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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1142/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_1142/2015 vom 22.12.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1142/2015
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration.
 
Gegenstand
 
Vorläufige Aufnahme,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,
 
vom 11. November 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Der aus dem Kosovo stammende, 1955 geborene A.________ reiste nach zwei früheren kurzen, durch Ausschaffung beendeten Aufenthalten 1981 unter Missachtung einer Einreisesperre wieder in die Schweiz ein und heiratete Im November 1981 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er die Aufenthaltsbewilligung und am 7. November 2001 die Niederlassungsbewilligung. Am 27. März 2002 wurde der gemeinsame Sohn des Ehepaars geboren. Nachdem er bis dahin mehrere (teilweise mehrmonatige) Strafen erwirkt hatte, erschoss er im Dezember 2004 einen Menschen, wofür er am 25. Oktober 2007 zweitinstanzlich der vorsätzlichen Tötung, begangen im Notwehrexzess, schuldig erklärt wurde. Nach einem ersten bundesgerichtlichen Urteil (6B_15/2008 vom 2. September 2008) setzte das Obergericht des Kantons Bern die Freiheitsstrafe am 12. Februar 2009 neu auf viereinhalb Jahre fest. Die auch gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 6B_480/2009 vom 5. November 2009).
1
Am 21. Dezember 2010 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, wogegen dieser vergeblich an die Polizei- und Militärdirektion sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte. Mit Urteil 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 wies das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, wobei es auch die mit Blick auf die familiären Beziehungen des Betroffenen zu Frau und Kind erhobene Rüge wegen Verletzung von Art. 8 EMRK verwarf.
2
In der Folge unterbreitete die kantonale Behörde die Sache dem Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration) zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 lehnte das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2015 ab.
3
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Dezember 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Staatssekretariat für Migration sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
2. Das angefochtene Urteil hat die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme zum Gegenstand. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen derartige Entscheide ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG unzulässig. Die Berufung auf Art. 8 EMRK macht das angefochtene Urteil nicht zu einem solchen über die Frage einer Anspruchsbewilligung; über diese wurde mit Urteil 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 abschliessend entschieden; das vorliegende Verfahren ist ein Folgeverfahren dazu. Art. 3 EMRK alsdann ist ein Grundrecht, das typischerweise im Verfahren über die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG Beachtung findet; dessen Anrufung führt nicht zur Nichtanwendung der Ausschlussnorm. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass namentlich Art. 29a BV und Art. 13 EMRK Genüge getan ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin die Verfügung des Staatssekretariats über die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme überprüft. Es besteht keine Notwendigkeit und keine rechtliche Handhabe, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen der klaren gesetzlichen Regelung zuzulassen (im Unterschied dazu Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 FZA; s. Urteil 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 1.1).
5
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 ist unzulässig. Das Rechtsmittel lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen, steht diese doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung (Art. 113 BGG).
6
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
7
Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
9
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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