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Informationen zum Dokument  BGer 5A_112/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_112/2015 vom 07.12.2015
 
{T 0/2}
 
5A_112/2015
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.______ __
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich.
 
Gegenstand
 
Mitwirkungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1947) und B.________ (geb. 1949) sind die Kinder des am xx.xx.1994 verstorbenen F.________ und dessen am xx.xx.2013 verstorbenen Ehefrau, D.________.
1
A.b. Im März 2013 klagte A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen seine Schwester und gegen seine Mutter auf Erbteilung. Er verlangte unter anderem, es sei der unverteilte Nachlass von F.________ gerichtlich festzustellen, d.h. festzustellen, "dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft "G.________" [...] umfass[e]", und es sei festzustellen, dass er an diesem Nachlass zur Hälfte berechtigt sei.
2
A.________ hatte die "G.________" anfangs 1970 mit dem Geld seines Vaters erworben und anschliessend auf Kosten des Vaters überbaut. Nach dem Ableben von F.________ hatten dessen Erben (D.________, A.________ und B.________) im Februar 1994 einen von A.________ als Willensvollstrecker aufgesetzten Teilungsvertrag abgeschlossen. In diesem war zur "G.________" festgehalten worden, dass die auf der Liegenschaft zugunsten des Erblassers lastende Grundpfandverschreibung im Wert von Fr. 600'000.-- der Ehefrau D.________ zugewiesen werde und "keine Posten zur Anrechnung" gelangten. Im Zuge einer gegen A.________ geführten Betreibung für Steuerschulden war die Liegenschaft im Jahre 1994 gepfändet und im April 1995 im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung für Fr. 687'000.-- an seine Schwester B.________ zugeschlagen worden. Seit dem 15. Mai 1995 ist B.________ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
3
A.________ stellte sich in der Erbteilung im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Liegenschaft nur treuhänderisch für die Eltern gehalten, weshalb seine Schwester im Frühjahr 1995 ebenfalls nur treuhänderisches Eigentum erworben hätte. Die Liegenschaft stünde beiden Geschwistern je hälftig zu.
4
A.c. Zusammen mit der Klage auf Erbteilung verlangte A.________ beim Bezirksgericht Zürich den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Registersperre/Verfügungsbeschränkung betreffend die "G.________"), welche sich in der Sache ausschliesslich gegen B.________ richteten. Das Bezirksgericht Zürich wie auch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 5. November 2013) wiesen den Antrag ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_955/2013 vom 1. April 2014).
5
A.d. Am 8. März 2014 erzielten B.________ und A.________ nach dessen Darstellung "in freundschaftlicher Atmosphäre" und "ohne irgendwelche Druckausübung" eine "faire Gesamtlösung sämtlicher offener Punkte im Zusammenhang mit den beiden Nachlässen ihrer Eltern". Darunter fiel unter anderem die Anerkennung der hälftigen Berechtigung der Geschwister an der "G.________", die derzeitige treuhänderische Stellung von B.________ und die Übertragung der "G.________" auf A.________.
6
A.e. Am 14. März 2014 wandte sich B.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich. Sie berichtete, in einer schwierigen Lage zu sein und führte unter anderem aus, ihr Bruder setze sie im Erbteilungsprozess unter Druck, eine Vereinbarung ohne Anwalt abzuschliessen. Sie sei der Situation nicht gewachsen und ersuche daher um die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB.
7
Am 25. März 2014 errichtete die KESB Zürich die gewünschte Beistandschaft für B.________. Sie erklärte Geschäfte hinsichtlich der "G.________" und der laufenden Teilung im mütterlichen Nachlass für zustimmungsbedürftig und ernannte Rechtsanwalt Dr. E.________ zu ihrem Beistand. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
8
 
B.
 
