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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1021/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1021/2015 vom 10.12.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1021/2015
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 21. September 2015 auf eine verspätete Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
 
Einer Beschwerde ans Bundesgericht muss entnommen werden können, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe lange auf ein korrektes Urteil gewartet und leider erfolglos mehrere Nachweise eingesandt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Obwohl er mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 auf den Mangel und den Umstand hingewiesen wurde, dass er die Beschwerde noch bis zum 26. Oktober 2015 ergänzen könne, hat er dies unterlassen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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