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Informationen zum Dokument  BGer 1B_284/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_284/2015 vom 07.12.2015
 
{T 0/2}
 
1B_284/2015
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Grundbuchsperre,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2015
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und weitere Personen wegen Vermögens-, Konkurs- und Bestechungsdelikten in grossem Umfang.
1
B. Am 21. Februar 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft vier im Miteigentum von B.________ stehende Grundstücke im Kanton Graubünden und wies das Grundbuchamt an, unverzüglich eine Grundbuchsperre anzumerken.
2
Am 2. März 2015 stellte A.________, die Ehefrau von B.________, der Staatsanwaltschaft den Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die am 21. Februar 2014 verfügte Grundbuchsperre auf den jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteil ihres Ehemannes zu beschränken.
3
Mit Verfügung vom 25. März 2015 hielt die Staatsanwaltschaft die am 21. Februar 2014 angeordnete Grundbuchsperre aufrecht. Dabei präzisierte sie, die Grundbuchsperre erfasse auch die Miteigentumsanteile von A.________.
4
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 23. Juli 2015 ab.
5
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben.
6
D. Das Obergericht und B.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet.
7
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, den Beschluss des Obergerichts zu bestätigen.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis).
9
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne ihre Miteigentumsanteile faktisch gar nicht veräussern. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres erkennbar, inwiefern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben und deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde befugt sein sollte. Die Beschwerdeführerin hätte sich näher dazu äussern müssen, was sie nicht tut. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.2. Auf die Beschwerde hätte auch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden können: Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB als gegeben. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO seien nicht erfüllt. Ihre Vorbringen gehen somit an der Sache vorbei. Sie sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz Art. 71 Abs. 3 (i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und 70 Abs. 2) StGB bundesrechtswidrig angewandt habe. Die Beschwerdeführerin genügt damit auch in der Sache ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht.
11
2. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
12
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
13
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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