B.a. Gegen die Errichtung dieser Beistandschaft für seine Schwester führte A.________ am 28. April 2014 Beschwerde an den Bezirksrat. Mit der Begründung, die Beistandschaft sei nicht im Interesse seiner Schwester und der Beistand befinde sich in einem Interessenkonflikt, beantragte er, den Beschluss betreffend die Verbeiständung aufzuheben, eventuell einen anderen Beistand einzusetzen, und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
9
B.b. Der Bezirksrat entschied einstweilen einzig über den Antrag um aufschiebende Wirkung und wies diesen mit Beschluss vom 22. Mai 2014 ab. Das beim Obergericht des Kantons Zürich dagegen gerichtete Rechtsmittel blieb erfolglos; das Obergericht trat mit Beschluss vom 9. Juli 2014 mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein, erörterte aber in der Begründung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der gegebenen Situation geboten war. Auf die dagegen gerichtete subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht zufolge Verspätung nicht ein (Urteil 5D_119/2014 vom 25. August 2014).
10
B.c. Am 20. November 2014 trat der Bezirksrat Zürich auf die gegen den Entscheid der KESB vom 25. März 2014 gerichtete Beschwerde nicht ein, soweit damit die Errichtung der Beistandschaft angefochten worden war, und wies sie im Übrigen ab. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung.
11
 
C.
 
C.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, den Entscheid aufzuheben, eventualiter einen anderen Beistand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
12
C.b. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die dagegen von A.________ erhobene (subsidiäre Verfassungs-) Beschwerde trat das Bundesgericht mangels Begründung eines drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 BGG) nicht ein (Urteil 5D_6/2015 vom 27. Januar 2015).
13
C.c. Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein. Hinsichtlich des gerügten Interessenkonfliktes des Rechtsanwaltes führte die II. Zivilkammer aus, für die Aufsicht über die Rechtsanwälte nicht zuständig zu sein und für eine Verzeigung bei der zuständigen Aufsichtskommission keine ausreichende Veranlassung zu haben.
14
 
D.
 
