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Informationen zum Dokument  BGer 4A_584/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_584/2015 vom 10.11.2015
 
{T 0/2}
 
4A_584/2015
 
 
Urteil vom 10. November 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kreisgericht Rorschach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 22. September 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 beim Kreisgericht Rorschach Klage gegen seine Vermieterin B.________ Immo AG einreichte mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 160'100.-- nebst Zins zu bezahlen;
 
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 14'000.-- ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das das Kreisgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2015 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons St. Gallen gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2015 abwies;
 
dass das Kreisgericht am 20. August 2015 seine Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 14'000.-- erneuerte, worauf hin der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte;
 
dass das Kreisgericht dem Beschwerdeführer am 4. September 2015 brieflich mitteilte, dass gegen die Erhebung und die Höhe des Kostenvorschusses Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts einzureichen sei, wohingegen für eine Neubeurteilung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Veranlassung bestehe;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht gelangte, das seine Eingabe als Beschwerde gegen die Neubeurteilung seines abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm und mit Entscheid vom 22. September 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Oktober 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 22. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Rechtsschrift vom 21. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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