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Informationen zum Dokument  BGer 4A_554/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_554/2015 vom 23.11.2015
 
{T 0/2}
 
4A_554/2015
 
 
Urteil vom 23. November 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sicherstellung der Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. September 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 30. April 2013 auf die Klage des Beschwerdeführers, mit welcher dieser eine Änderung seines Arbeitszeugnisses bewirken wollte, nicht eintrat und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2013 vom 10. September 2013);
 
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Zürich erneut eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Berichtigung desselben Zeugnistextes einreichte und um Beigabe eines Prozessbeistandes von Amtes wegen nachsuchte;
 
dass die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO beantragte;
 
dass das Arbeitsgericht eine Stellungsnahme des Beschwerdeführers einholte (datiert vom 31. März 2015; eingegangen am 1. April 2015);
 
dass es das Gesuch um Sicherstellung am 2. April 2015 abwies, da es dem Beschwerdeführer diesbezüglich unentgeltliche Rechtspflege gewährte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich diese Verfügung am 2. September 2015 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückwies, damit dieses die Beschwerdegegnerin zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege anhöre (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und prüfe, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sei;
 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss vor Bundesgericht anficht und auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
 
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid, der das kantonale Verfahren nicht abschliesst (vgl. Art. 90 f. BGG), einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betrifft;
 
dass derartige Zwischenentscheide, soweit sie sich auf den Endentscheid auswirken, zusammen mit diesem angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG) und eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn die Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);
 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dem aber keine Bedeutung zukommt, da ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Gegenpartei keine Parteientschädigung zusteht;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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