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Informationen zum Dokument  BGer 9C_832/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_832/2015 vom 09.12.2015
 
{T 0/2}
 
9C_832/2015
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geboren 1975) bezog wegen der Folgen eines schweren Verkehrsunfalles vom 14. April 1998 eine ganze Invalidenrente ab Mai 1999 (Verfügung vom 26. April 2002), was durch Mitteilung vom 3. September 2007 revisionsweise bestätigt wurde. Im Zuge eines weiteren, 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle Bern am 22. März 2011 eine Untersuchung durch die MEDAS an, welcher der Versicherte sich vorerst nicht unterziehen wollte. Nachdem die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2012 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hatte, konnte die Begutachtung in der Gutachterstelle B.________ vom 30. Oktober bis 2. November 2012 (stationär) und am 30. Januar 2013 stattfinden. Gestützt auf die Expertise der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 kündigte die IV-Stelle in der Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes die Rentenaufhebung an (Vorbescheid vom 5. November 2013), wogegen der Versicherte opponierte (Einwand vom 4. Dezember 2013). Nach Erhalt eines Untersuchungsberichtes des SUVA-Kreisarztes vom 10. Januar 2014 und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Antwort vom 17. Februar 2014) verfügte die IV-Stelle am 11. März 2014 die revisionsweise Aufhebung der Rente.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab.
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C. A.________ zieht dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter und beantragt, es seien ihm, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, "die gesetzlichen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten, namentlich die Weiterführung der ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2014"; eventualiter sei die Sache "zu neuer Bestimmung des IV-Grades des Beschwerdeführers und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen".
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Erwägungen:
 
1. Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 bildet einzig die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. Darauf hat das kantonale Gericht seine materielle Prüfung zu Recht beschränkt. Dass es den überschiessenden Antrag bezüglich anderer gesetzlicher Leistungen nicht formell durch Nichteintreten erledigt hat, ruft keiner Korrektur des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs. Soweit jedoch der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die Zusprechung anderer gesetzlicher Leistungen als die Ausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai 2014 hinaus verlangt, ist das Rechtsmittel mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes (Art. 90 ff. BGG) unzulässig.
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2. Das kantonale Gericht hat die materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird auf Erwägungen 2 und 4 des angefochtenen Entscheides verwiesen.
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3. Die Vorinstanz ist nach beweiswürdigender Prüfung der medizinischen Aktenlagen im Rentenzusprechungs- und -aufhebungszeitpunkt gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 zum Ergebnis gelangt, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, und hat auf dieser Grundlage die Invaliditätsbemessung vorgenommen, was einen rentenbeendenden Invaliditätsgrad von neu 10 % ergab.
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3.1. Wie schon im kantonalen Verfahren bezeichnet der Beschwerdeführer das Gutachten der Gutachterstelle B.________ als unverwertbar, weil bei dessen Einholung die Verfahrensgarantien gemäss BGE 137 V 210 nicht beachtet worden seien. Der Einwand ist nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern verletzt Treu und Glauben im Verfahren: Der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer, seit Ende März 2011 mit der angeordneten Untersuchung der Gutachterstelle B.________ konfrontiert, verfügte über mehr als ein Jahr Zeit, auf die Anwendung der neuen, am 28. Juni 2011 ergangenen und umgehend bekannt gewordenen Rechtsprechung zu dringen, wenn er damals dazu einen personellen oder sachlichen Anlass gehabt hätte. Davon ist jedoch in den diversen Eingaben des damaligen Rechtsvertreters nicht die Rede. Erst als das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 nicht so ausfiel, wie es sich der Beschwerdeführer erhoffte, erklärte der neue Rechtsvertreter die Expertise kurzerhand für unverwertbar (Einwand vom 4. Dezember 2013 gegen den Vorbescheid vom 5. November 2013). Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer nachher in keinem Stadium des Verfahrens 
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3.2. Der weitere Einwand, die Expertise der Gutachterstelle B.________ beantworte gar keine konkreten Fragen, da seitens der Beschwerdegegnerin vorgängig keine solchen gestellt worden seien, verkennt, dass sich für die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - auf der medizinischen Seite der Anspruchsüberprüfung - (von hier nicht zutreffenden speziellen Konstellationen abgesehen) immer nur die eine und einzige Frage stellt: Wie präsentiert sich der aktuelle Gesundheitszustand insgesamt im Vergleich zur Zeit der Rentenzusprechung? Weiterer Fragen an die Ärzte und Ärztinnen bedarf es nicht. Diesem Prozessthema wird das 46-seitige, auf zahlreichen Untersuchungen aus vier beteiligten Fachrichtungen (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie) und sogar stationärem Abklärungsaufenthalt beruhende Gutachten der Gutachterstelle B.________ vollauf gerecht, auch im Lichte des in der Beschwerde auf S. 8 angerufenen BGE 141 V 281. Was die Beschwerde auf S. 7 sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt, ist appellatorische Tatsachenkritik, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt. Von einer "Mangelhaftigkeit des MEDAS-Gutachtens" kann nicht die Rede sein; gegenteils bildet es das Optimum der Sachverhaltsabklärung, und es ist nicht ersichtlich, was eine Gerichtsexpertise oder sonstige beweismässige Weiterungen noch ergeben könnten, weshalb darauf zu verzichten ist. Bleibt es somit bei der Verbindlichkeit (Art. 105 Abs. 1 BGG) der vorinstanzlichen Feststellung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (angefochtener Entscheid, Erwägungen 3.5 und 3.6 ), ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei "gar keine Verbesserung in seiner gesundheitlichen Situation eingetreten", womit es an einem Revisionsgrund fehle, angesichts der eindeutigen Expertise der Gutachterstelle B.________ haltlos.
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3.3. Die weiteren Einwände in der Beschwerde betreffend die Invaliditätsbemessung und die Eingliederungsfrage nach langjährigem Rentenbezug sind nicht geeignet, die entscheidwesentlichen Erwägungen 4.2 und 4.3 der Vorinstanz als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen zu lassen.
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4. Da die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Dezember 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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