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Informationen zum Dokument  BGer 8C_345/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_345/2015 vom 09.12.2015
 
8C_345/2015  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung
 
(KVG-Prämienverbilligung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 7. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 30. September 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA), Ausgleichskasse Prämienverbilligung, einen Anspruch des 1989 geborenen A.________ auf Verbilligung der Krankenkassenprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Eine Prämienverbilligung stünde einer selbstständig besteuerten Person in Ausbildung nur zu, wenn sie zur Hauptsache selbst für ihren Unterhalt aufkomme, was hier nicht erfüllt sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. April 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die Prämienverbilligung für das Jahr 2015 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 hat das Bundesgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
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Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 83 lit. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, der auf dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Aargau vom 5. September 1995 (EG KVG; SR 837.100) beruht. Nach § 11 EG KVG gewährt der Kanton Kantonseinwohnern und Kantonseinwohnerinnen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese Bestimmung verleiht somit einen Anspruch auf die Beihilfe, sodass die Beschwerde nicht unter die Ausnahme von Art. 83 lit. k BGG fällt (vgl. BGE 134 I 313 E. 1.2 S. 314).
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2. Die Beschwerde kann gemäss Art. 95 und 96 BGG wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht, mit Ausnahme des Verfassungsrechts (Art. 106 BGG), von Amtes wegen an. Es beschränkt sich dabei jedoch grundsätzlich auf die Rechtsfragen, welche die Beschwerde führende Partei unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht erhoben hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zur Verletzung von Grundrechten äussert es sich nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist   (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 mit Hinweis).
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Erwägung 3
 
3.1. Laut Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 313 E. 3 S. 315 mit Hinweisen; Urteil 8C_247/2015 vom 24. September 2015 E. 5.1 u. 5.2). Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) oder Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) zur Folge hat (BGE 140 I 320 E. 3.1   S. 321 mit Hinweisen).
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3.2. Gestützt auf § 14 Abs. 1 und 2 EG KVG sind u. a. Personen anspruchsberechtigt, für welche die festgesetzten Richtprämien den vom Grossen Rat gemäss § 13 EG KVG bestimmten Prozentsatz übersteigen und die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege versichert sind und im Kanton Aargau Wohnsitz haben. Für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird, entscheidend. Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens. Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 1 und 2 EG KVG). Der Anspruch ist bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA Aargau geltend zu machen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Weiter steht der Anspruch auf Prämienverbilligung der selbstständig besteuerten Person in Ausbildung nur zu, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommt (§ 13 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 20. März 1996 des Kantons Aargau; V EG KVG; SR 837.111). Kommt hingegen eine Drittperson zur Hauptsache für den Unterhalt der selbstständig besteuerten Person in Ausbildung auf, so kann sie sich deren Prämien anrechnen lassen und gegebenenfalls die Prämienverbilligung beanspruchen (§ 13 Abs. 2 V EG KVG). Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, ist insbesondere die Gewährung respektive Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinderabzuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellenden Person massgebend (§ 13 Abs. 3 V EG KVG).
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog, im Formular "Merkblatt für selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung" habe der Beschwerdeführer angegeben, noch bis Januar 2014 zu studieren. So bestreite er auch nicht, im für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt nach § 14 EG KVG noch in Ausbildung gewesen zu sein und kein Einkommen erzielt zu haben. Dies gehe ebenso aus seiner provisorischen Steuerrechnung für das Jahr 2011 hervor. Gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung der Eltern des Beschwerdeführers hätten diese für ihn dementsprechend einen Kinderabzug geltend gemacht. Soweit er einwende, gemäss kantonsrechtlicher Regelung würden damit - entgegen der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 KVG - nicht die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, bestehe für eine antragsstellende Person unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Gegenwartsbemessung hinsichtlich Prämienverbilligung zu verlangen. Namentlich sei dies möglich bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens sechs Monaten durch einkommensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der Bezugsberechtigten. Der Anspruch bestehe ab dem Monat des Eintritts der Veränderung (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Prämienverbilligungen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG könnten von den berechtigten Personen oder dem leistungspflichtigen Gemeinwesen bis zwölf Monate nach dem Eintritt der Veränderung beantragt werden. Der Anspruch auf Gegenwartsbemessung der Prämienverbilligung ende nach § 17 Abs. 5 EG KVG mit der Möglichkeit der Geltendmachung veränderter Verhältnisse im ordentlichen Verfahren nach   § 17 Abs. 1 EG KVG. Damit sei es dem Beschwerdeführer offen gestanden oder stehe ihm allenfalls immer noch offen, innert zwölf Monaten seit der Veränderung seiner persönlichen Situation bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem er zur Hauptsache selbst für seinen Unterhalt aufkomme, ein solches Gesuch zu stellen. Dem Antragsprinzip folgend, hätte er diese veränderten Umstände nachzuweisen, was er bis anhin nicht getan habe.
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache einen Verstoss gegen das Willkür- und Diskriminierungsverbot sowie eine Verletzung von Art. 65 KVG.
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Erwägung 5
 
