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Informationen zum Dokument  BGer 6B_322/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_322/2015 vom 26.11.2015
 
{T 0/2}
 
6B_322/2015
 
 
Urteil vom 26. November 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ stiess am 27. Februar 2013 zwischen 12.30 und 13.00 Uhr an der Langensandstrasse 23 in Luzern beim Rückwärtsfahren mit dem hinter ihr geparkten Auto von A.________ zusammen. X.________ wird vorgeworfen, sie habe die Unfallstelle verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Vorfall zu informieren, obwohl sie aufgrund der Kollision damit habe rechnen müssen, dass am Auto von A.________ ein Schaden hätte entstanden sein können.
1
 
B.
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft Luzern sprach X.________ mit Strafbefehl vom 20. Juni 2013 des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht) und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit Fremdschaden) schuldig und bestrafte sie in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 700.--. Nach Einsprache der Beurteilten erliess die Staatsanwaltschaft Luzern am 6. Januar 2014 erneut einen Strafbefehl, mit welchem sie den Schuldspruch und die Busse bestätigte. Auf erneute Einsprache der Beurteilten hob das Bezirksgericht Luzern mit Verfügung vom 16. April 2014 den Strafbefehl vom 6. Januar 2014 wegen formeller Mängel auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Luzern zurück.
2
Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Luzern X.________ wiederum wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Busse von Fr. 700.--. Hiegegen erhob die Beschuldigte abermals Einsprache. Das Bezirksgericht Luzern (Einzelrichter) erklärte hierauf X.________ mit Urteil vom 8. Juli 2014 des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig und verurteilte sie in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--; die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 3 Tage fest. Von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sprach es sie frei.
3
B.b. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beurteilte und die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 25. Februar 2015 fest, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Rechtskraft erwachsen. Ferner erklärte es X.________ des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 700.--; die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 7 Tage fest.
4
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall freizusprechen. Für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sei sie mit einer Busse von maximal Fr. 300.-- zu bestrafen. Die amtlichen Kosten im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft seien ihr im Umfang von maximal Fr. 300.-- aufzuerlegen. Im Übrigen seien die amtlichen Kosten sowie die Parteikosten im Vorverfahren sowie in den kantonalen Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates zu nehmen. Eventualiter stellt sie Antrag auf Rückweisung der Sache zur Festlegung und Aufteilung der Verfahrens- und Parteikosten an die Vorinstanz oder das Bezirksgericht. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG geltend. Die in dieser Bestimmung statuierte Meldepflicht setze auf der Stufe des objektiven Tatbestandes einen Sachschaden voraus. Die blosse Möglichkeit eines Schadens genüge nicht. Am Personenwagen von A.________ sei kein Schaden entstanden. Ein solcher habe angesichts des geringfügigen Touchierens des Fahrzeugs anlässlich des Parkmanövers im Übrigen auch nicht nahe gelegen. A.________ habe den in seiner Strafanzeige behaupteten Schaden weder definiert noch belegt (Beschwerde S. 4, 6 ff.). Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Einerseits nehme die Vorinstanz an, die kleineren Schäden an der Front des Fahrzeugs von Josef Wunderlin hätten ihr (der Beschwerdeführerin) auffallen müssen, weswegen sie nicht habe ausschliessen können, dass die Schäden durch die Kollision verursacht worden seien. Andererseits gelange die Vorinstanz mit dem erstinstanzlichen Einzelrichter zum Schluss, diese Schäden seien nicht von ihr verursacht worden. Inwiefern vorbestehende, erkennbar ältere Schäden dafür sprechen sollten, dass durch die geringfügige Kollision neue Schäden verursacht worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz blende namentlich aus, dass sie (die Beschwerdeführerin) nach der Berührung des geparkten Wagens angehalten und mit einer Drittperson während 15 - 20 Minuten beide Fahrzeugfronten eingehend kontrolliert und dabei keine kollisionsbedingten Schäden festgestellt habe (Beschwerde S. 9 ff.).
6
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Das Bezirksgericht stellt fest, die Beschwerdeführerin habe nach der Kollision den Wagen von A.________ zusammen mit dem Zeugen B.________ angeschaut. Dabei habe sie keine frischen Schäden ermittelt. Die Luzerner Polizei habe am Fahrzeug keine Spuren gesichert. Aus der von ihr anscheinend am Tag der Anzeigeerstattung vom 8. März 2013 erstellten Fotodokumentation seien zwar einige Kratzer und Dellen im Frontbereich des Wagens ersichtlich. Es sei jedoch ungeklärt, ob diese Schäden auf die Kollision mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Das Auto von A.________ sei zum Zeitpunkt des Ereignisses fast 10 Jahre alt gewesen und habe unbestrittenermassen schon vorbestehende Schäden aufgewiesen. Ob das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin zusätzliche Schäden verursacht habe, lasse sich nicht nachweisen. Insbesondere sei nicht erstellt, dass der von der Versicherung auf rund Fr. 300.-- geschätzte Schaden am Fahrzeug von A.________ auf die Kollision mit dem Personenwagen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei.
