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Informationen zum Dokument  BGer 8C_894/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_894/2015 vom 14.12.2015
 
8C_894/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des
 
Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 24. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2015, mit dem auf das am 1. Oktober 2015 erhobene Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnisses (Ende der Beschwerdefrist: 14. September 2015) und Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrundes nicht eingetreten wurde,
1
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2015 u. a. betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und Anforderungen an Beschwerden (bzw. Verbesserungsmöglichkeit derselben) mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
2
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
3
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. November und 2. Dezember 2015 diesen Mindestanforderungen klarerweise nicht gerecht werden, indem der Versicherte darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
4
dass hieran die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe "Mitte September 2015" bzw. am "14. September" (sc. wegen der Beschwerdeerhebung) mit dem Sozialdienst Kontakt aufgenommen, jedoch erst Ende September 2015 "einen Termin" beim Sachbearbeiter erhalten, worüber dieser "gerne persönlich Auskunft geben möchte", nichts zu ändern vermögen, weil auch damit keine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrundes vorgenommen wird,
5
dass deshalb - trotz der am 2. Dezember 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 25. November 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe ausdrücklich hingewiesen hat,
6
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
7
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
9
dass das Bundesgericht im Übrigen keine Auskünfte zu andernorts hängigen Verfahren erteilen kann,
10
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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