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Informationen zum Dokument  BGer 9C_521/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_521/2015 vom 10.12.2015
 
9C_521/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 23. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1950, meldete sich am 1. Juni 2012 unter Hinweis auf Schmerzen in den Beinen und im Rücken sowie Probleme beim Gehen nach einer Operation, bestehend seit 11. Dezember 2011, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 30. Mai 2013). Nachdem A.________ gegen einen abschlägigen Vorbescheid vom 30. Mai 2013 Einwände erhoben hatte, beauftragte die IV-Stelle die Klinik C.________ mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Bericht vom 1. Mai 2014). Nach erneuter Stellungnahme von A.________ verfügte die IV-Stelle am 30. Juli 2014, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2015 ab.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2012.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/4/S1 beidseits von links am 17. Januar 2012, eine persistierende Parese ab L4 und eine schwere Lendenwirbelsäulendegeneration. Das Gericht erwog, die Reduktion der Erwerbsarbeit von ursprünglich 80 % sei aus - unbeachtlichen - invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Nach erfolglosen rund dreijährigen Arbeitsbemühungen der Versicherten scheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden wieder eine Erwerbstätigkeit von 80 % ausgeübt hätte. Im Einklang mit der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte im Umfang von maximal 40 % weitergearbeitet. Gestützt auf den Bericht der Klinik C.________ vom 1. Mai 2014, wonach eine Verkäuferinnentätigkeit halbtags, maximal vier Stunden täglich zumutbar sei, fehle es an einer Einschränkung im erwerblichen Bereich, weil die attestierte Arbeitsfähigkeit das zuletzt ausgeübte Pensum (von maximal 40 %) übersteige. Damit bestehe weder Anlass für einen Leidensabzug noch stelle sich die Frage, ob das fortgeschrittene Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegen stünde.
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Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich sei auf den vollumfänglich beweiskräftigen (Haushalt-) Abklärungsbericht vom 30. Mai 2013 abzustellen. Insbesondere dem Bericht der Klinik C.________ lasse sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung führe. Es sei daher von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 26,96 % auszugehen. Damit resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, nur bezüglich der Statusfrage, nicht aber hinsichtlich des Invalideneinkommens auf invaliditätsfremde Faktoren abzustellen. Die Statusbestimmung habe sich nach einem hypothetischen Arbeitsmarkt zu richten, auf welchem sie zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, wie dies auch bis zum Stellenverlust im Jahr 2009 der Realität entsprochen habe. Eine Arbeitstätigkeit wäre ihr gemäss dem Resultat der EFL noch im Umfang von 20 - 30 % zumutbar. Die Resterwerbsfähigkeit sei aber mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter, die gesundheitlichen Limitierungen und fehlende Bildung nicht mehr verwertbar. Gestützt auf die Ergebnisse der EFL sei die Einschränkung im Haushalt auf mindestens 70 % zu veranschlagen. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich (zu gewichten mit 0,8) und einer mindestens 70%igen Einschränkung im Haushalt (zu gewichten mit 0,2) resultiere ein IV-Grad von 94 %.
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Erwägung 3
 
3.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.1).
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3.2. Die auf Würdigung konkreter Umstände, nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (E. 1 hievor; Urteil 8C_585/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
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4. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während Jahren, namentlich auch im Kleinkindalter ihrer 1978 und 1984 geborenen Töchter stets mit einem Pensum von mindestens 80 % erwerbstätig gewesen war, bevor sie im Februar 2009 aus wirtschaftlichen Gründen ihre Stelle als Verkäuferin in der Modebranche verlor. Anschliessend gelang es ihr nicht mehr, längerfristig mit einem ähnlich hohen Pensum erwerbstätig zu sein. Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeutet, dass die Arbeitsstellen bei der D.________ AG (bei welcher die Versicherte ab März 2010 drei Monate gearbeitet hatte, bevor ihr aus ihr unbekannten Gründen gekündigt worden war) und bei der Firma E.________ (ab Oktober 2010; die Kündigung erfolgte nach Angabe der Versicherten während der Probezeit) aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden wären; die Rückenproblematik trat auch erst im Dezember 2011 auf. Was die weiteren, erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe wegen ihres Alters keine andere Arbeit mehr gefunden. Die vorinstanzlichen Feststellungen, die Reduktion des Arbeitspensums sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen und es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte als Gesunde bei Verfügungserlass wieder eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, sind vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor).
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5. Die Vorinstanz ging gestützt auf die EFL von einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag aus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aussage der Ärzte, es sei "bei Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren eine leichte Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung pro Tag in Form einer Reduktion der Arbeitspräsenz erforderlich", bedeute eine zusätzliche Reduktion der maximalen Arbeitszeit von vier Stunden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die angeführte Einschränkung aus medizinischer Sicht bezog sich ausdrücklich auf die allgemeine arbeitsbezogene Belastbarkeit ein Bezug zur bisherigen (Teilzeit-) Tätigkeit erfolgte erst anschliessend an diese generellen Ausführungen.
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Inwiefern das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem es die Einschränkung im Aufgabenbereich gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Mai 2013 mit 26,96 % bezifferte, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Aus dem Bericht der Klinik C.________ lässt sich jedenfalls nichts ableiten, was die Beurteilung im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2013 in Frage stellen könnte. Es bleibt somit beim angefochtenen Entscheid, wonach - sowohl bei einem Arbeitspensum von 40 % wie auch bei einem solchen von 60 % - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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