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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1126/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1126/2015 vom 02.12.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1126/2015
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch in Form von unverhältnismässiger Schikane usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2015 (BK 15 320 MOR).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 auf eine Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 320 MOR). Dieser wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter und das Gebot der Rechtsgleichheit seien verletzt, weil die Vorinstanz seit Jahr und Tag trotz des Gegenbeweises die Behauptung aufstelle, er sei prozessunfähig. Indessen stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an früheren Urteilen mitwirkten, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. In Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers kann im Übrigen auf das im Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 Gesagte verwiesen werden (E. 3).
 
Für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht nicht zuständig.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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