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Informationen zum Dokument  BGer 9C_307/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_307/2015 vom 01.12.2015
 
{T 0/2}
 
9C_307/2015
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migros-Pensionskasse,
 
c/o Migros-Genossenschafts-Bund,
 
Limmatstrasse 152, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge
 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 24. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1983 geborene A.________ bezog seit 1. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Februar 2005). Die Migros-Pensionskasse richtete ab 1. Mai 2006 auf der gleichen Basis eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus.
1
A.b. Nachdem A.________ im Mai 2007 einen Sohn geboren hatte, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und klärte u.a. die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 18. Dezember 2008). Ausgehend von einer im Gesundheitsfall nurmehr im Umfang von 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ermittelte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 58 % und setzte die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf eine halbe herab (Verfügung vom 5. Oktober 2010). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den beschwerdeweise angefochtenen Verwaltungsakt mit Entscheid vom 17. Januar 2011 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
2
Diese liess erneut einen Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 6. Januar 2012 erstellen. Am 7. August 2012 verfügte sie rückwirkend die Zusprechung einer halben Rente für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2009 (Invaliditätsgrad von 58 %), einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 (Invaliditätsgrad von 64 %) und einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. August 2009 (Invaliditätsgrad von 73 %). Die Migros-Pensionskasse nahm ihrerseits eine Überentschädigungsberechnung vor und stellte ihre Invalidenleistungen auf 1. Oktober 2010 unter Verrechnung der künftigen IV-Rentenzahlungen mit dem Ausstand ein (Berechnung vom 20. August 2012). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2012 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung ab, dass A.________ auch für die Zeit ab 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zustehe.
3
Die IV-Stelle verfügte am 5. März 2013 die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. November 2007. A.________ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 12. März 2013 an die Migros-Pensionskasse und ersuchte unter Hinweis auf den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbescheid um Aufhebung der vorgenommenen Rentenkürzung. Die Vorsorgeeinrichtung hielt in der Folge an dieser fest.
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B. Am 25. Juli 2013 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Migros-Pensionskasse einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 20. August 2012 per 1. Oktober 2010 falsch sei; ferner sei die Beklagte zu verpflichten, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu erstellen, über die seit dem 1. Oktober 2010 aufgelaufenen Rentenleistungen inklusive 5 % Verzugszins abzurechnen sowie ihr die aufgelaufenen Renten inklusive 5 % Verzugszins unverzüglich auszuzahlen und die zukünftigen Renten monatlich auszurichten. Mit Entscheid vom 24. März 2015 wurde die Klage abgewiesen.
5
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Entscheids vom 24. März 2015 beantragen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Eingabe liegen u.a. eine Mitteilung und ein "Feststellungsblatt für den Beschluss" der IV-Stelle vom 28. April 2015 bei.
6
Die Migros-Pensionskasse schliesst unter Auflegung eines "Feststellungsblatts für den Beschluss" vom 28. April 2015 und weiterer Schreiben der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
8
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch die Beschwerdegegnerin auf 1. Oktober 2010 infolge Überentschädigung zu Recht erfolgt ist. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem 100 oder 50 %-Pensum erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage).
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2.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis).
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3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Migros-Pensionskasse, Ausgabe 2008 (nachfolgend: MPK-Reglement 2008), haben versicherte Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne des IVG zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (gleichlautend Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Migros-Pensionskasse, Ausgabe 2012 [nachfolgend: MPK-Reglement 2012]; Art. 23 lit. a BVG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird der versicherten Person eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, wenn sie im Sinne des IVG mindestens zu 70 %, eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 30 Abs. 1 MPK-Reglement 2008, Art. 33 Abs. 1 MPK-Reglement 2012; Art. 24 Abs. 1 BVG). Die Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen (Art. 20 Abs. 1 MPK-Reglemente 2008 und 2012). Als anrechenbare Einkünfte in diesem Sinne gelten u.a. Leistungen der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2 MPK-Reglement 2008, Art. 20 Abs. 2 lit. a MPK-Reglement 2012; Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Grundsätze zur Bindungswirkung des im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrades für eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung gelten auch für die (Status-) Frage, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (BGE 129 V 150 E. 2.5 S. 156). Wäre sie teilzeitlich erwerbstätig und betätigte sie sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV), bemisst sich die Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 125 V 146). In einem solchen Fall ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben (BGE 141 V 127 E. 5.1 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.1). Der Umfang der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bemisst sich somit nach dem Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte (vgl. Urteile 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 und E. 5.1.1 sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 und B 46/03 vom 14. Februar 2005 E. 4); das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht (Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2).