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Gestützt auf diese Umstände gelangt das Bezirksgericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass bei der Kollision kein Sachschaden entstanden sei. Damit sei die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen, den Geschädigten zu benachrichtigen. Selbst wenn sie es für möglich gehalten haben sollte, dass ein Sachschaden eingetreten sei, und sie sich damit abgefunden hätte, bliebe sie bei dieser Sachlage straflos (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.).
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1.2.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst in tatsächlicher Hinsicht an, der Schluss des Bezirksgerichts, wonach nicht nachgewiesen werden könne, dass der Sachschaden am Fahrzeug von A.________ von der Beschwerdeführerin verursacht worden sei, sei im Rahmen einer Willkürprüfung nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 6 E. 4.2).
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Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz, die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfalle nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass ein Sachschaden eingetreten sei. Da das Auto von A.________ an der Front kleinere Schäden aufwies, sei eine Schadensverursachung durch die von der Beschwerdeführerin herbeigeführte Kollision nicht auszuschliessen gewesen oder habe gar nahe gelegen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die kleinen Schäden an der Front des Fahrzeugs von A.________ hätten der Beschwerdeführerin auffallen müssen. Sie habe daher vorsätzlich die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verletzt, zumal sie nicht bestreite, die Schadensmeldung unterlassen zu haben (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben.
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Nach der Rechtsprechung gilt als Unfall jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a S. 357, je mit Hinweisen; vgl. auch LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 51 N 11). Dabei scheint die Rechtsprechung in der Frage, ob ein Unfall einen Sach- oder Personenschaden voraussetzt, nicht immer ganz einheitlich. So hat das Bundesgericht einerseits erkannt, von einem Unfall könne nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei (Urteil 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1). Andererseits hat es entschieden, dass gewisse Pflichten gemäss Art. 51 SVG schon zum Tragen kommen, wenn ein Schaden aufgrund der Art des Vorgefallenen nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen sind (Urteile 6B_595/2009 vom 19. November 2009 E. 3; 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3; 6S.275/1995 vom 22. August 1995, in: Pra 1996 Nr. 177, E. 3b/bb; vgl. auch UNSELD, a.a.O., Art. 51 N 8; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51 N 5, 8 und Art. 92 N 8).
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2.2. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger, sofern nur Sachschaden entstanden ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben; wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht. Die Hinterlegung einer Visitenkarte bzw. die Anbringung eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer genügen nicht, zumal ungewiss ist, ob und wann der Geschädigte vom Inhalt der Nachricht Kenntnis erlangt (BGE 91 IV 22 E. 2; 83 IV 43 E. 2; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 51 N 29 s.a. BUSSY ET et al. Code suisse de la circulation routière 2015 Art. 51 N 3.3). Dass allenfalls am Unfallort Anwesende die Meinung äussern, es sei nicht nötig, die Polizei zu rufen, ändert an der Meldepflicht so wenig wie der Umstand, dass die geschädigte Person die Polizei mutmasslich nicht hätte beiziehen wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2007 vom 15. Februar 2008 E. 5.2).
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Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG betrifft Fälle, in denen der Geschädigte nicht als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist (BGE 131 IV 36 E. 3.4.1, mit Hinweis). Die Pflicht des Fahrzeuglenkers zum Anhalten und zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei dient dem berechtigten Interesse des Geschädigten an der möglichst raschen und zuverlässigen Feststellung und Beweissicherung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen (BGE 131 IV 36 E. 3.5; 126 IV 53 E. 2a, S. 56).
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Erwägung 3
 
Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (UNSELD, a.a.O., Art. 51 N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 12 BUSSY et al. a.a.O. Art. 51 N 3.3). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (UNSELD, a.a.O., Art. 92 N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 12). Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 5 1 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist.
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Im zu beurteilenden Fall musste die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Umstände annehmen, dass die von ihr verursachte Kollision am Fahrzeug von A.________ einen Schaden hätte bewirkt haben können. Sie war daher zunächst verpflichtet, anzuhalten und nachzusehen, ob sie einen Schaden verursacht hatte. Dem ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stieg sie nach der Kollision aus ihrem Wagen aus und untersuchte zusammen mit dem Zeugen B.________ das Auto von A.________ auf allfällige Schäden. Dabei hat sie zwar Schäden entdeckt. Wie die kantonalen Instanzen festhalten, sind diese aber nicht von ihr verursacht worden. Mangels Eintritts eines Schadens traf die Beschwerdeführerin somit keine Meldepflicht. Sie durfte daher von einer Benachrichtigung von A.________ bzw. der Polizei absehen.
16
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall an die Vorinstanz freizusprechen. Diese wird dabei zudem über die Verlegung der Kosten der kantonalen Verfahren und die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu entscheiden haben.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Luzern vom 25. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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