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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1042/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_1042/2015 vom 26.11.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1042/2015
 
 
Urteil vom 26. November 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Kantonale Steuern 2011; Doppelbesteuerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. Oktober 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ hat sein Hauptsteuerdomizil in Binningen, Kanton Basel-Landschaft. Er ist Eigentümer zweier Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt und ist hierfür dort beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt nahm am 8. November 2012 die Steuerausscheidung 2011 vor. Dabei setzte sie das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 194'000.-- fest, das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen auf Fr. 69'100.--; als steuerbares Vermögen ermittelte sie Fr. 927'000.--, davon im Kanton Basel-Stadt steuerbar Fr. 665'000.--. Einsprache sowie Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt blieben erfolglos. Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. Dezember 2014 erhobenen Rekurs ab.
1
Am 19. November 2015 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts eingereicht. Er stellt, unter anderem ausgehend vom Vergleich zwischen den Veranlagungen der beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, den Antrag, das Bundesgericht müsse folgende ergänzende Bestimmungen erlassen: Bei interkantonalen Verhältnissen dürfe das total besteuerte Einkommen das höchst bemessene Gesamteinkommen eines einzelnen Kantons nicht überschreiten; die Vermögensverschiebung dürfe die realen Tatsachen nicht verletzen.
2
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
3
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV.
4
Ein solcher liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung; vgl. BGE 140 I 114 E 2.3.1 S. 117 f.; 138 I 297 E. 3.1 S. 300) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbsteuerung; vgl. BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.; 140 II 353 E. 7.1 S. 362 f.). Ausserdem darf ein Kanton einen Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.; 138 I 297 E. 3.1 S. 301).
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Unter Vorbehalt der auf diesen Vorgaben beruhenden bundesrechtlichen Regeln zur interkantonalen Steuerausscheidung ermittelt aber jeder Kanton die für die kantonalen Steuern massgebenden Faktoren anhand seiner eigenen Steuerordnung, was sich ohne Weiteres aus seiner Steuerhoheit ergibt (Urteil 2C_348/2010 E. 3). Eine Regel, die besagen würde, dass die Summe der in beiden Kantonen zu versteuernden Teileinkommen nicht höher sein dürfe als das höhere der von den beteiligten Kantonen zugrundegelegten Gesamteinkommen, lässt sich aus den obstehend dargelegten Prinzipien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ableiten. Auch beim höchsten der in den einzelnen Kantonen ermittelten Gesamteinkommen handelt es sich nicht um das reelle Gesamteinkommen, vielmehr ist es um verschiedene nach dem entsprechenden kantonalen Recht vorgesehene und berechnete Abzüge gekürzt. Aufgrund der Befugnis, die Faktoren sowohl für das im jeweiligen Kanton zu versteuernde wie auch für das satzbestimmende Einkommen aufgrund der kantonalen Steuerrechte festzulegen, können sich ohne Weiteres Unterschiede ergeben, wie dies vorliegend der Fall ist, ohne dass der Steuerpflichtige für das gleiche Steuerobjekt von mehreren Kantonen zu den Steuern herangezogen wird. Der Beschwerdeführer müsste daher, wie schon das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil (E. 2.1) es forderte, darlegen, dass nach dem kantonal basel-städtischen Recht die Steuerfaktoren unzutreffend, bundesrechtsverletzend (vgl. Art. 95 BGG) festgelegt wurden, oder dass einer der genannten doppelbesteuerungsrechtlichen Grundsätze verletzt wäre. Eine entsprechende Begründung, die Voraussetzung für das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), enthält die Beschwerde in Bezug auf die Festsetzung der Einkommenssteuer nicht.
6
In Bezug auf die interkantonale Aufteilung der Vermögenssteuer hat das Appellationsgericht zutreffend auf die schon von seiner Vorinstanz herangezogene Regel der quotenmässigen Aufteilung von Hypothekarschulden hingewiesen, wonach es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf ankommt, wie hoch die je auf den einzelnen Liegenschaften lastenden Hypotheken und Schuldzinsen sind (BGE 133 I 19 E. 3 S. 21). Dazu, was daran rechtsverletzend sein soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.
7
2.2. Die Beschwerde entbehrt einer hinreichenden Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
8
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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