VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_776/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_776/2015 vom 11.11.2015
 
9C_776/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 11. November 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 25. August 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht vom 25. August 2015,
1
in die Mitteilung vom 22. Oktober 2015, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
2
in die Eingabe von A.________ vom 27. Oktober 2015 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht vom 16. September 2015 ebenso wie der Abbruch der cPAP-Therapie aufgrund des Novenverbots sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben haben,
4
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ebenfalls eingereichten, 2011 und 2012 erstellten ärztlichen Berichte sowie die Verfügung der Opferhilfe-Beratungsstelle vom 2. März 2012, soweit sich diese Dokumente nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden, nicht näher darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sie vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395),
5
dass im Übrigen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
6
dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente - der Invaliditätsgrad ermittelt auf der Grundlage eines Valideneinkommens von mindestens Fr. 66'000.- und einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit von 80 % - beantragt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz, welche einen Rentenanspruch verneint hat, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und gestützt darauf rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat (Art. 95 BGG),
7
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil - auch bezüglich des Kostenpunktes im kantonalen Verfahren - nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
8
dass für das an sich kostenpflichtige Verfahren vor dem Bundesgericht umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. November 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).