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Informationen zum Dokument  BGer 5A_777/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_777/2015 vom 02.12.2015
 
{T 0/2}
 
5A_777/2015
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Verlustschein/Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
 
und Konkurssachen, vom 17. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ betrieb seinen Vater C.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für eine Forderung von Fr. 3'214.05 (Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'071.35 für die Monate November 2014 bis Januar 2015) zuzüglich Zinsen und Kosten.
1
A.b. Am 23. April 2015 wurde die Pfändung vollzogen (Pfändungsgruppe Nr. yyy). Bei der Einvernahme gab der Schuldner unter anderem zu Protokoll, er sei geschieden und habe drei Kinder (A.________ geb. 1998; D.________ geb. 2004 und E.________ geb. 2007). D.________ und E.________ würden zum Teil (zu 50 %) bei ihm leben, da er und seine Ex-Frau ein gemeinsames Sorgerecht über sie hätten.
2
A.c. Gestützt auf die protokollierten Angaben und eingesehenen Belege berechnete das Betreibungsamt am 29. April 2015 das Existenzminimum des Schuldners. Es veranschlagte Nettoeinkünfte in der Höhe von Fr. 5'141.80 und berücksichtigte einen Bedarf von Fr. 5'747.75 (Grundnotbedarf Fr. 1'350.--, Kinderzuschlag Jahrgang 2004 und 2007 Fr. 500.--, Alimente Fr. 1'071.35, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'300.--, Krankenkasse Fr. 257.--, Auswärtige Verpflegung Fr. 220.--, Arbeitsplatzfahrten Fr. 1'049.--).
3
Am 26. Mai 2015 stellte das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. Es hielt fest, beim Schuldner habe weder Vermögen festgestellt noch künftiger Lohn gepfändet werden können. Zur weiteren Begründung verwies es auf die Existenzminimumsberechnung, wonach er mit seinem Einkommen das ihm zustehende Existenzminimum nicht erreiche.
4
 
B.
 
B.a. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte, es sei der Verlustschein aufzuheben und den Schuldner für die gesamte Betreibungsforderung zu pfänden (Rechtsbegehren 1). Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'071.35 in der Existenzminimumsberechnung nicht anzurechnen (Rechtsbegehren 2) und für die Position "Arbeitsplatzfahrten" einen Betrag von Fr. 250.-- anstatt von Fr. 1'049.40 zu berücksichtigen (Rechtsbegehren 3). Ferner sei ein Grundnotbedarf von Fr. 1'200.-- anzurechnen (Rechtsbegehren 4).
5
B.b. Am 17. September 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zwar sei richtigerweise für die Position "Grundbetrag" ein Betrag von Fr. 1'275.-- einzusetzen, woraus ein Existenzminimum von Fr. 5'672.75 resultiere, doch ändere dies nichts daran, dass der Schuldner das Existenzminimum nicht erreiche.
6
C. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Oktober 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt, den ergangenen Verlustschein vom 26. Mai 2015 aufzuheben und C.________ (Beschwerdegegner) für die gesamte Betreibungsforderung zu pfänden (Beschwerdeantrag 1). In der Betreibung Nr. xxx folgenden Pfändung des Beschwerdegegners seien bei der Berechnung des Existenzminimums die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'071.35 ausser Acht zu lassen (Beschwerdeantrag 2).
7
Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.
9
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
10
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
11
2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins für in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderungen. Der Beschwerdeführer verlangt, die rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Schuldners in Höhe von Fr. 1'071.35 aus dessen Notbedarf zu streichen, weil er ihn gerade für rückständige Unterhaltsbeiträge betreibe. In einer Eventualbegründung macht er geltend, dass der Beschwerdegegner rein taktisch gehandelt habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich die Absicht habe, die Unterhaltsbeiträge in Zukunft regelmässig zu begleichen.
12
2.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung räumt dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die Bestimmung des Existenzminimums ein Ermessen ein, in welches das Bundesgericht nur eingreift, wenn bei dessen Ausübung sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 134 III 323 E. 2 S. 324).
13
2.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, hat der Beschwerdegegner die Unterhaltsbeiträge in den Monaten September, Oktober und Dezember 2014 sowie von Januar bis April 2015 bezahlt. Gestützt auf die entsprechenden Zahlungsbelege ist die Vorinstanz zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Unterhaltsbeiträge - soweit ersichtlich - mittels Dauerauftrag bezahlt worden seien und es nicht den Anschein mache, der Schuldner habe diese nur im Hinblick auf das laufende Verfahren beglichen. Diese Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer von einem im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist darauf nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei einzig auf Tatsachen und entsprechende Beweismittel (Beschwerdebeilagen 2-22), die bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand hatten, aber nicht vorgebracht wurden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Diese Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3 oben). Inwiefern dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, wurde ihm die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 22. Juni 2015 zugestellt.
14
2.3. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zwangsvollstreckungsrechtliche Praxis angewendet, dass dem Schuldner jene familienrechtlichen Unterhaltspflichten an ausserhalb seines Haushalts lebende Angehörige in seinem Notbedarf angerechnet werden, die er in der letzten Zeit vor der Pfändung regelmässig und belegbar erfüllt hat, falls darauf vertraut werden kann, dass er sie weiterhin erfüllen wird (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Sie hat zutreffend erwogen, dass der Zuschlag bei ungenügendem Nachweis nicht gewährt werden dürfe (s. dazu BGE 111 III 13 E. 4 S. 15). Als Indiz für die regelmässige Erfüllung einer monatlichen Leistung gelte nach ihrer Praxis die vollständige Bezahlung mindestens während der drei letzten Monate vor der Pfändung.
15
Gründe, weshalb im konkreten Fall von diesen bundesrechtskonformen Grundsätzen abgewichen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Ausgehend von den verbindlichen Feststellungen, dass der Beschwerdegegner die Unterhaltsbeiträge in den letzten Monaten vor dem Pfändungsvollzug vom 23. April 2015 regelmässig bezahlt hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall sein werde (s. E. 2.2), kann der Vorinstanz keine bundesrechtswidrige Ausübung des ihr zustehenden Ermessens angelastet werden, wenn sie die Unterhaltsverpflichtung von Fr. 1'071.35 im Existenzminimum des Beschwerdegegners berücksichtigt hat. Der festgestellte Alimentenausstand für den Monat November 2014 vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge ist demnach unbegründet.
16
2.4. Nicht thematisiert hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die unter dem Aspekt der Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung in bestimmtem Rahmen bestehende Möglichkeit eines Eingriffs in den Notbedarf des Unterhaltsschuldners (s. zur Ermittlung der - trotz des Eingriffs in das Existenzminimum - pfändbaren Quote BGE 111 III 13 E. 5 S. 15 f.). Vollstreckungsrechtliche Voraussetzung für einen derartigen Eingriff ist insbesondere, dass auch das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers nicht gedeckt ist. Es muss eine unvermeidbare Notwendigkeit der Unterhaltszahlungen, eine unerträgliche und nicht anders abwendbare Not auf Seiten des Unterhaltsgläubigers vorliegen (BGE 111 III 13 E. 6 und 7 S. 18 ff.; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 93 SchKG). Eine solche wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht behauptet, geschweige denn belegt. Ausserdem wirft er der Vorinstanz nicht vor, den Sachverhalt diesbezüglich in Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG mangelhaft ermittelt zu haben. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.
17
3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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