D.a. Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 betreffend die Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben, eventualiter die Beschwerde gutzuheissen, der Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, bis die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich hinsichtlich des Interessenkonfliktes rechtskräftig entschieden habe.
15
D.b. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts B.________ (Beschwerdegegnerin), die KESB Zürich und die Vorinstanz zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeladen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 19. Februar 2015 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt.
16
D.c. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung - u.a. mit der Begründung, dass vor der Aufsichtsbehörde kein Verfahren hängig zu sein scheine - abgewiesen.
17
D.d. Die Beschwerdegegnerin hat dem Bundesgericht am 2. Oktober 2015 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, vom 3. September 2015 eingereicht.
18
D.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
19
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 138 III 46 E. 1 S. 46, je mit Hinweisen).
20
1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet einen Entscheid, in welchem die Vorinstanz ihm im Streit um die Mitwirkungsbeistandschaft für seine Schwester die Beschwerdelegitimation absprach. Dieser Nichteintretensentscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Sache ist nicht vermögensrechtlicher Natur und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob das Obergericht zu Recht auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1 S. 148 und Urteile 5A_256/2014 vom 26. August 2014 E. 1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 1; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 1.2; 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1; nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich - unter den nachstehenden Vorbehalten - zulässig; auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
21
1.3. In rechtlicher Hinsicht sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
22
Demgegenüber ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht darlegt und die davon abweichenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
23
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Vorinstanz betreffend Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben, eventualiter die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen muss (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490). Da das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist respektive einzig die Frage nach der Beschwerdelegitimation prüfte, kann das Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde kein Sachurteil fällen, weshalb die Beschwerdebegehren den formellen Anforderungen genügen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
24
1.5. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) Anträge stellt und Rügen erhebt, die in keinem Zusammenhang mit der Frage seiner Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren stehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch unten E. 2.4). Dazu gehören sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem behaupteten Interessenkonflikt des Beistandes und Rechtsanwaltes vorbringt. Die Frage, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, geht über den Prozessgegenstand der Beschwerdelegitimation hinaus. Ferner hat das vorliegende Verfahren nicht die Aufsicht über die Anwälte zum Gegenstand. Unbeachtlich ist daher auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin in dieser Sache (vgl. oben Sachverhalt D.d). Ebensowenig gehört die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin respektive die Notwendigkeit der Massnahme zum Beschwerdegegenstand. Auch die Rügen, welche der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Erwägungen aus dem Zwischenentscheid vom 9. Juli 2014 erhebt, sind, soweit sie die Notwendigkeit der Massnahme betreffen, unbeachtlich. Irrelevant sind ferner die Rügen, welche sich gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers richten. Schliesslich vermögen die blossen Mutmassungen des Beschwerdeführers über eine angebliche Einflussnahme der Gegenpartei keine Verfassungsverletzungen (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV) aufzuzeigen.
25
Der Beschwerdeführer rügt ferner, seiner Beschwerde sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht die aufschiebenden Wirkung entzogen worden. Damit wendet er sich gegen Zwischenentscheide der Vorinstanz (Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2014 respektive vom 15. Dezember 2015), welche bereits vor Bundesgericht angefochten wurden (vgl. oben Sachverhalt B.b und C.b). Beim Entzug der aufschiebenden Wirkung handelte es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477), welche mit dem Endentscheid dahingefallen ist, so dass sie sich von vornherein nicht auf diesen auswirken und deshalb nicht (mehr) durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Vorfeld ihres Zwischenentscheides vom 9. Juli 2014 "rechtsverkürzende Fehler" begangen, da sie ihn, der nicht mit der Verweigerung der Beschwerdelegitimation habe rechnen müssen, nicht in Verfügungsform zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert habe, ist die Rüge auch unbegründet. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer in den Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2014 auf die Problematik seiner Beschwerdelegitimation aufmerksam gemacht und es ihm freigestellt, sich dazu noch zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor.
26
2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren legitimiert ist, die für die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Erbteilungsprozesses angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft anzufechten.
27
