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Informationen zum Dokument  BGer 8C_662/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_662/2015 vom 30.11.2015
 
{T 0/2}
 
8C_662/2015
 
 
Urteil vom 30. November 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 31. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.A.________, geboren 1961, war Geschäftsführer der C._________ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Er war seit 1988 mit A.A.________ verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren 1989 und 1991). Am 28. August 2011 nahm er sich das Leben. Auf entsprechende Schadensmeldung hin und nach Abklärung des Sachverhalts sprach die SUVA der Witwe des Verstorbenen lediglich die Bestattungsleistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu, lehnte es insbesondere ab, Hinterlassenenleistungen zu erbringen (Verfügung vom 19. Juli 2012), und hielt auf Einsprache hin daran fest (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der Witwe in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 19. Februar 2013).
1
A.b. Nach Durchführung ergänzender Abklärungen sprach die SUVA am 2. April 2014 erneut nur die Bestattungsleistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu und hielt mit Einspracheentscheid vom 27. November 2014 wiederum daran fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Juli 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A.________ beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der obligatorischen Unfallversicherung bei anerkanntermassen durch Suizid erfolgtem Tod des Versicherten. Die Rechtsgrundlagen sind in den bisher in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheiden, auf die verwiesen wird, zutreffend dargelegt.
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Erwägung 3
 
3.1. Hervorzuheben ist, dass bei absichtlicher Herbeiführung des Todes durch den Versicherten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Diese Regelung findet namentlich dann keine Anwendung, wenn der Versicherte, der sich nachweislich das Leben nehmen wollte, zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV; vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE 140 V 220 E. 3.2 S. 222 und E. 3.3.1 S. 223; 129 V 95). Ob dies beim hier gegebenen Suizid zutrifft, ist umstritten.
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3.2. Die leistungsansprechende Person muss bei Suizid oder -versuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202, U 54/99; RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168, U 21/95 E. 2a, Urteil 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.1). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteil 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz sprach dem Aktenbericht vom 19. Februar 2014 des SUVA-Psychiaters Dr. med. D.________ volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, beim Versicherten sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeit als schwere Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche praxisgemäss einer Geistesschwäche entspreche. Der Gutachter habe sich mit der Verdachtsdiagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt. Die diagnostizierte psychische Störung bedinge nicht per se Urteilsunfähigkeit, schliesse sie aber auch nicht aus. Zwar berichtete die Psychiaterin Dr. med. E.________, der Versicherte habe immer wieder an psychotischen Episoden mit optischen Halluzinationen und Wahn gelitten. Weiter führte sie gestützt auf die Akten zu der von ihr ärztlich delegierten Psychotherapie des lic. phil. F.________ aus, es sei sehr wahrscheinlich, dass die Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Suizidhandlung massgeblich eingeschränkt gewesen sei, doch könne aus heutiger Sicht nicht sicher beurteilt werden, ob seine Steuerungs- und Urteilsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Die Vorinstanz schloss daraus, eine triebgesteuerte Handlung sei damit nicht wahrscheinlicher als ein willentliches Handeln. Nach bundesrechtskonformer Würdigung sämtlicher, objektiv und subjektiv massgebender Umstände (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 309, U 165/94 E. 2b; Urteil 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3) sei für den Zeitpunkt des Suizids bei gegebener Beweislage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Von weiteren Beweismassnahmen seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf zu verzichten sei.
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4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem Verwaltung und Vorinstanz in Missachtung von Art. 61 lit. c ATSG erhebliche Beweise nicht abgenommen und die vorhandenen Beweise unter Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gewürdigt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) genügen. Das kantonale Gericht hat die in Bezug auf die ausschlaggebende Frage nach der vollständig aufgehobenen Steuerungs- und Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Suizids (vgl. hievor E. 3.1 i.f.) rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes ausreichend abgeklärt und die vorhandenen Beweise bundesrechtskonform gewürdigt. Fest steht, dass mit Blick auf den Suizid kein Abschiedsbrief existiert, dass es keine Augenzeugen gibt, dass keine konkreten Vorbereitungshandlungen ermittelt werden konnten, weil der Versicherte das Spannseil nach Angaben der Beschwerdeführerin stets in seinem Auto verstaut hatte, dass er - ebenfalls laut Beschwerdeführerin - am Vorabend des Suizids mit seinem Bruder bei einem Paella-Essen einen "lustigen Abend" verbrachte und dass schliesslich die zuletzt den Versicherten ärztlich delegiert im Auftrag des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 2. März bis 11. Mai 2011 behandelnde Psychologin H.________ von Dr. med. D.________ nicht mehr persönlich befragt werden konnte, weil sie zwischenzeitlich verstorben war. Überdies findet sich bei den Akten kein einziger Arztbericht, welcher dem Versicherten für den Zeitpunkt des Suizids eine gänzliche Unfähigkeit attestierte, vernunftgemäss handeln zu können. Dass der Psychotherapeut F.________, welcher den Versicherten vom 21. April 2009 bis 18. August 2010 delegiert im Auftrag der Psychiaterin Dr. med. E.________ im Rahmen eines Paarsettings behandelt hatte, für den Zeitpunkt des Suizids eine gänzliche Urteilsunfähigkeit zu bestätigen vermöchte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Dr. med. D.________ begründete denn auch nachvollziehbar, weshalb von diesem früher behandelnden Psychologen in Bezug auf den Zeitpunkt des Suizids keine aktuelleren, medizinisch begründeten Einschätzungen erhältlich seien, welche die zusammenfassenden Auskünfte der delegierenden Dr. med. E.________ vom 26. September 2012 entkräften könnten, weshalb er von der unmittelbaren Befragung des Psychotherapeuten F.________ abgesehen habe. Angesichts der konkreten Umstände hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet, weil davon in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
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4.3. Auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es dem psychiatrischen Bericht des Dr. med. D.________ vom 19. Februar 2014 volle Beweiskraft zuerkannte und gestützt darauf verneinte, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vollständig urteilsunfähig gewesen sei. Diesbezüglich finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel am versicherungsinternen psychiatrischen Bericht des Dr. med. D.________ (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470) hervorzurufen vermöchten. Der Vorwurf der mangelnden Unparteilichkeit des Dr. med. D.________ ist gänzlich unbegründet, finden sich doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Experte die vorhandenen medizinischen Unterlagen einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt hätte.
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4.4. Ist nach dem Gesagten der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG) vollständig festgestellt worden und hat das kantonale Gericht die Beweise bundesrechtskonform gewürdigt, fällt der Entscheid infolge Beweislosigkeit (E. 3.2 hievor) hinsichtlich des mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringenden Nachweises der vollständigen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Suizids zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, welche daraus einen weitergehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG abzuleiten versuchte. Es bleibt daher beim angefochtenen Entscheid.
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5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. November 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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