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Informationen zum Dokument  BGer 8C_659/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_659/2015 vom 02.12.2015
 
{T 0/2}
 
8C_659/2015
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Freiburg
 
vom 4. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 1. April 2010 und Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1956 geborenen A.________ für die bleibenden Folgen einer Berufskrankheit eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu.
1
B. Hiegegen erhob A.________ im Rentenpunkt Beschwerde. Das Kantonsgericht Freiburg wies diese mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 ab. Mit Urteil 8C_121/2013 vom 11. Juni 2013 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Nach weiterer Abklärung hiess das Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2015 gut und erhöhte die dem Rentenanspruch zugrunde liegende Erwerbsunfähigkeit auf 54 %.
2
Auf ein hierauf von der SUVA gestelltes Gesuch, in Berichtigung des Entscheides vom 4. August 2015 sei die Erwerbsunfähigkeit auf 51 % festzusetzen, trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. September 2015 nicht ein.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2014 sei insofern zu berichtigen, als die Erwerbsunfähigkeit auf 51 % festzusetzen sei.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht beantragt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 5. November 2015 äussert sich A.________ nochmals.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
7
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist die Höhe der rentenbestimmenden Erwerbsunfähigkeit.
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Das kantonale Gericht hat zu deren Bestimmung einen Einkommensvergleich vorgenommen und ist von einem ohne Berufskrankheit mutmasslich erzielten Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 62'075.- ausgegangen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch zumutbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz unter Verwendung von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Auf der Grundlage einer Restarbeitsfähigkeit von 56.25 % ist es zu einem Einkommen von Fr. 33'738.12 gelangt. Es hat sodann erwogen, hievon sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Das ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 28'677.40. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen führe zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'397.60, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 54 % entspreche.
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gelangt, unter Berücksichtigung des 10 %-Abzugs resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 28'677.40. Richtigerweise führe ein Abzug von 10 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 30'057.30 (recte: Fr. 30'364.31). Werde dieses mit dem Valideneinkommen verglichen, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 51 %. Insoweit sei der kantonale Entscheid zu berichtigen.
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4. Die SUVA hat diesen Einwand zuerst mit Berichtigungsgesuch beim kantonalen Gericht geltend gemacht. Dieses ist darauf nicht eingetreten.
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5. Die Vorinstanz bestätigt sodann im vorliegenden Verfahren, dass sich nach ihrer Beurteilung einzig ein Abzug von 10 % rechtfertige. Damit ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'364.31 und nicht wie im angefochtenen Entscheid aus Versehen fälschlicherweise festgehalten von Fr. 28'677.40. Es resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'710.69 (statt Fr. 33'397.60) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % (statt 54 %). Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen.
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Die Differenz bei der Erwerbsunfähigkeit (54 % resp. 51 %) beruht darauf, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beim Invalideneinkommen zwar auf einen leidensbedingten Abzug von 10 % erkannt, aber einen Abzug von 15 % angerechnet hat. Davon geht auch der Beschwerdegegner aus.
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Die falsche Anrechnung des leidensbedingten Abzuges mit daraus resultierendem überhöhtem Invaliditätsgrad und Rentenanspruch verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erscheint insofern begründet. Zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Versicherten ein anderes Ergebnis rechtfertigen.
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Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdegegner macht geltend, es sei nicht klar, ob ein Rechnungsfehler vorliege. Denkbar sei auch, dass der Vorinstanz lediglich ein redaktioneller Tippfehler unterlaufen sei. Jedenfalls sei sie zu Recht nicht auf das Berichtigungsgesuch eingetreten, da im Entscheiddispositiv der Invaliditätsgrad von 54 % auf 51 % hätte reduziert werden müssen. Eine Änderung der Entscheidformel sei aber im Berichtigungsverfahren nach kantonalem Recht nicht zulässig. Falls es sich beim angefochtenen Entscheid tatsächlich lediglich um einen Rechnungsfehler gehandelt habe, hätte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein Gesuch um Erläuterung nach kantonalem Recht einreichen können. In einem Erläuterungsverfahren wäre es zulässig gewesen, im Entscheiddispositiv den Invaliditätsgrad auf 51 % zu korrigieren. Diesfalls hätte der Beschwerdegegner die Möglichkeit gehabt, diesen Entscheid anzufechten, um die Festsetzung eines Leidensabzugs von 15 % zu erwirken. Der Versicherte macht weiter geltend, im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten könne das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht berichtigen. Die Beschwerdeführerin hätte daher aufzeigen müssen, in welchen Punkten die Vorinstanz materielles Bundesrecht verletzt resp. den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Das sei nicht erfolgt. Auf die Beschwerde sei deshalb mangels Begründung nicht einzutreten. Falls das Bundesgericht dennoch den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen sollte, sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdegegner müsse die Möglichkeit gegeben werden, gegen den für ihn allfällig ungünstigen Entscheid des kantonalen Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen.
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6.2. Die SUVA hat in der Beschwerde hinreichend dargelegt, weshalb nach ihrer Auffassung ein falscher Abzug berechnet wurde und daraus ein zu hoher, mithin rechtsfehlerhafter Invaliditätsgrad resultierte. Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), und damit dem entsprechenden Eintretenserfordernis ist Genüge getan. Im Weiteren hat die Vorinstanz bestätigt, dass sie tatsächlich nur einen leidensbedingten Abzug von 10 % für gerechtfertigt hält. Das zeigen bei genauer Betrachtung auch ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Damit erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen Erläuterungsgesuch. Sodann hatte der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, seine Einwände gegen den von der SUVA postulierten leidensbedingten Abzug von 10 % vorzubringen und zu begründen, weshalb der im angefochtenen Entscheid de facto angerechnete Abzug von 15 % gerechtfertigt sein soll. Davon hat er auch Gebrauch gemacht. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, die recte auf einen 10%igen Abzug schliessende Beurteilung der Vorinstanz in Frage zu stellen, zumal das Bundesgericht die Höhe des im angefochtenen Entscheid festgesetzten Abzuges lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen kann (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Die Einwände des Beschwerdegegners vermögen daher nichts an der Gutheissung der Beschwerde zu ändern.
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7. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. August 2015 wird insoweit abgeändert, als der rentenbestimmende Invaliditätsgrad auf 51 % festgesetzt wird.
 
2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Zbinden wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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