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4.2. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa auf Grund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist zwar invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung (vgl. etwa Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1), in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht lässt sich die Versicherungsdeckung dadurch indessen nicht ausweiten (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2). In gleicher Weise kann auch - umgekehrt - die (hypothetische) Reduktion des Arbeitspensums im Gesundheitsfall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben. Daraus ergibt sich, dass eine nach Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund darstellt (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.1 und 5.1.2). Die Frage der erwerblichen Stellung der versicherten Person wirkt sich einzig bei der Berechnung einer allfälligen Überentschädigung aus. Ein Statuswechsel kann demgemäss zu einer Neuberechnung der Überentschädigung führen im Sinne der Anpassung der Überentschädigungsgrenze (nach Reglement oder Gesetz [vgl. Art. 24 Abs. 1 BVV 2: "90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes"]; BGE 129 V 150 E. 2.5 S. 156; ferner BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133 f.).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin hat bei Eintritt des zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung per 1. Juli 2004 führenden Gesundheitsschadens ein Erwerbspensum von 100 % versehen und wurde hinsichtlich der Statusfrage demgemäss als vollerwerbstätig qualifiziert. Nachdem die Versicherte am 18. Mai 2007 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gelangte, insbesondere gestützt auf die beiden Abklärungsberichte Haushalt vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2012, zum Schluss, dass für den Gesundheitsfall von einer ausserhäuslichen Beschäftigung von nurmehr 50 % auszugehen sei. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad in der Folge anhand der gemischten Bemessungsmethode (vgl. Verfügungen vom 5. Oktober 2010 und 7. August 2012). Auf Aufhebungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2012 hin, mit welchem der Beschwerdeführerin - unter Offenlassung der Statusfrage - auch für die Zeit ab 1. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 in diesem Sinne.
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5.2. Unbestrittenermassen kann die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisherigen ganzen berufsvorsorgerechtlichen Rente nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht mit einem allfälligen Statuswechsel der Beschwerdeführerin begründet werden. Einziger diesfalls möglicher Anknüpfungspunkt bildet eine Neuberechnung der Überentschädigung. Dabei wird nur jener Teil der durch die Invalidenversicherung zugesprochenen Rente berücksichtigt, welcher der Deckung des Erwerbsausfalls dient. Nicht massgeblich ist demgegenüber jener Teil, der sich auf die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt bezieht.
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5.2.1. Die Vorinstanz hält zusammenfassend dafür, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Gesunde jedenfalls bis zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, sei in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der Äusserungen der Versicherten anlässlich der erstmaligen haushaltlichen Erhebungen, keineswegs willkürlich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe demnach darauf abstellen und auf der Basis der modifizierten invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation die Überentschädigung neu berechnen dürfen. Daran ändere nichts, dass keine Bindungswirkung an den von der IV-Stelle vorgenommenen Statuswechsel bestehe, nachdem diese Frage im sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid vom 29. Oktober 2012 nicht habe abschliessend beurteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin so oder anders - infolge eines auch im Rahmen der gemischten Methode für die Zeit ab 1. Mai 2009 ermittelten Invaliditätsgrades von 73 % - weiterhin eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung beanspruchen könne.
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5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, verschiedene Anhaltspunkte deuteten klar darauf hin, dass die IV-Stelle nach dem vorinstanzlichen Aufhebungsentscheid vom 29. Oktober 2012 von der gemischten Methode Abstand genommen habe und von einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. So sei etwa in der Rentenverfügung vom 5. März 2013 ausdrücklich ein Invaliditätsgrad von 100 % - und nicht bloss 73 % - vermerkt worden, welchen die Verwaltung in der Folge gemäss Mitteilung und "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 28. April 2015 revisionsweise bestätigt habe. Letzterem könne überdies der Hinweis "Qualifikation: voll-ET" entnommen werden.
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Erwägung 6
 
