiterer Fragen ersuchte. Sodann orientierte die IV-Stelle am 16. April 2015 über die Auftragsvergabe mittels SuisseMED@P an die MEDAS C.________ GmbH und die vorgesehenen Gutachterpersonen. A.________ erhob gegen alle vier Experten (je zwei Fachärztinnen und Fachärzte) Einwände. Mit Verfügung vom 23. April 2015 hielt die IV-Stelle an den vorgesehenen Sachverständigen fest.
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Begutachtung durch eine "rein weibliche Belegschaft" durchzuführen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin legt ein (erst) nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstelltes Telefonprotokoll vom 3. Dezember 2015 ins Recht. Dieses Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 1 mit Hinweis).
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2. Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, eine Begutachtung durch die zwei vorgesehenen männlichen Experten sei unzumutbar, insbesondere die Begutachtung durch einen Psychiater, bestehe doch die Gefahr einer Retraumatisierung. Mithin verletze ein Festhalten an den Experten Art. 3 und 8 EMRK sowie Art. 10 BV.
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Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (vgl. Urteile 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2 i.f.; 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2). Nach dem Prinzip "a maiore ad minus" ist daher auch von den medizinischen Sachverständigen - vorab vom fallführenden Gutachter, gegebenenfalls von den einzelnen Experten - zu beantworten, ob es indiziert ist, die Untersuchungen ausschliesslich durch Fachärztinnen durchzuführen. Im Falle des Festhaltens an den Sachverständigen kann schliesslich vom psychiatrischen Gutachter erwartet werden, dass er bei der Abklärung eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennt und entsprechend reagiert (vgl. Urteil 8C_371/2010 vom 21. Mai 2010). Mithin ist unter diesem Aspekt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wobei dieser rechtlicher Natur sei muss (Urteil 8C_393/2014 vom 24. September 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647), zu verneinen.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Schriftenwechsel ist nicht angezeigt (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Dezember 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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