5.1. Laut Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweis).
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die kantonalen Bestimmungen überzeugend dargelegt, weshalb beim Gesuch vom 14. Mai 2014 betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2015 nach § 14 Abs. 2 EG KVG für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung grundsätzlich auf die Verhältnisse am 1. Januar 2014 abzustellen ist. Im Januar 2014 absolvierte der Beschwerdeführer noch eine Ausbildung und seine Eltern kamen zur Hauptsache für seinen Unterhalt auf, was nicht bestritten wird. Damit steht ihm nach § 13 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit § 13 V EG KVG grundsätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu.
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5.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, worin die Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Regelung bestehen soll. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 V EG KVG, eine Prämienverbilligung bei selbstständig besteuerten Personen in Ausbildung nur zuzulassen, wenn sie zur Hauptsache selbst für den Unterhalt aufkommen - wobei § 13 Abs. 2 V EG KVG allenfalls der Drittperson, die den Unterhalt der selbstständig besteuerten Person bestreitet, ein Prämienverbilligungsanspruch einräumt - ist bundesrechtskonform. Diese verstösst nicht gegen Sinn und Zweck des Art. 65 KVG, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (BGE 136 I 220 E. 6.1 u. 6.2 S. 224 f.). Eine unzulässige Beschränkung der Anspruchsberechtigten kann darin, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, nicht erblickt werden.
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5.2.3. Das kantonale Gericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass Art. 65 Abs. 3 KVG (E. 3.1 hiervor) nicht verletzt wird, indem es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Ende Januar 2014 abgeschlossene Ausbildung und die damit allenfalls eingetretene Veränderung in den Einkommensverhältnissen gestützt auf § 17 Abs. 4 EG KVG unbenommen ist, eine Gegenwartsbemessung der Prämienverbilligung zu verlangen (Antragsprinzip). Während der Beschwerdeführer nun § 17 Abs. 4 EG KVG nicht mehr für analog anwendbar hält, hat er dies vorinstanzlich noch postuliert. Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat er bis zum Zeitpunkt des kantonalen Beschwerdeverfahrens aber nie konkret geltend gemacht und belegt, dass er inzwischen eine Arbeitsstelle angetreten hat und seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst bestreitet. Die in diesem Zusammenhang letztinstanzlich erstmals aufgelegten Dokumente (Lohnausweis vom 21. Januar 2015 über ein vom 1. März bis 31. Dezember 2014 bei der B.________ absolviertes Praktikum sowie Arbeitsvertrag vom 10. November 2014 betreffend eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 befristete Stelle als diplomierter Assistent bei der Universität C.________ sind als Noven unzulässig und daher unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb sie von vornherein zu keinem anderen Ergebnis führen. Die vorinstanzlichen Darlegungen zur bejahten Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4 EG KVG und zur notwendigen Geltendmachung der Gegenwartsbemessung seitens des Beschwerdeführers, einschliesslich Einreichung der hierzu erforderlichen Unterlagen, sind nicht willkürlich.
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5.3. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, Studienabgänger, die nach dem ordentlichen Stichtag für ihren eigenen Unterhalt aufkommen, könnten von der Möglichkeit, nach § 17 Abs. 4 EG KVG eine Gegenwartsbemessung zu verlangen, Gebrauch machen, verstösst auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Durch die Einräumung einer möglichen Gegenwartsbemessung bei veränderten (finanziellen) Verhältnissen sind Studienabgänger gerade nicht grundsätzlich vom Anspruch auf Prämienverbilligung ausgenommen, wie eingewendet wird, weshalb keine unzulässige Diskriminierung dieser Personengruppe besteht. Ferner verletzte die Vorinstanz eben so wenig den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie hinreichend begründet hat, weshalb sie die Regelung nach § 17 Abs. 4 KVG für den vorliegenden Sachverhalt als anwendbar erachtet. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Anwendung der massgebenden kantonsrechtlichen Grundlagen auf den Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht willkürlich, rechtsungleich oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend und verletzt auch nicht Art. 65 Abs. 3 KVG. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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