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Informationen zum Dokument  BGer 5A_899/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_899/2015 vom 12.11.2015
 
{T 0/2}
 
5A_899/2015
 
 
Urteil vom 12. November 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorladung zur Hauptverhandlung etc. (Ehescheidung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vorladung der Parteien auf den 24. November 2015 zur Hauptverhandlung im Scheidungsprozess sowie gegen die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zur Finanzlage nicht eingetreten ist,
1
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Beschwerdefrist könnten keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht werden, der Antrag auf Überweisung an ein anderes Gericht gehe über den Anfechtungsgegenstand hinaus, mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sei auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, zumal der erstinstanzliche Richter nach rechtskräftiger Abweisung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung habe erlassen dürfen, infolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
3
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
4
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
5
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch das Urteil des Obergerichts vom 2. November 2015 ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
6
dass es insbesondere nicht genügt, eine Oberrichterin als befangen zu bezeichnen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu behaupten,
7
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
8
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
9
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Scheidungsprozesses und damit missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
10
dass mit dem Beschwerdeentscheid das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
11
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
12
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
13
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
14
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
15
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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