6.1. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 5. Oktober 2010 und 7. August 2012 als ohne Gesundheitsschaden nurmehr im Umfang von 50 % erwerbstätig eingestuft und die Invalidität mittels der gemischten Methode bemessen. Beide Verwaltungsakte wurden auf Beschwerde hin sozialversicherungsgerichtlich aufgehoben (Entscheide vom 17. Januar 2011 und 29. Oktober 2012), wobei die Statusfrage in Anbetracht des ohnehin klaren Ergebnisses im Sinne der Zusprechung einer ganzen Rente letztlich unbeurteilt blieb. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, wird in der Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 als Grundlage der Rentenberechnung u.a. "Invaliditätsgrad: 100 %" aufgeführt. Demgegenüber bekräftigte derselbe Versicherungsträger mit Schreiben vom 26. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin explizit, dass die Versicherte hinsichtlich der Statusfrage infolge der Geburt ihres Sohnes ab November 2007 als zu je 50 % im Erwerbs- und Haushaltsbereich Tätige eingestuft werde. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf einen basierend auf der gemischten Bemessungsmethode festgesetzten Invaliditätsgrad von 73 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Auch hielt die IV-Stelle in ihrer "Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität" vom 4. August 2013 einen Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. August 2009 von 73 % sowie unter der Rubrik Qualifikation "50 % ET Einschränkung: 100 %/50 % HH Einschränkung: 45 %" fest.
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Erwägung 6.2
 
6.2.1. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sichtweise stellt die - nicht näher begründete - Angabe der IV-Stelle zum Invaliditätsgrad in deren Verfügung vom 5. März 2013 angesichts der nachträglichen, eindeutigen Auskünfte vom 26. April und 4. August 2013 offenkundig und auch nach eigenem Verständnis der Behörde ein Versehen dar. Da die Beschwerdeführerin unabhängig von der Qualifikation als Voll- oder im Umfang von 50 % Teilerwerbstätige Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, konnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen seines Entscheids vom 29. Oktober 2012 auf eine diesbezüglich abschliessende Beurteilung verzichten. Gestützt darauf ergeben sich somit ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle im Nachgang auf ihre Einschätzung des Status der Versicherten zurückgekommen und wiederum von einem Vollpensum ausgegangen wäre. Im Übrigen bestehen, wie im angefochtenen Entscheid in allen Teilen einlässlich dargelegt wurde, angesichts der gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Alter des Kindes, Beruf, Betreuungssituation und familiäre Verhältnisse) überzeugende Gründe für die Annahme einer im Gesundheitsfall jedenfalls bis zum Schuleintritt des Sohnes nur teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die betreffenden vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie rechtsfehlerhaft. Was die in allgemeiner Hinsicht vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung zur gemischten Invaliditätsbemessungsmethode anbelangt, hat das Bundesgericht die diesbezüglich geltenden Grundsätze in BGE 137 V 337 ausdrücklich bestätigt. Es wurde dabei insbesondere erkannt, dass damit weder der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, noch die Prinzipien der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt werden (BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f. mit Hinweisen; 137 V 334 E. 6 S. 346 ff.; vgl. zudem Urteile 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.3 mit diversen Hinweisen und 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 4.3). Weiterungen dazu erübrigen sich.
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6.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 28. April 2015 und das gleichentags datierende "Feststellungsblatt für den Beschluss" beruft, können diese bzw. die darin enthaltenen Angaben infolge des vor Bundesgericht geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches hat in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich eingereichten Unterlagen der IV-Stelle vom 28. April und 6. Mai 2015 zu gelten.
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6.3. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihrer am 20. August 2012 vorgenommenen Überentschädigungsberechnung damit zu Recht von einer im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Da die übrigen, vorinstanzlich bestätigten Elemente der Berechnung nicht beanstandet werden und keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass diese bundesrechtswidrig ermittelt worden wären, bleibt es bei der Aufhebung der bisherigen berufsvorsorgerechtlichen Rente auf 1. Oktober 2010.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 6).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Dezember 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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