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Informationen zum Dokument  BGer 1C_609/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_609/2015 vom 08.12.2015
 
{T 1/2}
 
1C_609/2015
 
 
Verfügung vom 8. Dezember 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Hugo Panzeri,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtsbeschwerde; Vorlage Limmattalbahn (Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015 des Kantons Zürich).
 
 
In Erwägung,
 
dass Hugo Panzeri im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 22. November 2015 über die Limmattalbahn am 13. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "Stimmrechtsrekurs" erhoben hat;
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet hat;
 
dass Hugo Panzeri die Beschwerde mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 ans Bundesgericht zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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