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Informationen zum Dokument  BGer 9C_792/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_792/2015 vom 19.11.2015
 
{T 0/2}
 
9C_792/2015
 
 
Urteil vom 19. November 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. August 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid vom 21. August 2015, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des nach einem unklaren Bewusstseinsverlust Ende 2010 an psychischen Störungen leidenden A.________ (geb. 1959) gegen die rentenablehnende Verfügung vom 30. Januar 2014 gestützt auf die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle abgewiesen hat,
1
in die hiegegen mit dem Antrag erhobene Beschwerde, die Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) habe ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu erfolgen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
2
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht in E. 1 des angefochtenen Entscheides die für die Beurteilung des Anspruches auf eine Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 7, Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die dazu in materiell- (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und beweisrechtlicher Hinsicht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 256 E. 4 S. 261 und 351 E. 3a S. 352) ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
3
dass die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität in jedem einzelnen Fall angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden versicherten Person (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f. und E. 6 in fine S. 308) nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), was bei Vorliegen medizinisch-psychiatrisch nicht begründbarer Selbsteinschätzungen und Selbstlimitierungen ohne weiteres zu verneinen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 in fine S. 295),
4
dass unter diesem entscheidenden rechtlichen Gesichtswinkel die Beschwerde nicht Stich hält, hat doch das kantonale Gericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren beigezogene Gutachten der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2013 u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer "empfinde es als selbstverständlich und stimmig, dass er nach einem Bewusstseinsverlust und im Alter von 53 Jahren nicht mehr arbeiten müsse und sein Sohn und die Schwiegertochter für ihn sorgten",
5
dass bei dieser nicht krankheitsbedingten, sondern seinem "Selbst- und Weltbild" sowie seinem "Krankheitskonzept" (Gutachten Frau Dr. med. B.________, S. 6) entsprechenden Grundhaltung des Beschwerdeführers auf die ärztlicherseits attestierte (50%ige) Arbeitsunfähigkeit - da weder bewiesen noch beweisbar - nicht abgestellt werden kann und sich Weiterungen erübrigen,
6
dass sämtliche Vorbringen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,
7
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist,
8
dass der Beschwerdeführer bei diesem Prozessausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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