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Informationen zum Dokument  BGer 8C_531/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_531/2015 vom 04.12.2015
 
{T 0/2}
 
8C_531/2015
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Taggeld),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1956, arbeitete bei der B.________ AG Brandschutz als Servicekontrolleur im Aussendienst und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Februar 2010 rutschte er beim Aussteigen aus dem Auto auf Glatteis aus. Er fasste nach der Autotüre, um einen Sturz zu verhindern, und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem A.________ die angestammte Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte, wurde er von der Arbeitgeberin als Assistent des Abteilungsleiters Service eingesetzt und bezog ab dem 1. April 2012 eine Invalidenrente der SUVA bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 Prozent. Ab dem 28. Mai 2013 richtete die SUVA wegen eines Rückfalls Taggelder aus. Mit Verfügung vom 15. August 2014 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 stellte sie ihre Taggeldleistungen ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 ein.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.
2
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der Taggeldleistungen vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig sind einzig die Taggeldleistungen im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014. Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Die SUVA ging davon aus, dass der Versicherte nach seinem neuen Anstellungsvertrag als Assistent des Abteilungsleiters Service überwiegend sehr leichte Tätigkeiten, zumeist Büroarbeit, zu verrichten hatte. Ihre Kreisärztin erachtete diese nach einer Untersuchung vom 9. August 2013 und in Kenntnis der erfolgten bildgebenden Abklärungen und der dazu ergangenen ärztlichen Berichte als vollumfänglich zumutbar. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts liegen keine Stellungnahmen vor, die ihre Schlussfolgerung in Frage stellen würden.
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Auch der Beschwerdeführer nennt keinen Arztbericht, der für den hier streitigen Zeitraum und die damals ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen bescheinigt. Es besteht daher kein Anlass, von der kreisärztlichen Einschätzung abzuweichen, und weitere Abklärungen sind nicht angezeigt (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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