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Informationen zum Dokument  BGer 1B_401/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_401/2015 vom 30.11.2015
 
{T 0/2}
 
1B_401/2015
 
 
Urteil vom 30. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Baden liess A.________ am 4. August 2014 verhaften und klagte ihn am 8. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Baden an wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B.________ (Privatklägerin), begangen zwischen April und anfangs August 2014. Laut Anklage soll er sie insbesondere zwischen ca. Mitte April und ca. Mitte Juni 2014 in ihrer gemeinsamen Wohnung insgesamt sechs Mal gegen ihren Willen mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben.
1
Am 15. April 2015 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ frei. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 16. April 2015 mündlich eröffnet. Diese beantragte gleichentags beim Bezirksgericht zu Handen des Verfahrensleiters des Obergerichts des Kantons Aargau die Fortsetzung der Sicherheitshaft.
2
Am 17. April 2015 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts, A.________ bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. April 2015 beim Bundesgericht an, welches sie mit Urteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückwies.
3
Am 8. Mai 2015 verfügte der (neue) Verfahrensleiter des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, es bestünden ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr.
4
Am 27. Mai 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_171/2015).
5
Am 15. Oktober 2015 wurde A.________ das begründete Urteil des Bezirksgerichts vom 15. April 2015 zugestellt.
6
B. Am 19. Oktober 2015 beantragte A.________ dem Obergericht, ihn umgehend, eventuell unter Auflagen, aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
7
Am 6. November 2015 wies der Verfahrensleiter des Obergerichts das Haftentlassungsbegehren ab.
8
C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventuell unter Auflagen (Ausweissperre; Meldepflicht; elektronische Fussfessel; Kaution; Kombination dieser Auflagen).
9
D. Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Letzteres teilt mit, dass es gedenke, die Berufungsverhandlung im ersten Quartal 2016 durchzuführen.
10
A.________ hält an der Beschwerde fest.
11
 
Erwägungen:
 
1. Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im früheren Verfahren 1B_171/2015.
12
2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).
13
2.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht bejaht. Es hat dabei auf seinen im Verfahren 1B_171/2015 ergangenen Entscheid vom 8. Mai 2015, welcher vom Bundesgericht am 27. Mai 2015 geschützt wurde, verwiesen. Es erwog, die zwischenzeitlich vorliegende Begründung des erstinstanzlichen Freispruchs vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sei. Es liege eine "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor; eine solche müsse keineswegs zwingend zu einem Freispruch führen. Im Haftprüfungsverfahren sei keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Das Vorliegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ändere nichts daran, dass aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers.
14
2.2. Das Bezirksgericht ist in einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung zum (offenbar einstimmigen) Schluss gekommen, die Anklagevorwürfe seien nicht erstellt, weshalb der Beschwerdeführer freizusprechen sei (E. 2 S. 10-37). Nachdem damit die abschliessende Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Strafgerichts schriftlich vorliegt, kann sich das Obergericht nicht mehr wie bisher (vgl. E. 5.4.1 des Bundesgerichtsurteils 1B_171/2015) auf die Feststellung beschränken, bei einer summarischen Prüfung der Beweislage erschienen die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Das Urteil des Bezirksgerichts ist einzubeziehen. Das Obergericht wäre daher gehalten gewesen darzulegen, weshalb es trotz des Freispruchs daran festhält, dass nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht. In der Natur der Sache liegt, dass sich besonders in dieser Konstellation bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts zumindest teilweise die gleichen Fragen stellen wie später bei der abschliessenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, allerdings unter verschiedenen Gesichtspunkten und in unterschiedlicher Intensität. Vorliegend geht es um die summarische Prüfung des Tatverdachts, im Berufungsverfahren um abschliessende Beurteilung der Täterschaft.
15
Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergibt sich, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls stark relativiert hat. Immerhin ist der Ausgang des Berufungsverfahrens gerade in einer "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" naturgemäss völlig offen. Dazu kommt, dass in Basel-Stadt ein Strafverfahren aufgrund gleichgelagerter Vorwürfe der Privatklägerin zu einer erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat; das Berufungsverfahren ist offenbar noch hängig. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich insbesondere auch im Hinblick auf die gebotene rasche Erledigung des Haftprüfungsverfahrens und dessen Ausgang, die allgemeine Haftvoraussetzung ohne Weiterungen als erfüllt anzunehmen.
16
2.3. Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 8. Mai 2015 Fluchtgefahr bejaht, weil dem Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung einerseits eine empfindliche Strafe sowie der Verlust der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz droht. Anderseits hat er seine Metzgerei an seine Schwester verkauft. Er ist damit geschäftlich nicht mehr gebunden und könnte sich damit leicht in sein Heimatland Türkei absetzen, wo er über ein intaktes familiäres Umfeld verfügt. Das Bundesgericht hat diese Einschätzung im Urteil 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 ausdrücklich geschützt (E. 6 S. 6 ff.).
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Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, was nicht zulässig ist, da die Beschwerdebegründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; vgl. 133 II 396 E. 3.1). Allerdings trifft zu, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Dauer der erstandenen Haft abnimmt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit rund 1 ½ Jahren inhaftiert und hat damit einen nicht unerheblichen Teil der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Strafe abgesessen. Dazu kommt, dass die Anklage gegen ihn vor Bezirksgericht keinen Bestand hatte, sodass er darauf hoffen kann, dies werde sich im Berufungsverfahren nicht ändern. Es ist damit davon auszugehen, dass die vormals ausgeprägte Fluchtgefahr (Urteil 1B_171/2015 E. 6.5) nach wie weiterbesteht, sich aber deutlich relativiert hat.
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2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der für eine Zwangsmassnahme erforderliche Tatverdacht zwar noch (oben E. 2.2) bejaht werden kann. Fluchtgefahr besteht ebenfalls nach wie vor, sie wurde indessen durch die Dauer der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und das nunmehr in begründeter Form vorliegende Urteil des Bezirksgerichts soweit vermindert (oben E. 2.3), dass eine bzw. eine Kombination von Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 StPO ausreichend erscheint, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Die Fortführung der Haft erweist sich damit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig. Nicht bundesrechtswidrig wäre zudem, dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung des reibungslosen Gangs des Berufungsverfahrens bzw. zur Bannung einer in dieser Konstellation grundsätzlich nie völlig auszuschliessenden Kollusionsgefahr ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und allfälligen vom Berufungsgericht vorzuladenden Belastungszeugen aufzuerlegen. Der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist Gelegenheit zu geben, solche Massnahmen zu treffen und zu organisieren. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu entlassen, sondern spätestens 5 Arbeitstage nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils.
19
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts anzuweisen, den Beschwerdeführer spätestens 5 Arbeitstage nach Zustellung dieses Urteils nach Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
20
3.2. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits im Verfahren 1B_143/2015, den Verfahrensantrag gestellt, das Urteil sofort nach seiner Fällung im Dispositiv zuzustellen. Es wurde ihm indessen bereits in E. 4.2 des Urteils 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 erläutert, dass und weshalb ein solcher Antrag abzuweisen ist. Darauf wird verwiesen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2015 aufgehoben und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts angewiesen, den Beschwerdeführer binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Urteils, nach Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 940.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Privatklägerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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