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Informationen zum Dokument  BGer 1B_392/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_392/2015 vom 11.11.2015
 
{T 0/2}
 
1B_392/2015
 
 
Urteil vom 11. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 
Besondere Untersuchungen,
 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 gegen eine am 14. Oktober 2015 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerde erhob und um Erstreckung der Beschwerdefrist ersuchte;
 
dass ihm am 22. Oktober 2015 unter Hinweis darauf, die gesetzliche Beschwerdefrist sei nicht erstreckbar, eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt wurde;
 
dass er am 27. Oktober 2015 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und abermals um Fristerstreckung ersuchte;
 
dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und das Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen abwies;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 6. und 8. November 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass er die Verfügung bzw. das zugrunde liegende Verfahren in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet, sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der Verfügungsbegründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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