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Informationen zum Dokument  BGer 8C_686/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_686/2015 vom 04.12.2015
 
8C_686/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Fürsorgebehörde Ingenbohl,
 
Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
 
Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz,
 
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. September 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. September 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. September 2015,
1
in die Verfügung vom 17. November 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. November 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
4
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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