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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1062/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1062/2015 vom 19.11.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1062/2015
 
 
Urteil vom 19. November 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. August 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 30. Juni 2015 trat das Untersuchungsrichteramt Uznach mit zwei Verfügungen auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht ein. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. August 2015 ab. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen.
 
Ob die Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert sind, muss nicht geprüft werden. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer nennen nur allgemeine Grundsätze und machen geltend, im vorliegenden Fall seien nur "Scheinuntersuchungen" durchgeführt worden. Mit dem angefochtenen Entscheid befassen sie sich nicht. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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