2.1. Das Verfahren vor der (ersten) gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich im Erwachsenenschutz vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Es steht den Kantonen frei, ein zweistufiges gerichtliches Beschwerdeverfahren einzuführen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7001, S. 7074). Die in den Art. 450 bis Art. 450e ZGB enthaltenen Verfahrensvorschriften kommen auf das Verfahren vor der zweiten kantonalen Beschwerdeinstanz nicht (automatisch) zur Anwendung. Vielmehr untersteht dieses mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung dem kantonalen Recht (Art. 450f ZGB; Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2, bestätigt in: 5A_478/2014 vom 15. Juli 2014 E. 2.2). Der Kanton Zürich hat für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein zweistufiges Beschwerdeverfahren eingeführt (vgl. § 62 ff. des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] vom 25. Juni 2012, LS 232.3). Gemäss § 40 Abs. 1 EG KESR richtet sich das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; § 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Da § 40 Abs. 1 EG KESR für das Verfahren beider Beschwerdeinstanzen auf die Bestimmungen des ZGB verweist, und das EG KESR für das Beschwerdeverfahren vor der zweiten Instanz (dem Obergericht, vgl. § 64 EG KESR) keine von Art. 450 ZGB abweichenden Legitimationsbestimmungen aufgestellt hat, richtet sich die Legitimation vor zweiter Instanz ebenfalls nach den Regelungen des ZGB, das heisst nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB.
28
Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung an den Bezirksrat überprüfte, oder aber aufgrund derselben Bestimmung (Art. 450 Abs. 2 ZGB) die Beschwerdelegitimation vor der Vorinstanz verneinte. Der Nichteintretensentscheid deutet auf letzteres hin. Obwohl grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Frage besteht, ob eine Rechtsmittelinstanz zu Recht nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, kann die Frage vorliegend offen bleiben, da auch diesfalls die Legitimation des Beschwerdeführers nach derselben Bestimmung zu prüfen war. Ein schutzwürdiges Interesse, einen Nichteintretensentscheid durch einen (teilweisen) Abweisungsentscheid zu ersetzen, besteht jedenfalls nicht.
29
2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
30
2.3. Unter Bezugnahme auf ihr Urteil vom 5. November 2013 im Erbteilungsprozess (vgl. oben Sachverhalt A.c) erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als Willensvollstrecker im Nachlass seiner Mutter die geforderte Objektivität und Neutralität vermissen lassen, als er versuchte, sich die "G.________" "klandestin wieder (teilweise) zu verschaffen" und seiner Schwester den im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erfolglose Standpunkt als Vergleich unterzuschieben. Unter Verweisung auf ihren Entscheid vom 9. Juli 2014 führte sie aus, der Beschwerdeführer stehe seiner Schwester im Sinne des Gesetzes zwar nahe und sei daher im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ohne Weiteres zur Beschwerde gegen Handlungen eines Amtsträgers oder einer Behörde legitimiert. Es müsse aber auch hier berücksichtigt werden, dass Dritte nur zur Beschwerde legitimiert seien, wenn sie ein (eigenes) Interesse geltend machten, welches bei der angefochtenen Handlung / Anordnung hätte berücksichtigt werden müssen. Wenn sich eine Massnahme des Erwachsenenschutzes direkt gegen eine dem zu Schützenden nahe stehende Person richte, müsse das auf die Legitimation der Letzteren durchschlagen. Vorliegend stehe ein nach Darstellung der Beschwerde mündlich besprochener und damit noch nicht formgültiger Erbteilungsvertrag in Frage, dessen Parteien der Beschwerdeführer und seine Schwester sein sollen. Die Bestellung eines Mitwirkungsbeistandes richte sich klarerweise einzig gegen den Beschwerdeführer. Wäre er ein Dritter, würde sein Interesse an einer möglichst einfachen und reibungslosen Einigung über die streitigen Fragen seine Legitimation nicht begründen. Nichts anderes könne gelten, wenn er nicht nur Vertragsgegner, sondern auch Bruder der zu schützenden Person sei. Der Beschwerdeführer sei als selber Interessierter gemäss der vom Recht vermuteten Interessenkollision, welche das Selbstkontrahieren verbiete, nicht in der Lage, diese Interessen von den seinen zu trennen, weswegen er auch nicht legitimiert sein könne, sie im Rechtsmittelverfahren zu verfechten. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf den Fall, in welchem das Gericht der unbeholfenen Partei einen Vertreter bestellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Auch hier sei die Gegenpartei nicht legitimiert, diese Bestellung anzufechten.
31
2.4. Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche Verstösse durch die Vorinstanz, welche eine angeblich willkürliche "Darstellung und Interpretation des Sachverhaltes" (Art. 9 BV) sowie die "Parteilichkeit" (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) belegen sollen.
32
Die auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen des Urteils der Vorinstanz vom 5. November 2013 im Erbteilungsprozess sind vorliegend nicht allesamt relevant. Sie sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sich erst daraus ergibt, dass sich die Parteien in einem gerichtlich streitigen Erbteilungsprozess gegenüberstehen, und dies der Grund war, weshalb die Beschwerdegegnerin - auch zum Schutze vor dem Abschluss einer für sie allenfalls nachteiligen Teilungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer - an die KESB gelangte. Diese Tatsachen sind unbestritten. Ebenso ist unbestritten und gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer im Erbteilungsprozess den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Registersperre betreffend die "G.________", vgl. Sachverhalt A.c) beantragt hatte, welche sich gegen die Beschwerdegegnerin richteten. Weitergehende Sachverhaltsfeststellungen aus dem Erbteilungsprozess sind vorliegend nicht relevant, weshalb auf die zahlreichen dagegen erhobenen Sachverhalts- und Verfassungsrügen nicht einzutreten ist.
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2.5. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Auslegung des Gesetzes. Als Bruder der Betroffenen qualifiziere er per se als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, ferner verfüge er über umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich der Bedürfnisse und Interessen seiner Schwester. Daraus folge seine Beschwerdelegitimation. Sein einziges Interesse bestehe in der korrekten, dem letzten Willen der Erblasser entsprechenden Erbteilung. Ein (tolerierter) Interessengegensatz zwischen Miterben respektive einem Erben in der Funktion des Willensvollstreckers und dessen Miterben könne nicht zur Verweigerung seiner Beschwerdelegitimation führen. Am dadurch entstehenden, theoretischen Interessenkonflikt sei nichts auszusetzen. Er müsse gerade aufgrund seiner Funktion als Willensvollstrecker legitimiert sein, sich hinsichtlich der Verbeiständung seiner Schwester und Miterbin zu äussern. Zudem sei er sich seiner Verpflichtung bewusst und handle danach.
34
 
