VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_423/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_423/2015 vom 27.11.2015
 
{T 0/2}
 
6B_423/2015
 
 
Urteil vom 27. November 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Meyer,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung für amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wurde im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Langenthal am 12. März 2012 festgenommen. Ihm wurde am 13. März 2012 Rechtsanwältin Y.________ und nach deren Entlassung am 16. September 2013 Rechtsanwältin X.________ als amtliche Verteidigerinnen beigegeben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, stellte am 29. Dezember 2014 das Verfahren gegen A.________ teilweise (betreffend vorsätzliche Tötung, eventuell Mord und Vergewaltigung) ein.
1
Rechtsanwältin X.________ reichte für sich und für Rechtsanwältin Y.________ eine Honorarnote ein. Die amtlichen Verteidigerinnen stellten unter anderem einen Aufwand von 106.55 Stunden (Rechtsanwältin Y.________) respektive 12.4 Stunden (Rechtsanwältin X.________) zum Stundenansatz von Fr. 250.-- und Fr. 200.-- (jeweils zuzüglich MWSt.) in Rechnung.
2
Die Staatsanwaltschaft sprach den amtlichen Verteidigerinnen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'333.35 zu. Ihr Honorar bemass sie gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.-- (nebst MWSt.).
3
Das Obergericht des Kantons Bern wies die von den Rechtsanwältinnen Y.________ und X.________ gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung erhobene Beschwerde am 20. März 2015 ab.
4
B. Die Rechtsanwältinnen Y.________ und X.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und sie seien für die amtliche Verteidigung mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen.
5
 
Erwägungen:
 
