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Informationen zum Dokument  BGer 9C_627/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_627/2015 vom 30.11.2015
 
{T 0/2}
 
9C_627/2015
 
 
Urteil vom 30. November 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
 
Risikoversicherung für Arbeitslose, Birmensdorferstrasse 83, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 2. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1956 geborene A.________, von Beruf Maschinenschlosser, musste sich am 21. November 2012 einer Diskushernienoperation unterziehen. Am 9. April 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere den Bericht des Spitals B.________ über die Diskushernienoperation, die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahmen der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Frau Dr. med. C.________ (vom 26. August 2013) und Dr. med. D.________ (vom 27. September 2014) wie auch Abklärungen in erwerblicher Hinsicht ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Invaliditätsgrad von 14 %. Demgemäss verneinte sie mit Verfügung vom 12. November 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung, hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juli 2015).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die vom kantonalen Gericht beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
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2.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteile 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4 und 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid ausschliesslich auf die Angaben der Frau Dr. med. C.________ vom 26. August 2013 und des Dr. med. D.________ vom 27. September 2014 vom RAD, welche eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigten. Frau Dr. med. C.________ hielt am 26. August 2013 fest, in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne dauernden Handeinsatz über Brusthöhe, ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/ Stehen und ohne ständiges Begehen von Treppen könne medizinisch-theoretisch drei Monate postoperativ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen werden. Am 27. September 2014 bestätigte RAD-Arzt Dr. med. D.________, aufgrund der internistischen Erkrankungen lasse sich in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen.
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3.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft der Stellungnahmen des RAD in Frage und macht eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz geltend. Er weist darauf hin, dass die behandelnden Ärzte durchwegs, auch für leichte Erwerbstätigkeiten, eine volle, mindestens aber eine hälftige Arbeitsunfähigkeit annähmen. Die Feststellung des RAD, er sei in einer angepassten Arbeit voll einsatzfähig, entbehre einer Begründung. Die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Kritik, dass eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorlägen, habe die Vorinstanz gar nicht beachtet. Sie habe die Berichte des RAD und der behandelnden Ärzte hinsichtlich deren Beweistauglichkeit nicht einer gleich strengen Prüfung unterzogen, sondern ohne eingehende Begründung auf die Angaben des RAD abgestellt, obwohl nicht bloss geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit bestünden. Ergänzende medizinische Abklärungen seien daher unabdingbar.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat den beiden Berichten des RAD vom 26. August 2013 und 27. September 2014 vollen Beweiswert zuerkannt. Sie hat die entsprechenden Angaben jedoch nicht unbesehen als massgebend erachtet, sondern vielmehr auf die Darlegungen der Verwaltungsärzte Bezug genommen, mit welchen sie sich zu den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte äussern. Die RAD-Mediziner setzten sich mit den erhobenen Befunden auseinander und nahmen gestützt darauf eine Einschätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit vor, wobei sie ein Belastbarkeitsprofil erstellten, das dem vorhandenen Krankheitsbild Rechnung trägt. Sodann hat das kantonale Gericht die Berichte der behandelnden Ärzte gewürdigt und dargelegt, diesen könne mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit insbesondere auch deswegen nicht gefolgt werden, weil sie des öftern weitgehend auf die vom Versicherten geklagten Beschwerden abstellten.
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4.2. Die Vorinstanz hat die Beweise pflichtgemäss und keineswegs willkürlich gewürdigt, indem sie hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit den Stellungnahmen der RAD-Ärzte gefolgt ist. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte. Rechtsprechungsgemäss steht daher nichts entgegen, diese als massgebend zu erachten (E. 2 hievor); dabei ist mit Blick auf das vom RAD erstellte Belastbarkeitsprofil nicht zu verkennen, dass dem Versicherten mit Rücksicht auf die Gesundheitsschädigung zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, was sich jedoch bloss beim Einkommensvergleich auswirkt. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt indessen auch letztinstanzlich unangefochten und ist daher nicht zu überprüfen.
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Da die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers des Weiteren weder die Begründungspflicht noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern die Argumente angeführt hat, die ihrem Rechtsspruch ausschlaggebend zugrunde liegen, bleibt es beim angefochtenen Entscheid, woran die weiteren Vorbringen des Versicherten nichts ändern.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für Arbeitslose, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. November 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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