Erwägung 2.5.1
 
2.5.1.1. Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen (Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084). Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht (vgl. E. 2.5.1.2), dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. E. 2.5.1.3; in diesem Sinne auch PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 59 f.; OLIVIER GUILLOD/ FRANÇOIS BOHNET, Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 65 N. 83 f.; LUCA MARAZZI, Il nuovo diritto di protezione degli adulti - cenni giurisprudenziali su questioni di procedura, in: Rivista ticinese di diritto I-2015, S. 273 ff., S. 278; vgl. zu aArt. 420 ZGB und aArt. 397d Abs. 1 ZGB auch BGE 137 III 67 E. 3.5).
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2.5.1.2. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Zum Begriff der nahestehenden Person im Sinne von Art. 397d ZGB, Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZVW 39/1984 S. 26 ff., S. 27 f. Ziff. 5).
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Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084). Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/ oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (vgl. Urteile 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3 mit Hinweisen und PIERRE TERCIER, Qui sont nos "proches"?, in: Festgabe für Bernhard Schnyder, 1995, S. 799 ff., S. 812 f.).
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2.5.1.3. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft, BBl 2006 7001, S. 7084; vgl. auch Urteil 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2014 S. 767; zu aArt. 420 ZGB vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69 mit Verweis auf BGE 121 III 1 E. 2b S. 4). Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084 f.; Urteile 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 767).
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2.5.2. Als Bruder der betroffenen Person ist der Beschwerdeführer vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt.
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2.5.2.1. Vorliegend wurde die Massnahme auf Antrag der betroffenen Person errichtet. Entspricht die Massnahme ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffenen Person, bleibt kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese. Der Beschwerdeführer hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Massnahme - inklusive der Person des Beistandes - nicht den Wünschen der Beschwerdegegnerin entsprechen würde. Die Anfechtung der Massnahme liegt daher offensichtlich nicht im Interesse der betroffenen Person, weshalb der Beschwerdeführer, der sich auf die Legitimation der nahestehenden Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beruft, nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
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2.5.2.2. Im Übrigen stehen sich der Beschwerdeführer und seine Schwester in einem gerichtlich streitigen Erbteilungsprozess gegenüber und wurde die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme gerade für den Schutz der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit errichtet. Dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert sein kann, diese - gegen ihn errichtete Massnahme - anzufechten, liegt auf der Hand: Parteien, die sich in einem streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, sind klarerweise nicht geeignet, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Rahmen der Streitigkeit angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme; umso mehr, wenn die Massnahme errichtet wurde, um die Betroffene vor einer allfälligen (unsachlichen) Einflussnahme oder Druckausübung durch die Gegenpartei zu schützen. Vorliegend fehlt es - aufgrund des Interessenkonflikts - an einem Handeln in Verantwortung für das Ergehen der Betroffenen und an der Bejahung durch die Betroffene, weshalb der Beschwerdeführer trotz seines verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht geeignet ist, die Interessen seiner Schwester wahrzunehmen, und daher im konkreten Fall auch nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert.
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2.5.2.3. Nichts anderes gilt für das Eventualbegehren, wonach sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beistandschaft an sich, sondern gegen die Person des Beistandes wendet: Auch diesbezüglich ist nicht dargetan, dass die Person der Beistandes nicht den Wünschen seiner Schwester entsprechen würde. Der Beschwerdeführer ist weder geeignet, die Interessen seiner Schwester zu verfolgen (E. 2.5.2.2) noch ist ersichtlich, dass er tatsächlich die Interessen der betroffenen Person - und nicht viel eher seine eigenen Interessen - wahren will.
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2.5.3. Der Beschwerdeführer stützt sich mit seinen Rügen vor Bundesgericht einzig auf die Legitimation der nahe stehenden Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Zwar bringt er als Schutzbehauptung im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Interessenkonflikt vor, sein Interesse bestünde einzig in der korrekten, dem letzten Willen der Erblasser entsprechenden Erbteilung. Er macht aber nicht ausdrücklich geltend, dass er gestützt auf die Verfolgung von - durch das Erwachsenenschutzrecht geschützten - Eigeninteressen (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) legitimiert sein sollte und die Vorinstanz diesbezüglich seine Rechte verletzt hätte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen.
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2.5.4. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorstehenden klarerweise nicht beschwerdelegitimiert, und zwar in Bezug auf sämtliche seiner Begehren. Weshalb aus den diversen angerufenen Verfassungsbestimmungen seine Beschwerdelegitimation im Verfahren um Erwachsenenschutz resultieren sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch diese Rügen unbegründet sind. Somit hat die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers korrekterweise verneint und sich keine bundesrechtswidrige und schon gar nicht eine willkürliche Rechtsanwendung vorzuwerfen.
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3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gegenpartei, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste und in diesem Punkt obsiegte, ist hierfür angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen
 
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