1. Beschwerdegegenstand ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Berner Obergerichts. Er betrifft die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführerinnen als amtliche Verteidigerinnen für das Untersuchungsverfahren zugesprochene Entschädigung. Die Beschwerdeführerinnen sind berechtigt, den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten (BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216; Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 IV 261; je mit Hinweisen).
6
2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der amtlichen Verteidigung sei bei Obsiegen die volle Entschädigung zuzusprechen, und der Stundenansatz sei auf Fr. 250.-- zu bemessen. Sie erheben eine Vielzahl von Rügen und bringen vor, die Vorinstanz verletze Art. 5, 8, 9, 26, 27 und 29 BV, Art. 6 und 14 EMRK, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 1 ZGB sowie Art. 10, 11, 23, 24 und 26 KV/BE.
7
2.1. Ausgehend von der eingereichten Honorarnote und indem die Vorinstanz den Aufwand in Bezug auf die eingestellten Verfahrenspunkte auf drei Viertel des Gesamtaufwands bemisst, entschädigt sie die Beschwerdeführerinnen mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss Art. 1 der Verordnung des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711). Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen der Berner Generalstaatsanwaltschaft und begründet die Entschädigungsregelung mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und der EAV. Diese lege den Stundenansatz für die amtliche Verteidigung einheitlich und unabhängig vom Verfahrensausgang auf Fr. 200.-- fest. Dieser kantonale Anwaltstarif sei mithin der gleiche wie im Kanton Graubünden, dessen Regelung in BGE 139 IV 261 nicht beanstandet worden sei. Die Vorinstanz greift in der Folge verschiedene Argumente der Beschwerdeführerinnen auf, etwa die Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung bei Schuld- und Freispruch respektive Verfahrenseinstellung und die unterschiedliche Entschädigung je nach Rechtsgebieten, die behauptete echte Gesetzeslücke und die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Sie hält abschliessend fest, das Bundesgericht habe in BGE 139 IV 261 festgehalten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richte sich nur nach Art. 135 StPO, eine volle Entschädigung im Fall des Obsiegens könne auch nicht aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO abgeleitet werden und der Gesetzgeber habe in der StPO auf die Durchsetzung einer vollen Entschädigung verzichtet. Dies sei im Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 (den Kanton Bern betreffend) bestätigt worden (Entscheid S. 4 ff.).
8
2.2. Die Beschwerdeführerinnen, welche zwar einleitend die vorinstanzlichen Erwägungen wiedergeben (Beschwerde S. 3 und 4), befassen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr müssen sich die Beschwerdeführerinnen, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
9
Unabdingbar ist damit eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Eine solche fehlt hier. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich darauf, ihre Rechtsschrift im kantonalen Beschwerdeverfahren wiederzugeben (Beschwerde S. 5 - 15). Damit klammern sie den angefochtenen Beschluss nahezu ganz aus. Die Vorinstanz hat beispielsweise zu Recht festgehalten, dass die frühere Rechtsprechung zu den kantonalen Strafprozessgesetzen überholt ist (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 f.). Ohne darauf einzugehen, stellen die Beschwerdeführerinnen wie bereits im kantonalen Verfahren wiederholt auf entsprechende Entscheide ab (vgl. etwa Beschwerde S. 5, 9, 10, 11 und 13). Die Beschwerde genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen (inkl. kantonale verfassungsmässige Rechte) ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren wörtlich wiederholen. Ebenso wenig einzutreten ist schliesslich auf die unklare und den Begründungsanforderungen nicht genügende Rüge, die "Anwendung des KAG" (Anwaltsgesetz des Kantons Bern vom 28. März 2006; BSG 168.11) durch die Vorinstanz sei unhaltbar (Beschwerde S. 9). Unbekannt ist, ob die Beschwerdeführerinnen eine unhaltbare Anwendung von Art. 42 KAG geltend machen (dessen Absatz 1 sie im Übrigen unrichtig wiedergeben). Sollte dies der Fall sein, bleibt gleichwohl Folgendes zu bemerken. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG erliess der Regierungsrat des Kantons Bern die EAV, welche am 1. Januar 2011 mit der StPO in Kraft trat. Rechtsanwälte sind für amtliche Mandate von Verfassung wegen angemessen zu honorieren, wobei nach ständiger Rechtsprechung es als zulässig erachtet wird, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen). Sehen die Anwaltstarife der Kantone ein reduziertes Honorar für die amtliche Verteidigung vor, gelangen sie unabhängig vom Prozessausgang und damit auch bei Obsiegen zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff. mit Hinweisen).
10
2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die obsiegende Partei im Zivil- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf die volle Entschädigung habe und der vorinstanzliche Entscheid zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe, sind nicht geeignet, eine Verletzung von Grundrechten (Art. 8 und 29 BV; Art. 6 und 14 EMRK; Art. 10 und 26 KV/BE) zu begründen. Das Bundesgericht prüfte in BGE 121 I 113 die nur teilweise Entschädigung des amtlichen Verteidigers eines obsiegenden Beschuldigten gestützt auf das frühere Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern. Es hielt fest, für eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich und privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten liessen sich den kantonalen Bestimmungen keine Anhaltspunkte entnehmen. Eine Kürzung des Honorars bewirke auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einem amtlichen Verteidiger bei Freispruch oder Aufhebung der Strafverfolgung ohne Kostenfolge und einem obsiegenden amtlichen Anwalt in einem Zivilprozess oder in der Verwaltungsrechtspflege. Es bejahte eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (vgl. BGE, a.a.O., E. 3d S. 115 f.). Auf diese Erwägungen berufen sich die Beschwerdeführerinnen. Ihre Argumentation dringt nicht durch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelt die StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht explizit. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO. Die Rechtsprechung zu den kantonalen Strafprozessgesetzen ist insoweit überholt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 f.). Sie ist für die Interpretation der StPO nicht massgebend (Urteil 6B_144/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2) und kann hier nicht herangezogen werden.
11
2.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV und Art. 23 KV/BE. Sie wiederholen auch hier ihre kantonale Beschwerde. Ergänzend führen sie aus, auf den vom Bundesgericht in BGE 132 I 201 als angemessen erachteten Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich MWSt.) könne nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der Entscheid liege rund neun Jahre zurück, und die Kostendeckung einer Anwaltskanzlei sei nicht mehr gleich wie im Jahre 2006. Ein zusätzlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit liege darin, dass die verurteilte Person nach Art. 135 Abs. 4 StPO die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bezahlen müsse, während die freigesprochene Person die Differenz nicht bezahlen müsse (Beschwerde S. 14 f.).
12
Die Rüge erfolgt ohne Grund. Die eigentliche Tätigkeit als amtlicher Verteidiger fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV (BGE 141 I 124 E. 4.1 S. 127 mit Hinweisen; KLAUS VALLENDER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 27 BV). Eine mittelbare Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt erst vor, wenn die Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen bescheidenen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Um vor der Verfassung standzuhalten, muss sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich MWSt.) bewegen (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217 f.). Diese Rechtsprechung wurde mehrfach und auch kürzlich bestätigt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127; 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263; 137 III 185 E. 5.1 ff. S. 187 ff.; Urteile 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3; 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.4; 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.3). Darauf ist hier nicht zurückzukommen. Der Stundenansatz von Fr. 200.-- liegt darüber und ist verfassungskonform. Ebenso wenig können die Beschwerdeführerinnen aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO etwas für ihren Standpunkt gewinnen. Diese Bestimmung will die zu den Verfahrenskosten verurteilten Personen gleichstellen. Es geht nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die amtliche Verteidigung die Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung nur bei Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten einfordern kann, muss hingenommen werden (BGE 139 IV 265 E. 2.2.3 S. 264).
13
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).